Berichts- und PrüfungsterminNordrhein-WestfalenHRB 14371
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Insolvenzprofil
Dentallabor Gerhards GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Rheindorfer Straße 101, 53225 Bonn
Handelsregister
Amtsgericht Bonn HRB 14371
EUID
DER3201.HRB14371
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bonn
Aktenzeichen
96 IN 60/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
RA/WP Dr. Christian Frystatzki
Adresse
Rathausstr. 12, 53225 Bonn
Telefon
0228/40002560
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
28.05.2024 , 14:33 Uhr
Eröffnung
01.08.2024 , 10:17 Uhr
Forderungsanmeldefrist
19.09.2024
Berichtstermin
27.09.2024 , 09:30 Uhr
Prüfungstermin
25.10.2024
Gläubigerversammlung
28.02.2025
Gegenstand des Unternehmens
ist die Herstellung von Zahnersatz.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dentallabor Gerhards GmbH ist am 28.05.2024 durch das Amtsgericht Bonn eröffnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde RA/WP Dr. Christian Frystatzki bestellt. Es wurden vorläufige Maßnahmen angeordnet, darunter die Untersagung von Verfügungen des Schuldners ohne Zustimmung des Verwalters sowie ein Zahlungsverbot für Drittschuldner. Ein Stichtag für die Abhaltung einer besonderen Gläubigerversammlung ist der 28.02.2025. Auf dieser Versammlung soll über die Übertragung des Unternehmens an die Gerhards Dentaltechnik UG beschlossen werden. Die Frist zur Einreichung schriftlicher Stellungnahmen läuft bis zu diesem Termin.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dentallabor Gerhards GmbH ist am 01.08.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Grundlage waren Anträge der Schuldnerin vom 03.05.2024 sowie eines Gläubigers vom 08.05.2024. Zugleich wurden die Verfahren 96 IN 60/24 und 96 IN 64/24 verbunden. Zum Ins…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dentallabor Gerhards GmbH ist am 01.08.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Grundlage waren Anträge der Schuldnerin vom 03.05.2024 sowie eines Gläubigers vom 08.05.2024. Zugleich wurden die Verfahren 96 IN 60/24 und 96 IN 64/24 verbunden. Zum Insolvenzverwalter ist RA/WP Dr. Christian Frystatzki ernannt worden. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen endet am 19.09.2024. Ein Berichtstermin für die Gläubigerversammlung ist am 27.09.2024 anberaumt worden, in dem unter anderem über den Fortgang des Verfahrens und besonders bedeutsame Rechtshandlungen beschlossen wird. Der Prüfungstermin für die angemeldeten Forderungen entspricht dem Stichtag 25.10.2024 und wird schriftlich durchgeführt. Zudem ist ein Stichtag für eine besondere Gläubigerversammlung zum 28.02.2025 festgelegt worden, über deren Beschlussfassung zur Übertragung des Unternehmens auf die Gerhards Dentaltechnik UG abgestimmt werden soll.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 96 IN 60/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 14371 eingetragenen Dentallabor Gerhards GmbH, Rheindorfer Straße 101, 53225 Bonn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Eduard Johannes Gerhards, Rhein…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 96 IN 60/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 14371 eingetragenen Dentallabor Gerhards GmbH, Rheindorfer Straße 101, 53225 Bonn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Eduard Johannes Gerhards, Rheindorfer Straße 101, 53225 Bonn
Geschäftszweig: Herstellung von Zahnersatz
ist am 28.05.2024, um 14:33 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird RA/WP Dr. Christian Frystatzki, Rathausstr. 12, 53225 Bonn bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
96 IN 60/24
Amtsgericht Bonn, 28.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 96 IN 60/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 14371 eingetragenen Dentallabor Gerhards GmbH, Rheindorfer Straße 101, 53225 Bonn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Eduard Johannes Gerhards, Rheindorfer Str…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 96 IN 60/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 14371 eingetragenen Dentallabor Gerhards GmbH, Rheindorfer Straße 101, 53225 Bonn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Eduard Johannes Gerhards, Rheindorfer Straße 101, 53225 Bonn
Stichtag, der der Abhaltung einer besonderen Gläubigerversammlung (§§ 5 Abs. 2, 74, 75 InsO) entspricht, ist der 28.02.2025.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen zu den nachfolgenden Tagesordnungspunkten bei Gericht einreichen:
zur Beschlussfassung über die Übertragung des schuldnerischen Unternehmens an die Gerhards Dentaltechnik UG.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Antrag auf Einberufungen der Gläubigerversammlung vom 11.02.2025 nebst Beschlussanträgen verwiesen.
Der Antrag mit den ausführlichen Gründen zur Beschlussvorlage kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. W 1.27 (Wilhelmbau) eingesehen werden.
Die Stellungnahme sollte einen Beschlussvorschlag enthalten.
Nimmt an der schriftlichen Abstimmung kein stimmberechtigter Gläubiger teil, ist von einer Beschlussunfähigkeit auszugehen. Somit gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§§ 5 Abs. 2 ; 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
96 IN 60/24
Amtsgericht Bonn, 17.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 96 IN 60/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 14371 eingetragenen Dentallabor Gerhards GmbH, Rheindorfer Straße 101, 53225 Bonn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Eduard Johannes Gerhards, Rheindorfer Straße 101, 53225 Bonn
Geschä…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 96 IN 60/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 14371 eingetragenen Dentallabor Gerhards GmbH, Rheindorfer Straße 101, 53225 Bonn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Eduard Johannes Gerhards, Rheindorfer Straße 101, 53225 Bonn
Geschäftszweig: Herstellung von Zahnersatz
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.08.2024, um 10:17 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 03.05.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin sowie eines am 08.05.2024 eingegangenen Antrags eines Gläubigers.
Zugleich werden die Verfahren 96 IN 60/24 und 96 IN 64/24 unter Führung des zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO). Der erste maßgebliche Eröffnungsantrag (139 Abs. 2 InsO) ist am 03.05.2024 bei Gericht eingegangen.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt RA/WP Dr. Christian Frystatzki, Rathausstr. 12, 53225 Bonn, Telefon: 0228/40002560, Fax: 022840002579.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 19.09.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin)
ist am
Freitag, 27.09.2024, 09:30 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, 1. Etage, Sitzungssaal W 1.26 (Wilhelmbau).
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- die Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
- die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
- die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
- die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
- die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
- die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalter als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden (Prüfungstermin), wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO). Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht ist der 25.10.2024.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 23.09.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. W 1.27 (Wilhelmbau) niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
96 IN 60/24
Amtsgericht Bonn, 01.08.2024
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