Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Depenbrock Montagen GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Äbtissin-von-Hane-Weg 3, 49593 Bersenbrück
Handelsregister
Amtsgericht Osnabrück HRA 203468
EUID
DEP3313.HRA203468
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bersenbrück - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
9 IN 22/23
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Maike Tallen
Adresse
Äbtissin-von-Hane-Weg 3, 49593 Bersenbrück
Termine & Fristen
Antrag auf Vergütungsfestsetzung
21.12.2023
Beschluss Vergütungsfestsetzung
28.12.2023
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Depenbrock Montagen GmbH & Co. KG ist in der Phase der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Die vorläufige Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Maike Tallen, hat am 21.12.2023 einen Antrag auf Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen gestellt. Das Amtsgericht Bersenbrück hat mit Beschluss vom 28.12.2023 die Vergütung und Auslagen festgesetzt. Als Berechnungsmasse wurden 33.983,58 EUR zugrunde gelegt. Die vorläufige Insolvenzverwalterin steht gemäß § 63 Abs. 3 InsO eine Bruchteilsvergütung in Höhe von 25 % der Regelvergütung zu. Zudem wurden Zuschläge von insgesamt 0,50 % (je 0,25 % für ungeordnetes Belegwesen und obstruierendes Verhalten des Schuldners) gewährt, was zu einer Ansetzung von 75 % der Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters führt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag nach Rechtskraft der Entscheidung der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 22/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Depenbrock Montagen GmbH & Co. KG, Äbtissin-von-Hane-Weg 3, 49593 Bersenbrück (AG Osnabrück, HRA 203468), vertr. d.: 1. Rainer Depenbrock, Äbtissin-von-Hane-Weg 3, 49593 Bersenbrück, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwa…
9 IN 22/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Depenbrock Montagen GmbH & Co. KG, Äbtissin-von-Hane-Weg 3, 49593 Bersenbrück (AG Osnabrück, HRA 203468), vertr. d.: 1. Rainer Depenbrock, Äbtissin-von-Hane-Weg 3, 49593 Bersenbrück, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Maike Tallen festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bersenbrück eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 50 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 21.12.2023 beantragte die vorläufige Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihre Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 33.983,58 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
.
Zuschläge bei der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind nicht auf die fiktive Staffelvergütung des endgültigen Insolvenzverwalters oder auf die dem vorläufigen Insolvenzverwalter zustehende Vergütung zu beziehen. Zuschlagstatbestände erhöhen den Regelbruchteil (hier: 25 %) um den Prozentsatz, der als Zuschlag gewährt wird (hier: 50%). Somit sind 75 % der Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters anzusetzen. Zuschläge von jeweils 0,25 % wurden festgesetzt zum einen für ungeordnetes Belegwesen/unvollständige Unterlagen und zum anderen wegen des obstruierenden Schuldners/Geschäftsführers.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bersenbrück, Stiftshof 8, 49593 Bersenbrück einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bersenbrück, Stiftshof 8, 49593 Bersenbrück einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bersenbrück, 28.12.2023
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