Berichts- und PrüfungsterminNiedersachsenHRB 213893
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Insolvenzprofil
KVS-Kaffeemaschinen-Vollservice UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Buten Porten 2, 49584 Fürstenau
Handelsregister
Amtsgericht Osnabrück HRB 213893
EUID
DEP3313.HRB213893
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bersenbrück
Aktenzeichen
9 IN 44/23
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Andreas Sembach
Kanzlei
Kanzlei Sembach
Adresse
Bahnhofstraße 6, 49593 Bersenbrück
Telefon
05439/609685
E-Mail
Termine & Fristen
Eröffnung
01.01.2024 , 12:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
31.01.2024
Berichtstermin
21.02.2024 , 10:00 Uhr
Anhörungstermin
19.04.2024
Prüfungstermin
24.10.2025
Gegenstand des Unternehmens
Der Verkauf, die Vermietung und die Reparatur von Kaffeemaschinen sowie der Verkauf von Geschenkartikeln.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KVS-Kaffeemaschinen-Vollservice UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Fürstenau ist am 01.01.2024 eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Andreas Sembach. Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 31.01.2024 anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin fand am 21.02.2024 statt. Im weiteren Verlauf wurde ein Stichtag für die Anhörung der Schuldnerin und der Gläubiger zum 19.04.2024 bestimmt. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wurden festgesetzt. Für die Prüfung nach Ablauf der Anmeldefrist wurde ein besonderer Stichtag auf den 24.10.2025 festgelegt, bis zu dem Widersprüche gegen nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldete oder geänderte Forderungen schriftlich einzureichen sind.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 44/23: Über das Vermögen der KVS-Kaffeemaschinen-Vollservice UG (haftungsbeschränkt), Osnabrücker Straße 25, 49584 Fürstenau (AG Osnabrück, HRB 213893), vertr. d.: Bernd Frank Gutersohn, Marienstraße 15, 49577 Eggermühlen, (Geschäftsführer), ist am 01.01.2024 um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
In…
9 IN 44/23: Über das Vermögen der KVS-Kaffeemaschinen-Vollservice UG (haftungsbeschränkt), Osnabrücker Straße 25, 49584 Fürstenau (AG Osnabrück, HRB 213893), vertr. d.: Bernd Frank Gutersohn, Marienstraße 15, 49577 Eggermühlen, (Geschäftsführer), ist am 01.01.2024 um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Andreas Sembach, Bahnhofstraße 6, 49593 Bersenbrück, Tel.: 05439/609685, Fax: 05439/609686, E-Mail: info@kanzlei-sembach.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 31.01.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 21.02.2024, 10:00 Uhr, Raum E 11, Hauptgebäude, Stiftshof 8, 49593 Bersenbrück eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bersenbrück, Stiftshof 8, 49593 Bersenbrück einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bersenbrück, 03.01.2024
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 44/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KVS-Kaffeemaschinen-Vollservice UG (haftungsbeschränkt), Osnabrücker Straße 25, 49584 Fürstenau (AG Osnabrück, HRB 213893), vertr. d.: Bernd Frank Gutersohn, Marienstraße 15, 49577 Eggermühlen, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Stichtag, der dem Termin zur…
9 IN 44/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KVS-Kaffeemaschinen-Vollservice UG (haftungsbeschränkt), Osnabrücker Straße 25, 49584 Fürstenau (AG Osnabrück, HRB 213893), vertr. d.: Bernd Frank Gutersohn, Marienstraße 15, 49577 Eggermühlen, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Stichtag, der dem Termin zur Anhörung der Schuldnerin und der Insolvenzgläubiger zu dem Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters entspricht, wird auf den 19.04.2024 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen eventuelle Stellungnahmen bei dem Insolvenzgericht eingegangen sein.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Bersenbrück, 03.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 44/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KVS-Kaffeemaschinen-Vollservice UG (haftungsbeschränkt), Osnabrücker Straße 25, 49584 Fürstenau (AG Osnabrück, HRB 213893), vertr. d.: Bernd Frank Gutersohn, Marienstraße 15, 49577 Eggermühlen, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Ins…
9 IN 44/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KVS-Kaffeemaschinen-Vollservice UG (haftungsbeschränkt), Osnabrücker Straße 25, 49584 Fürstenau (AG Osnabrück, HRB 213893), vertr. d.: Bernd Frank Gutersohn, Marienstraße 15, 49577 Eggermühlen, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Andreas Sembach festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bersenbrück eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 25 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag hinsichtlich der Auslagenpauschale wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 01.04.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 9.513,44 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Für die Fortführung des Geschäftsbetriebes in der Zeit vom 15.11.2023 bis 31.12.2023 ist ein Zuschlag in Höhe von 25 % auf die Grundvergütung angemessen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV. Die Pauschale beträgt im ersten Jahr 15 % der Regelvergütung ohne Berücksichtigung von Erhöhungstatbeständen (BeckOK Insolvenzrecht, 34. Edition § 8 Rn. 14). Somit war die Auslagenpauschale in Höhe von 15 % auf 1.400,00 EUR zu berechnen und beträgt demnach 210,00 EUR.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bersenbrück, Stiftshof 8, 49593 Bersenbrück einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bersenbrück, Stiftshof 8, 49593 Bersenbrück einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bersenbrück, 02.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 44/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KVS-Kaffeemaschinen-Vollservice UG (haftungsbeschränkt), Osnabrücker Straße 25, 49584 Fürstenau (AG Osnabrück, HRB 213893), vertr. d.: Bernd Frank Gutersohn, Marienstraße 15, 49577 Eggermühlen, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf …
9 IN 44/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KVS-Kaffeemaschinen-Vollservice UG (haftungsbeschränkt), Osnabrücker Straße 25, 49584 Fürstenau (AG Osnabrück, HRB 213893), vertr. d.: Bernd Frank Gutersohn, Marienstraße 15, 49577 Eggermühlen, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 24.10.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und gegen geänderte Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Bersenbrück, 01.10.2025
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