Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Der Fahrradladen GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Saarland
Adresse
Nauwieser Straße 19, 66111 Saarbrücken
Handelsregister
Amtsgericht Saarbrücken HRB 7653
EUID
DEV1109.HRB7653
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach
Aktenzeichen
106 IN 6/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
05.02.2025 , 12:33 Uhr
Eröffnung
25.04.2025 , 11:12 Uhr
Forderungsanmeldefrist
27.06.2025
Berichtstermin
18.07.2025
Gläubigerversammlung
21.08.2025 , 09:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
der Betrieb eines Fahrradladens, insbesondere der Ein- und Verkauf neuer und gebrauchter Fahrräder und Zubehör, ein fachgerechter Service, eine Informations- und Beratungsstelle für Fahrrad-Verkehrsplanung und -forschung. Der Fahrradladen organisiert seine eigene Verkaufsarbeit und Serviceleistungen nach den Grundsätzen der Genossenschaft und Selbstverwaltung Die Gesellschaft ist berechtigt, das Sortiment jederzeit um solche artverwandte Produkte zu erweitern, die keine Wegwerfprodukte sind. Sie richtet darüber hinaus ihre Tätigkeit nach den in der Zukunftswerkstatt- Saar e.V. festgeschriebenen Handlungsgrundsätzen und -zielen aus. Dazu gehören namentlich die Neutralisierung des kollektiven Kapitals von Eigentumsansprüchen und die Darlegung und öffentliche Diskussion der eigenen Zielvorstellungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Der Fahrradladen GmbH, Nauwieser Straße 19, 66111 Saarbrücken (HRB 7653), wird vor dem Amtsgericht Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, geführt. Am 05.02.2025 sind im Insolvenzeröffnungsverfahren vorläufige Maßnahmen angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Marc Herbert bestellt worden. Der Schuldnerin ist ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt worden; die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Im weiteren Verfahrensverlauf ist eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, hier Genehmigung der Kaufverträge vom 16./17.05.2025 und vom 29./30.04.2025, anberaumt worden. Diese findet am Donnerstag, den 21.08.2025, um 09:00 Uhr im Gebäude des Amtsgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, statt. Bei Beschlussunfähigkeit gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen als erteilt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Der Fahrradladen GmbH, Nauwieser Straße 19, 66111 Saarbrücken, ist am 25.04.2025 um 11:12 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Grundlage war ein Antrag der Schuldnerin vom 20.01.2025. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 05.02.2025 angeordnet worden, wobei Rechtsa…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Der Fahrradladen GmbH, Nauwieser Straße 19, 66111 Saarbrücken, ist am 25.04.2025 um 11:12 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Grundlage war ein Antrag der Schuldnerin vom 20.01.2025. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 05.02.2025 angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Marc Herbert zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Mit dem Eröffnungsbeschluss ist derselbe Rechtsanwalt als endgültiger Insolvenzverwalter ernannt worden. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 27.06.2025 anzumelden. Ein Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 18.07.2025 festgelegt. Bis zu diesem Datum können schriftliche Stellungnahmen eingereicht werden. Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen, da das Verfahren schriftlich durchgeführt wird. Spätestens ab dem 04.07.2025 werden die Forderungstabelle und der Bericht des Verwalters zur Einsicht niedergelegt. Ein weiterer Termin für eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen ist auf den 21.08.2025 um 09:00 Uhr angesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 106 IN 6/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 7653 eingetragenen Der Fahrradladen GmbH, Nauwieser Straße 19, 66111 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau I…
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 106 IN 6/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 7653 eingetragenen Der Fahrradladen GmbH, Nauwieser Straße 19, 66111 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Ingrid Sehmer, und Herrn Corbinian Sehmer,
wird Termin für eine Gläubigerversammlungzur Beschlussfassung über Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§§ 160, 161 InsO), hier: Genehmigung der Kaufverträge vom 16./17.05.2025 und vom 29./30.04.2025, bestimmt auf
Donnerstag, 21.08.2025, 09:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach, 2. Etage, Sitzungssaal 24.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
106 IN 6/25
Amtsgericht Saarbrücken, 22.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 106 IN 6/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 7653 eingetragenen Der Fahrradladen GmbH, Nauwieser Straße 19, 66111 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin…
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 106 IN 6/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 7653 eingetragenen Der Fahrradladen GmbH, Nauwieser Straße 19, 66111 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Ingrid Sehmer, und Herrn Corbinian Sehmer,
ist am 05.02.2025, um 12:33 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Marc Herbert, Dieselstraße 2, 66130 Saarbrücken bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
106 IN 6/25
Amtsgericht Saarbrücken, 05.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 106 IN 6/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 7653 eingetragenen Der Fahrradladen GmbH, Nauwieser Straße 19, 66111 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Ingrid Sehmer, und Herrn Co…
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 106 IN 6/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 7653 eingetragenen Der Fahrradladen GmbH, Nauwieser Straße 19, 66111 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Ingrid Sehmer, und Herrn Corbinian Sehmer,
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 25.04.2025, um 11:12 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 20.01.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Marc Herbert, Dieselstraße 2, 66130 Saarbrücken.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 27.06.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 18.07.2025.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
- die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
- die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
- die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
- die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
- die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§162, 163 InsO),
- zur Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
- zur Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO).
Soweit zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) des Insolvenzverwalters bis zum Stichtag kein Widerspruch eines stimmberechtigten Gläubigers bei Gericht eingeht, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 04.07.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Raum 11 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Franz-Josef-Röder-Str. 13, 66119 Sulzbach schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
106 IN 6/25
Saarbrücken, 25.04.2025
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