Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Derin, Hazime
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 150997
EUID
DEF1103R.HRB150997
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36d IN 1204/19
Phase
Restschuldbefreiung erteilt
Termine & Fristen
Eröffnung
18.10.2019
Fristende Versagungsantrag
12.11.2025
Restschuldbefreiung
20.11.2025
Fristende Einwendungen Verkauf
25.09.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen von Hazime Derin wurde am 18.10.2019 eröffnet. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde den Gläubigern die Gelegenheit gegeben, bis zum 12.11.2025 Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Nach Beendigung der Abtretungsfrist ist über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden. Mit Beschluss vom 20.11.2025 ist der Schuldnerin die Restschuldbefreiung erteilt worden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin Hazime Derin ist eröffnet. Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 20.11.2025 erteilt worden. Diese wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, die zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung am 18.10.2019 eine Forderung hatten. Von der…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin Hazime Derin ist eröffnet. Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 20.11.2025 erteilt worden. Diese wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, die zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung am 18.10.2019 eine Forderung hatten. Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind die in § 302 InsO genannten Forderungen. Im Vorfeld war gem. § 300 Abs. 1 InsO über die Erteilung zu entscheiden, wobei den Gläubigern bis zum 12.11.2025 Gelegenheit zur Stellung von Anträgen auf Versagung gegeben wurde. Zudem wurde im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO über die Zustimmung der Gläubigerversammlung zum Verkauf einer Eigentumswohnung der Schuldnerin in Berlin beschlossen, wobei Einwendungen bis zum 25.09.2026 möglich waren.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36d IN 1204/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hazime Derin, geboren am 12.03.1965, Kameruner Straße 48, 13351 Berlin
- Schuldnerin -
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Beschluss:
1. Der Schuldnerin wird Restschuldbefreiung erteilt.
2. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Ins…
36d IN 1204/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hazime Derin, geboren am 12.03.1965, Kameruner Straße 48, 13351 Berlin
- Schuldnerin -
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Beschluss:
1. Der Schuldnerin wird Restschuldbefreiung erteilt.
2. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 18.10.2019 eine Forderung gegen die Schuldnerin hatten; dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen sind die in § 302 InsO genannten Forderungen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 20.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36d IN 1204/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hazime Derin, geboren am 12.03.1965, Kameruner Straße 48, 13351 Berlin
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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1. Nach Beendigung der Abtretungsfrist ist gem. § 300 Abs. 1 InsO über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden.
2. Den Insolvenzgläubigern wi…
36d IN 1204/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hazime Derin, geboren am 12.03.1965, Kameruner Straße 48, 13351 Berlin
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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1. Nach Beendigung der Abtretungsfrist ist gem. § 300 Abs. 1 InsO über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden.
2. Den Insolvenzgläubigern wird hiermit im schriftlichen Verfahren (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO) Gelegenheit gegeben, bis zum 12.11.2025 Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 InsO zu stellen.
Innerhalb dieser Frist sind die Tatsachen und Beweismittel vorzutragen bzw. vorzulegen, auf die der Antrag gestützt wird.
Nach Ablauf der gesetzten Frist wird das Gericht - ggf. nach Anhörung der Schuldnerin zu den vorgebrachten Versagungsgründen - über die Erteilung der Restschuldbefreiung entscheiden.
Die Insolvenzgläubiger und die Insolvenzverwalterin werden hierzu gehört.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 21.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36d IN 1204/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hazime Derin, geboren am 12.03.1965, Kameruner Straße 48, 13351 Berlin
- Schuldnerin -
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Aufgrund des Antrages der Insolvenzverwalterin wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die
Zustimmung der Gläubigerversammlung zum Verkauf der Eigentum…
36d IN 1204/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hazime Derin, geboren am 12.03.1965, Kameruner Straße 48, 13351 Berlin
- Schuldnerin -
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Aufgrund des Antrages der Insolvenzverwalterin wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die
Zustimmung der Gläubigerversammlung zum Verkauf der Eigentumswohnung der Schuldnerin in der Kameruner Straße 48, 13351 Berlin, zu einem Erlös zugunsten der Masse in Höhe von 47.500,00 EURO
das schriftliche Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 25.09.2026 Einwendungen gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gemäß § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
Der Antrag der Insolvenzverwalterin liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 11.09.2026
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