IT-Produkt- und Supportdienste, IT-Software- und Beratungsdienste, E-Commerce- und Zahlungsdienstleistungen, technische Personaldienstleistungen, Logistik und Transportdienste, Beschaffungsdienste.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DERISK GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Aschaffenburg. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Lothar Staab. Im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurde der Betrieb der Schuldnerin für circa drei Monate fortgeführt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt, der vom Gericht stattgegeben wurde. Die Festsetzung erfolgte unter Berücksichtigung eines Überschusses aus der Betriebsfortführung sowie Zuschlägen für Mehraufwand aufgrund der Nachtragsbuchführung, internationaler Bezüge und der Betriebsfortführung. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhielt die Erlaubnis, einen Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Parallel dazu erfolgt im schriftlichen Verfahren die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen. Beteiligte haben die Möglichkeit, bis zum 13.03.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich zu widersprechen. Nach Ablauf dieser Frist gelten Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, als festgestellt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DERISK GmbH ist am 19.09.2024 um 10:30 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Lothar Staab bestellt worden. Die Insolvenzforderungen waren bis zum 31.10.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Die Frist zur Erhebung von…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DERISK GmbH ist am 19.09.2024 um 10:30 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Lothar Staab bestellt worden. Die Insolvenzforderungen waren bis zum 31.10.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Die Frist zur Erhebung von Widersprüchen gegen die Forderungsanmeldungen endete am 28.11.2024. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Ein Termin zur Prüfung der Rechnungslegung des vorläufigen Insolvenzverwalters einschließlich der Anhörung zum Vergütungsantrag ist im schriftlichen Verfahren durchgeführt worden. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis einschließlich 21.05.2025 Einwendungen gegen die Rechnungslegung und Stellungnahmen zum Vergütungsantrag einzureichen. Zudem erfolgt die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 13.03.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
654 IN 139/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DERISK GmbH, Industriestraße 13, 63755 Alzenau, vertreten durch den Geschäftsführer Tukur Muhammed Raji
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 16184
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnl…
654 IN 139/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DERISK GmbH, Industriestraße 13, 63755 Alzenau, vertreten durch den Geschäftsführer Tukur Muhammed Raji
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 16184
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 27- 33 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 13.03.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 13.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
654 IN 139/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DERISK GmbH, Industriestraße 13, 63755 Alzenau, vertreten durch den Geschäftsführer Tukur Muhammed Raji
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 16184
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des v…
654 IN 139/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DERISK GmbH, Industriestraße 13, 63755 Alzenau, vertreten durch den Geschäftsführer Tukur Muhammed Raji
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 16184
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Lothar Staab, Friedrichstraße 15, 63739 Aschaffenburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt auf Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 22.01.2025. Im Rahmen der Anhörung im schriftlichen Verfahren wurden von der Schuldnerin und den Gläubigern keine Stellungnahmen zu dem Vergütungsantrag abgegeben.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 826.038,97 EUR auszugehen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV sind Gegenstände, die mit Aussonderungs- oder Absonderungsrechten belastet sind Teil der Berechnungsgrundlage, wenn sich der Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit diesen befasst hat. Bezüglich der mit Absonderungsrechten belasteten Fahrzeugen ist das der Fall. Die Fahrzeuge wurden im Rahmen der Betriebsfortführung weiterhin von der Schuldnerin eingesetzt. Der vorläufige Insolvenzverwalter war somit in die Planung bezüglich der Einsätze der Fahrzeuge involviert. Er hat aber auch mit den durch die Absonderungsrechte gesicherten Banken die vertraglichen Regelungen abgestimmt um die Weiternutzung im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung sicher zu stellen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 68,43 % der Regelvergütung nach § 2 InsVV. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 22.01.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 30.913,99 EUR gerechtfertigt.
Der Geschäftsführer der Schuldnerin ist während einer Besprechung mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusammengebrochen und stand danach aus gesundheitlichen Gründen nur sehr bedingt für weitere Auskünfte zur Verfügung. Die weitere Bearbeitung des Verfahrens musste der vorläufige Insolvenzverwalter deshalb ohne die Mitwirkung des Geschäftsführers vornehmen. Außerdem wurde seit circa 2 Jahren vor Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters keine Buchhaltung mehr bei der Schuldnerin erstellt. Die dafür zuständige Mitarbeiterin war nicht mehr verfügbar und die noch vorhandenen Mitarbeiter konnten keine kompetente Auskunft geben. Die Buchführung musste somit erst nachträglich erstellt werden. Für den hierdurch entstandenen erheblichen Mehraufwand ist ein Zuschlag von 10 % angemessen.
Das Verfahren ist durch einen starken Bezug zum Ausland geprägt. Debitoren befinden sich in Belgien, den USA und Großbritannien. Durch den Kontakt mit den ausländischen Rechtsordnungen wurde der Forderungseinzug deutlich aufwändiger. Es mussten aber auch sprachliche und organisatorische Anpassungen erfolgen. Der Geschäftsführer und die leitende kaufmännische Angestellte stammen beide aus Nigeria. Die nur begrenzte Vertrautheit mit dem deutschen Recht führte bei dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu einem erhöhten Aufwand für Erklärungen und Abstimmungen. Außerdem musste auch mit ihnen teilweise in englischer Sprache kommuniziert werden. Für den hierdurch entstandenen Aufwand hält das Gericht einen Zuschlag von 20 % für angemessen.
Der Betrieb der Schuldnerin wurde vom vorläufigen Insolvenzverwalter fortgeführt. Die Betriebsfortführung erstreckte sich über einen Zeitraum von circa 3 Monaten. Zunächst waren 8 Mitarbeiter vorhanden. Die Betriebsfortführung erforderte eine intensive Abstimmung mit Kunden, Lieferanten, Banken, Dienstleistern, Versicherungen und Versorgungsunternehmen. Bezüglich der Fertigstellung von Aufträgen musste darauf geachtet werden, dass die vereinbarten Fristen eingehalten wurden. Aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Lage mussten auch regelmäßig die Liquidität und der Zahlungsverkehr geplant und überwacht werden. Hierfür ist vorliegend ein Zuschlag von 40 % angemessen. Dieser Zuschlag ist aber um den Betrag zu kürzen, um sich die Regelvergütung bereits durch den Überschuss aus der Betriebsfortführung erhöht hat. Zunächst wird aus der Regelvergütung, die sich ohne den Überschuss ergeben hätte, der Zuschlag ermittelt, von dem dann der Betrag abgezogen wird, um den sich die Berechnungsgrundlage erhöht hat (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - IX ZB 120/07 - Rn. 7 und 8, juris). Ohne den Überschuss aus der Betriebsfortführung würde sich die Berechnungsgrundlage auf 336,210,00 EUR belaufen. Die Regelvergütung nach § 2 InsVV würde BETRAG EUR betragen. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wären BETRAG EUR. Der beantragte und nach Auffassung des Gerichts angemessene Zuschlag von 40 % der Regelvergütung nach § 2 InsVV beläuft sich auf BETRAG EUR. Durch den Überschuss aus der Betriebsfortführung hat sich die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters um BETRAG EUR erhöht. Somit ist für die Betriebsfortführung noch ein Zuschlag von BETRAG EUR zu gewähren.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Auslagen für die am 11.10.2024 vom Insolvenzverwalter nach § 8 Absatz 3 InsO vorgenommene Zustellung des Beschlusses vom 19.09.2024 an die Gläubiger können nicht zugunsten des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt werden. Mit dem Beschluss vom 19.09.2024 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses kann nicht vom vorläufigen Insolvenzverwalter vorgenommen werden, weil mit diesem Beschluss sein Amt endet.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 02.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
654 IN 139/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DERISK GmbH, Industriestraße 13, 63755 Alzenau, vertreten durch den Geschäftsführer Tukur Muhammed Raji
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 16184
- Schuldnerin -
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Die Durchführung des Termins zur Prüfung der Rechnun…
654 IN 139/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DERISK GmbH, Industriestraße 13, 63755 Alzenau, vertreten durch den Geschäftsführer Tukur Muhammed Raji
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 16184
- Schuldnerin -
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Die Durchführung des Termins zur Prüfung der Rechnungslegung des vorläufigen Insolvenzverwalters gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO iVm. § 66 InsO einschließlich
- Erörterung der Rechnungslegung des vorläufigen Insolvenzverwalters
- Anhörung zum Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 21.05.2025
- Einwendungen gegen die Rechnungslegung des vorläufigen Insolvenzverwalters
- Stellungnahmen zum Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Aschaffenburg erhoben werden.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und der Vergütungsantrag eingesehen werden.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 23.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
654 IN 139/24
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
DERISK GmbH, Industriestraße 13, 63755 Alzenau, vertreten durch den Geschäftsführer Tukur Muhammed Raji
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 16184
- Schuldnerin -
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1. Das …
654 IN 139/24
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
DERISK GmbH, Industriestraße 13, 63755 Alzenau, vertreten durch den Geschäftsführer Tukur Muhammed Raji
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 16184
- Schuldnerin -
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 19.09.2024 um 10.30 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Lothar Staab
Friedrichstraße 15, 63739 Aschaffenburg
Telefon: +49 (6021) 35010
Telefax: +49 (6021) 350111
Email: l.staab@feldmann-klug.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 31.10.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 28.11.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 14.11.2024, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
8. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 29.04.2024 beim Insolvenzgericht Aschaffenburg eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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