Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Rosenberger GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Hinter dem Schwalbeneck 15, 86152 Augsburg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Augsburg HRB 11802
EUID
DED2102V.HRB11802
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
7 IN 338/22
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
30.10.2024
Schlusstermin
14.05.2025
Forderungsanmeldefrist
08.07.2025
Aufhebung
14.10.2025
Aufhebung
17.03.2026
Einstellung
11.05.2026
Gegenstand des Unternehmens
der Handel mit Büromaschinen und Büroartikeln und die Reparatur von Büromaschinen.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rosenberger GmbH ist ein Verfahrensverlauf mit wechselnden Forderungshöhen und letztlich einer Einstellung dokumentiert. Zu Beginn des betrachteten Zeitraums stand die Durchführung eines Schlusstermins im Fokus, wobei Forderungen in Höhe von 1.333.845,13 € gegenüber einem Massebestand von 45.912,93 € standen. Im weiteren Verlauf wurde der Beschluss über den Schlusstermin am 07.05.2025 aufgehakt und die Bestimmung des Schlusstermins nach § 197 InsO am 07.05.2025 aufgehoben. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Volker Böhm teilte mit, dass eine zur Verteilung stehende Masse nicht vorhanden ist und die zu berücksichtigenden Forderungen sich auf 152.354,13 € belaufen. Schließlich wurde das Insolvenzverfahren wegen Masseunzulänglichkeit gemäß § 211 Abs. 1 InsO eingestellt. Der Beschluss zur Einstellung erfolgte am 11.05.2026.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rosenberger GmbH ist beim Amtsgericht Augsburg unter dem Aktenzeichen 7 IN 338/22 anhängig. Der Schuldner wird durch Geschäftsführer Karl-Heinz Rosenberger vertreten. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Volker Böhm hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt,…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rosenberger GmbH ist beim Amtsgericht Augsburg unter dem Aktenzeichen 7 IN 338/22 anhängig. Der Schuldner wird durch Geschäftsführer Karl-Heinz Rosenberger vertreten. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Volker Böhm hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt, welche das Gericht mit Beschluss vom 14.03.2025 festgesetzt hat. Ursprünglich war eine Schlussverteilung geplant; jedoch stellte sich heraus, dass keine zur Verteilung stehende Masse vorhanden ist. Die ursprünglich angegebenen Forderungen von 1.333.845,13 € wurden korrigiert auf 133.845,13 €. Das Verfahren ist wegen Masseunzulänglichkeit gemäß § 211 Abs. 1 InsO eingestellt worden. Die Einstellung wurde mit Beschluss vom 11.05.2026 rechtskräftig bekanntgegeben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 338/22
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwallt Böhm hat mitgeteilt:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rosenberger GmbH,
v.d.d. GF Karl-Heinz Rosenberger, Hinter dem Schwalbeneck 15, 86152
Augsburg (Amtsgericht Augsburg, IN 338/22) steht für die Alt-Masseverbindlichkeiten in Höhe von 18.382,55 € ein Betr…
7 IN 338/22
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwallt Böhm hat mitgeteilt:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rosenberger GmbH,
v.d.d. GF Karl-Heinz Rosenberger, Hinter dem Schwalbeneck 15, 86152
Augsburg (Amtsgericht Augsburg, IN 338/22) steht für die Alt-Masseverbindlichkeiten in Höhe von 18.382,55 € ein Betrag in Höhe von
16.659,53 zur Verteilung zur Verfügung. Für die nicht nachrangige Insolvenzforderungen in Höhe von 152.354,13 € ist eine zur Verteilung stehende Masse nicht vorhanden. Das Verzeichnis der zu berücksichtigen den Forderungen liegt auf der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht -, Schaezlerstraße 13, 86150 Augsburg, zur Einsichtnahme der Beteiligten aus.
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Augsburg
Augsburg, den 18.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 338/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rosenberger GmbH, Hinter dem Schwalbeneck 15, 86152 Augsburg, vertreten durch den Geschäftsführer Rosenberger Karl-Heinz, geb. Rosenberger
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 11802
- Schuldnerin -
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1. Der Beschluss des Amtsgerichts Augsbu…
7 IN 338/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rosenberger GmbH, Hinter dem Schwalbeneck 15, 86152 Augsburg, vertreten durch den Geschäftsführer Rosenberger Karl-Heinz, geb. Rosenberger
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 11802
- Schuldnerin -
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1. Der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 14.10.2025 (Az.: 7 IN 338/22) wird aufgehoben.
2. Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 17.03.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 17.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 338/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rosenberger GmbH, Hinter dem Schwalbeneck 15, 86152 Augsburg, vertreten durch den Geschäftsführer Rosenberger Karl-Heinz, geb. Rosenberger
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 11802
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird wegen Masseu…
7 IN 338/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rosenberger GmbH, Hinter dem Schwalbeneck 15, 86152 Augsburg, vertreten durch den Geschäftsführer Rosenberger Karl-Heinz, geb. Rosenberger
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 11802
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt, § 211 Abs. 1 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 11.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 338/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rosenberger GmbH, Hinter dem Schwalbeneck 15, 86152 Augsburg, vertreten durch den Geschäftsführer Rosenberger Karl-Heinz, geb. Rosenberger
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 11802
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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1. Der Beschluss vom 14.03.…
7 IN 338/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rosenberger GmbH, Hinter dem Schwalbeneck 15, 86152 Augsburg, vertreten durch den Geschäftsführer Rosenberger Karl-Heinz, geb. Rosenberger
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 11802
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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1. Der Beschluss vom 14.03.2025 über die Bestimmung des Schlusstermins nach § 197 InsO wird aufgehoben.
2. Der Schlusstermin wird abgesetzt.
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Gründe:
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Es findet keine Schlussverteilung statt. Das Verfahren ist nach § 211 InsO einzustellen.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 133.845,13 € zu berücksichtigen und nicht wie unter Ziffer 2. angegeben in Höhe von 1.333.845,13 €.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 07.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 338/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rosenberger GmbH, Hinter dem Schwalbeneck 15, 86152 Augsburg, vertreten durch den Geschäftsführer Rosenberger Karl-Heinz, geb. Rosenberger
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 11802
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 07.05.2025 nachtr…
7 IN 338/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rosenberger GmbH, Hinter dem Schwalbeneck 15, 86152 Augsburg, vertreten durch den Geschäftsführer Rosenberger Karl-Heinz, geb. Rosenberger
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 11802
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 07.05.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 12 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 08.07.2025 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 08.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 338/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rosenberger GmbH, Hinter dem Schwalbeneck 15, 86152 Augsburg, vertreten durch den Geschäftsführer Rosenberger Karl-Heinz, geb. Rosenberger
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 11802
- Schuldnerin -
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Die Durchführung des Einstellungstermins…
7 IN 338/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rosenberger GmbH, Hinter dem Schwalbeneck 15, 86152 Augsburg, vertreten durch den Geschäftsführer Rosenberger Karl-Heinz, geb. Rosenberger
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 11802
- Schuldnerin -
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Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 14.12.2025
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 14.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 338/22
Der Insolvenverwalter Herr Rechtsanwalt Böhm hat mitgeteilt:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rosenberger GmbH, v.d.d. GF Karl-Heinz Rosenberger, Hinter dem Schwalbeneck 15, 86152 Augsburg (Amtsgericht Augsburg, IN 338/22) ) ist eine zur Verteilung zur Verfügung stehende Masse nicht vorhanden…
7 IN 338/22
Der Insolvenverwalter Herr Rechtsanwalt Böhm hat mitgeteilt:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rosenberger GmbH, v.d.d. GF Karl-Heinz Rosenberger, Hinter dem Schwalbeneck 15, 86152 Augsburg (Amtsgericht Augsburg, IN 338/22) ) ist eine zur Verteilung zur Verfügung stehende Masse nicht vorhanden. Zu berücksichtigen wären 152.354,13 € nicht nachrangige Insolvenzforderungen. Das Verzeichnis der zu berücksichtigenden Forderungen liegt auf der Geschäftsstelle
beim Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht -, Schaezlerstraße 13, 86150 Augsburg, zur Einsichtnahme der Beteiligten aus;
Augsburg, den 03. November 2025
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht -
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 338/22
Der Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Böhm hat mitgeteilt:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rosenberger GmbH
v.d.d. GF Karl-Heinz Rosenberger, Hinter dem Schwalbeneck 15, 86152
Augsburg (Amtsgericht Augsburg, IN 338/22) soll die Schlussverteilung
stattfinden. Eine zur Verteilung zur Verfüg…
7 IN 338/22
Der Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Böhm hat mitgeteilt:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rosenberger GmbH
v.d.d. GF Karl-Heinz Rosenberger, Hinter dem Schwalbeneck 15, 86152
Augsburg (Amtsgericht Augsburg, IN 338/22) soll die Schlussverteilung
stattfinden. Eine zur Verteilung zur Verfügung stehende Masse ist nicht
vorhanden. Zu berücksichtigen sind 133.845,13 € nicht nachrangige Insolvenzforderungen. Das Verzeichnis der zu berücksichtigenden Forderungen liegt auf der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht -, Schaezlerstraße 13, 86150 Augsburg, zur Einsichtnahme
der Beteiligten aus.
Amtsgericht - Insolvenzgericht -
Augsburg, den 25.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 338/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rosenberger GmbH, Hinter dem Schwalbeneck 15, 86152 Augsburg, vertreten durch den Geschäftsführer Rosenberger Karl-Heinz, geb. Rosenberger
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 11802
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Au…
7 IN 338/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rosenberger GmbH, Hinter dem Schwalbeneck 15, 86152 Augsburg, vertreten durch den Geschäftsführer Rosenberger Karl-Heinz, geb. Rosenberger
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 11802
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Volker Böhm, Marienbergstraße 94, 90411 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 12.11.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 54.723,84 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 14.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 338/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rosenberger GmbH, Hinter dem Schwalbeneck 15, 86152 Augsburg, vertreten durch den Geschäftsführer Rosenberger Karl-Heinz, geb. Rosenberger
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 11802
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins g…
7 IN 338/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rosenberger GmbH, Hinter dem Schwalbeneck 15, 86152 Augsburg, vertreten durch den Geschäftsführer Rosenberger Karl-Heinz, geb. Rosenberger
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 11802
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 14.05.2025
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Augsburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 1.333.845,13 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 45.912,93 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 14.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 338/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rosenberger GmbH, Hinter dem Schwalbeneck 15, 86152 Augsburg, vertreten durch den Geschäftsführer Rosenberger Karl-Heinz, geb. Rosenberger
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 11802
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 29.08.2024 nachtr…
7 IN 338/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rosenberger GmbH, Hinter dem Schwalbeneck 15, 86152 Augsburg, vertreten durch den Geschäftsführer Rosenberger Karl-Heinz, geb. Rosenberger
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 11802
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 29.08.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 4, 5 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 30.10.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 30.08.2024
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