Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Deutscher Familienverband, Kreisverband Aue-Schwarzenberg e.V.
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
e.V.
Bundesland
Sachsen
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz VR 15233
EUID
DEU1206.VR15233
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
303 IN 2271/21
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Liquidatorin Manuela Rötz
Adresse
Fürstenberg 1, 08344 Grünhain-Beierfeld
Termine & Fristen
Einstellung
11.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Deutscher Familienverband, Kreisverband Aue-Schwarzenberg e.V. ist mit Beschluss vom 11.05.2026 gemäß § 207 Abs. 1 InsO mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse eingestellt worden. Der Schuldner wird vertreten durch die Liquidatorin Manuela Rötz. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung sofortige Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 303 IN 2271/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Deutscher Familienverband, Kreisverband Aue-Schwarzenberg e.V., vertr. d. d. Liquidator Am Fürstenberg 1, 08344 Grünhain-Beierfeld, Amtsgericht Chemnitz , VR 15233
vertreten durch die Liquidatorin Manuel…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 303 IN 2271/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Deutscher Familienverband, Kreisverband Aue-Schwarzenberg e.V., vertr. d. d. Liquidator Am Fürstenberg 1, 08344 Grünhain-Beierfeld, Amtsgericht Chemnitz , VR 15233
vertreten durch die Liquidatorin Manuela Rötz
- wurde das Verfahren mit Beschluss vom 11.05.2026 gemäß § 207 Abs. 1 InsO mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse eingestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz;
Form:
Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Frist:
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
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