Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Goslar e. V.
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
e.V.
Bundesland
Niedersachsen
Handelsregister
Amtsgericht Braunschweig VR 110154
EUID
DEP1103.VR110154
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Goslar
Aktenzeichen
33 IN 36/22
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Peter Steuerwald
Adresse
Harzstraße 68, 38685 Langelsheim
Termine & Fristen
Stichtag Gläubigerversammlung
13.03.2026
Einstellung
21.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Goslar e. V. wurde zunächst mit der Anordnung eines mündlichen Verfahrens verbunden, wobei ein Stichtag für eine besondere Gläubigerversammlung auf den 13.03.2026 festgelegt wurde. Bis zu diesem Datum konnten Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung mangels Masse erhoben werden. Das Verfahren ist schließlich am 21.05.2026 gemäß § 207 InsO mangels einer die Kosten deckenden Masse eingestellt worden. Im Verlauf des Verfahrens wurden zudem die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Peter Steuerwald festgesetzt, wobei eine Berechnungsmasse von 8.207.441,93 EUR zugrunde gelegt wurde.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Goslar e. V. wurde zunächst vorläufig fortgeführt, wobei die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Peter Steuerwald festgesetzt wurden. Ein Stichtag für eine besondere Gläubigerversammlung zur beabsichtig…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Goslar e. V. wurde zunächst vorläufig fortgeführt, wobei die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Peter Steuerwald festgesetzt wurden. Ein Stichtag für eine besondere Gläubigerversammlung zur beabsichtigten Einstellung mangels Masse war der 13.03.2026. Das Verfahren ist schließlich am 21.05.2026 gemäß § 207 InsO mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
33 IN 36/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Goslar e. V., Wachtelpforte 38, 38644 Goslar (AG Braunschweig, VR 110154), vertr. d.: Joachim Probst, Harzstraße 68, 38685 Langelsheim, (Vorstand), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (…
33 IN 36/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Goslar e. V., Wachtelpforte 38, 38644 Goslar (AG Braunschweig, VR 110154), vertr. d.: Joachim Probst, Harzstraße 68, 38685 Langelsheim, (Vorstand), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, ist der 13.03.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
Einwendungen der Insolvenzgläubiger und der Massegläubiger gegen die beabsichtigte Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse und für den Fall der Einstellung gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters.
Die Verfahrenseinstellung unterbleibt, wenn ein Vorschuss auf die Verfahrenskosten in Höhe von 188.955,51 EUR geleistet wird.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Goslar, 15.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
33 IN 36/22: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Goslar e. V., Wachtelpforte 38, 38644 Goslar (AG Braunschweig, VR 110154), vertr. d.: Joachim Probst, Harzstraße 68, 38685 Langelsheim, (Vorstand), ist am 21.05.2026 gemäß § 207 InsO mangels einer die Kosten des Verfahrens deck…
33 IN 36/22: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Goslar e. V., Wachtelpforte 38, 38644 Goslar (AG Braunschweig, VR 110154), vertr. d.: Joachim Probst, Harzstraße 68, 38685 Langelsheim, (Vorstand), ist am 21.05.2026 gemäß § 207 InsO mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von jedem Insolvenzgläubiger und s_datba mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Goslar, - Insolvenzgericht -, Kaiserbleek 8, 38640 Goslar, Postanschrift: Postfach 2830, 38628 Goslar einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Goslar, 21.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
33 IN 36/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Goslar e. V., Wachtelpforte 38, 38644 Goslar (AG Braunschweig, VR 110154), vertr. d.: Joachim Probst, Harzstraße 68, 38685 Langelsheim, (Vorstand), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt…
33 IN 36/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Goslar e. V., Wachtelpforte 38, 38644 Goslar (AG Braunschweig, VR 110154), vertr. d.: Joachim Probst, Harzstraße 68, 38685 Langelsheim, (Vorstand), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Peter Steuerwald festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Goslar eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO EUR um 516 % erhöht zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e : I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 8.207.441,93 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1 Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt EUR. Der angemessene Zuschlag für die beträgt %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
Der vorläufige Verwalter beantragt daher einen Berechnungssatz von Faktor . Das Insolvenzgericht hat sich mit den Erhöhungsfaktoren eingehend auseinandergesetzt
und folgt dem im Übrigen unwidersprochenen Antrag des vorläufigen Verwalters mit der antragsgemäßen Festsetzung.
Gesamtbetrachtung und Verprobung
Eine weitere Möglichkeit zur Berechnung der Vergütung stellt die Kommentierung Graeber/Graeber, InsVV 2019, Rn. 314 und 342 zu § 3 beschrieben Gesamtschau dar. Auch wenn das Insolvenzgericht sich mit den einzelnen Erhöhungsfaktoren auseinandersetzt, stellt die Gesamtschau ein adäquates Mittel dar, eine Verprobung des Gesamtergebnisses vorzunehmen.
(Rdnr. 341) Bei der Berechnung der Vergütung ist das Insolvenzgericht nicht gezwungen, jeden einzelnen Zu- oder Abschlagsgrund gesondert zu beurteilen. Es kann auch mehrere einzelne Umstände, die für sich genommen evtl. jeweils zu Zu- und Abschlägen nach § 3 InsVV führen würden, in einer Gesamtbetrachtung zusammenfassen und im Ergebnis eine Veränderung der Regelvergütung versagen. Gleichwohl sind die jeweiligen Zu- und Abschlagstatbestände einzeln zu betrachten und zu bewerten. Die Überprüfung und ihr Ergebnis hat in der Begründung der Vergütungsfestsetzung entsprechenden Ausdruck zu finden. Hierzu genügt eine Formulierung wie "unter Abwägung der in Betracht kommenden Zu- und Abschläge ist die Vergütung auf ... festzusetzen" nicht. Vielmehr müssen als Sachverhalte, die einen Zu- oder Abschlag rechtfertigen, benannt und die vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Zu- und Abschlagstatbestände einzeln beurteilt werden. Eine Festlegung eines einzelnen Zu- oder Abschlagssatzes ist dagegen nicht pro Zu- oder Abschlagstatbestand notwendig.
(Rdnr. 342) Es ist nicht notwendig, dass das Insolvenzgericht für alle Zu- und Abschlagstatbestände zunächst gesonderte Zu- und Abschläge festsetzt. Eine solche Vorgehensweise wird in vielen Fällen schon deshalb unzweckmäßig sein, weil sich einzelne Zu- und Abschlagstatbestände in ihren Voraussetzungen häufig überschneiden. Es ist zwar nicht zu beanstanden, wenn das Gericht in geeigneten Fällen Zu- und Abschlagstatbestände zunächst einzeln bewertet. Es ist aber hierzu nicht gezwungen. Auch wenn es einzelne Zu- und Abschläge festsetzt, muss es anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder den Gesamtabschlag festlegen. Maßgebend ist in jedem Fall eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung. Daher hängt es vom Einzelfall ab, welchen Aufwand das Gericht für erforderlich halten darf und muss, um das von ihm gefundene Ergebnis nachvollziehbar zu begründen. Letzteres ist in jedem Fall erforderlich. Der Gesamtwürdigung muss in jedem Fall eine genaue Überprüfung und Beurteilung aller in Frage kommenden Zu- und Abschlagstatbestände vorausgehen, insbesondere der vom (vorläufigen) Insolvenzverwalter beantragten Zuschläge. Ein Zurückbleiben der Vergütungsfestsetzung hinter dem Wert des Vergütungsantrags aufgrund der vorzunehmenden Gesamtschau stellt keinen Abschlag im Sinne des § 3 Abs. 2 InsVV dar.
Die vorgelegte Buchführung erfüllt sämtliche Voraussetzungen der insolvenzspezifischen Rechnungslegung im Sinne des § 66 InsO und ist nicht zu beanstanden. Sie ist klar, übersichtlich und leicht nachzuvollziehen. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat seine Aufgabe trotz vieler Widrigkeiten vollumfänglich erfüllt. Dies gilt umso mehr, da sich der vorläufige Insolvenzverwalter einem starken "Gegenwind" ausgesetzt sah, den er in seinem Vergütungsantrag zutreffend
beschrieben hat.
Das Insolvenzgericht hatte die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf Grund seiner ausgezeichneten und hervorragenden Leistung antragsgemäß festzusetzen. Auch die Verprobung führt zu keiner anderweitigen Beurteilung.
III. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde-bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Goslar, - Insolvenzgericht -, Kaiserbleek 8, 38640 Goslar, Postanschrift: Postfach 2830, 38628 Goslar einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Goslar, - Insolvenzgericht -, Kaiserbleek 8, 38640 Goslar, Postanschrift: Postfach 2830, 38628 Goslar einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Goslar, 14.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
33 IN 36/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Goslar e. V., Wachtelpforte 38, 38644 Goslar (AG Braunschweig, VR 110154), vertr. d.: Joachim Probst, Harzstraße 68, 38685 Langelsheim, (Vorstand), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Peter S…
33 IN 36/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Goslar e. V., Wachtelpforte 38, 38644 Goslar (AG Braunschweig, VR 110154), vertr. d.: Joachim Probst, Harzstraße 68, 38685 Langelsheim, (Vorstand), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Peter Steuerwald festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Goslar eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 580 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 3.095.567,08 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
1. Der Insolvenzverwalter macht eine Erhöhung um Faktor 5,8 unter Berücksichtigung der vorangegangenen vorläufigen Verwaltung geltend. Das Insolvenzgericht hat sich mit en Erhöhungsfaktoren auseinandergesetzt. Sie sind schlüssig dargelegt und mit dem Berichtswesen und dem Akteninhalt in Konvergenz. Das Gericht schließt sich daher dem im Übrigen unwidersprochenen Antrag der Insolvenzverwalters nach eigener, kritischer Prüfung vollumfänglich an und setzt die Vergütung in der beantragten Höhe fest. Auch eine Gesamtschau der Leistung des Insolvenzverwalters führt zu keiner anderen Beurteilung.
IV.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Goslar, - Insolvenzgericht -, Kaiserbleek 8, 38640 Goslar, Postanschrift: Postfach 2830, 38628 Goslar einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Goslar, - Insolvenzgericht -, Kaiserbleek 8, 38640 Goslar, Postanschrift: Postfach 2830, 38628 Goslar einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Goslar, 22.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
33 IN 36/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Goslar e. V., Wachtelpforte 38, 38644 Goslar (AG Braunschweig, VR 110154), vertr. d.: Joachim Probst, Harzstraße 68, 38685 Langelsheim, (Vorstand), wurde beschlossen:
Stichtag, der dem Termin zur Anhörung des Schuldners und …
33 IN 36/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Goslar e. V., Wachtelpforte 38, 38644 Goslar (AG Braunschweig, VR 110154), vertr. d.: Joachim Probst, Harzstraße 68, 38685 Langelsheim, (Vorstand), wurde beschlossen:
Stichtag, der dem Termin zur Anhörung des Schuldners und der Insolvenzgläubiger zu den Vergütungsanträgen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters entspricht, wird auf den 10.02.2025 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen eventuelle Stellungnahmen bei dem Insolvenzgericht eingegangen sein.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Goslar, 23.12.2024
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