Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
dfind GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Bremer Straße 67, 40221 Düsseldorf
Handelsregister
Amtsgericht Düsseldorf HRB 83994
EUID
DER1101.HRB83994
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen
502 IN 20/26
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Christian Holzmann
Adresse
Johannstraße 37, 40476 Düsseldorf
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
28.01.2026 , 12:07 Uhr
Eröffnung
01.04.2026 , 08:59 Uhr
Forderungsanmeldefrist
20.05.2026
Einsichtnahme Unterlagen
27.05.2026
Berichtstermin
10.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Personalberatung, der Digitalisierungsberatung, der Strategiebegleitung und der Managementberatung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Am 28.01.2026 hat das Amtsgericht Düsseldorf im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der dfind GmbH vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Christian Holzmann zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am 01.04.2026 ist das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Dr. Christian Holzmann ist als Insolvenzverwalter ernannt worden. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen endet am 20.05.2026. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 10.06.2026. Es liegt bereits Masseunzulänglichkeit vor, weshalb eine Einstellung des Verfahrens geprüft wird. Die Forderungstabelle und Unterlagen sind ab dem 27.05.2026 zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 502 IN 20/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 83994 eingetragenen dfind GmbH, Bremer Straße 69, 40221 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Christian Rampelt, und Herrn Samer Hanoun,
…
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 502 IN 20/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 83994 eingetragenen dfind GmbH, Bremer Straße 69, 40221 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Christian Rampelt, und Herrn Samer Hanoun,
ist am 02.04.2026 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
502 IN 20/26
Amtsgericht Düsseldorf, 07.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 502 IN 20/26
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 83994 eingetragenen dfind GmbH, Bremer Straße 69, 40221 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Christian Rampelt, und Herrn Samer Hanoun,
wird wegen Zahlungsunfähig…
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 502 IN 20/26
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 83994 eingetragenen dfind GmbH, Bremer Straße 69, 40221 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Christian Rampelt, und Herrn Samer Hanoun,
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.04.2026, um 08:59 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Christian Holzmann, Johannstraße 37, 40476 Düsseldorf.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 20.05.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 10.06.2026.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen.
Es liegt bereits jetzt Masseunzulänglichkeit vor (§§ 208, 210 InsO). Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum Stichtag zu einer Einstellung des Verfahrens wegen Masseunzulänglichkeit (§ 211 InsO) Stellung zu nehmen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 27.05.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, Zimmer Nr. 5.329 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Gläubiger nicht bestrittener Forderungen werden nicht über die Feststellung ihrer Forderungen benachrichtigt und erhalten auch keinen Tabellenauszug (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
502 IN 20/26
Düsseldorf, 01.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 502 IN 20/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der dfind GmbH, Bremer Straße 69, 40221 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Christian Rampelt und Herrn Samer Hanoun,
ist am 28.01.2026, um 12:07 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
…
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 502 IN 20/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der dfind GmbH, Bremer Straße 69, 40221 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Christian Rampelt und Herrn Samer Hanoun,
ist am 28.01.2026, um 12:07 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Christian Holzmann, Johannstraße 37, 40476 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
502 IN 20/26
Amtsgericht Düsseldorf, 28.01.2026
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