Einstellung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRB 97157
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Insolvenzprofil
DGFSP - Deutsche Gesellschaft für Stressprävention mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Venloer Straße 9, 50672 Köln
Handelsregister
Amtsgericht Köln HRB 97157
EUID
DER3306.HRB97157
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
70c IN 54/26
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Caroline Stevens
Rolle
Sachverständige
Adresse
Kennedyplatz 2, 50679 Köln
Termine & Fristen
Antrag Gläubiger
09.01.2026
Antragseingang Gläubiger
13.01.2026
Gutachten Sachverständige
27.03.2026
Antrag Schuldnerin
14.04.2026
Abweisung mangels Masse
02.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Implementierung und Betrieb von Gesundheitssoftware.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DGFSP - Deutsche Gesellschaft für Stressprävention mbH ist am 02.06.2026 mangels Masse abgewiesen worden. Zuvor war bereits ein Antrag eines Gläubigers vom 13.01.2026 auf Eröffnung des Verfahrens durch Beschluss vom selben Tag abgewiesen worden. Die Schuldnerin hatte ihrerseits am 14.04.2026 einen Antrag auf Eröffnung gestellt, der ebenfalls mangels Masse abgewiesen wurde. Das Gericht stellte fest, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, das Vermögen jedoch voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Dies stützte sich auf ein Gutachten der Sachverständigen Caroline Stevens vom 27.03.2026. Ein ausreichender Kostenvorschuss war nicht gezahlt worden. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin. Gegenstandswert war 500,00 €. Rechtsmittel gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70c IN 2/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 97157 eingetragenen DGFSP - Deutsche Gesellschaft für Stressprävention mbH, Venloer Straße 9, 50672 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Raphael …
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70c IN 2/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 97157 eingetragenen DGFSP - Deutsche Gesellschaft für Stressprävention mbH, Venloer Straße 9, 50672 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Raphael Ringhandt, Venloer Str. 9, 50672 Köln
Geschäftszweig: Implementierung und Betrieb von Gesundheitssoftware.
ist der am 13.01.2026 bei Gericht eingegangene Antrag eines Gl. vom 09.01.2026 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss vom 02.06.2026 mangels Masse abgewiesen worden.
Amtsgericht Köln, 02.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70c IN 54/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 97157 eingetragenen DGFSP - Deutsche Gesellschaft für Stressprävention mbH, Venloer Straße 9, 50672 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Raphael…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70c IN 54/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 97157 eingetragenen DGFSP - Deutsche Gesellschaft für Stressprävention mbH, Venloer Straße 9, 50672 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Raphael Ringhandt
wird der am 14.04.2026 eingegangene Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Nach den Feststellungen des Gerichts liegt bei der Schuldnerin zwar ein Eröffnungsgrund vor, doch wird das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen, um nach der Eröffnung die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) zu decken.
Dies ergibt sich insbesondere aus dem schriftlichen Gutachten der vom Gericht in dem Vorverfahren 70c IN 2/26 beauftragten Sachverständigen Caroline Stevens, Kennedyplatz 2, 50679 Köln vom 27.03.2026.
Ein ausreichender Kostenvorschuss ist nicht gezahlt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO sowie auf § 58, §§ 23, 29 GKG.
Gegenstandswert (§ 58 GKG): 500,00 €.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Antragstellerin/dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 InsO erfolgt, der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 1 InsO zu. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Amtsgericht Köln, 02.06.2026
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