Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
DGH Heidenau GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Sachsen
Adresse
Müglitztalstr. 43, 01809 Dohna
Handelsregister
Amtsgericht Dresden HRA 8990
EUID
DEU1104.HRA8990
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
564 IN 730/20
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Albert Wolff
Rolle
Sonderinsolvenzverwalter
Termine & Fristen
Eröffnung
01.09.2020
Bestellung Sonderinsolvenzverwalter
06.10.2020
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DGH Heidenau GmbH & Co. KG ist am 01.09.2020 eröffnet worden. Mit Beschluss vom 06.10.2020 wurde Rechtsanwalt Albert Wolff als Sonderinsolvenzverwalter bestellt, dessen Aufgaben die Prüfung angemeldeter Forderungen in den Verfahren über das Vermögen der DGH Hof GmbH & Co. KG und der DGH ZIT GmbH & Co. KG sowie die Anmeldung eigener Forderungen umfassen. Der Festsetzung der Vergütung liegt ein Antrag vom 19.06.2025 zugrunde. Die Berechnungsmasse für die Forderungsprüfung beträgt insgesamt ca. 213.293,79 EUR. Für die Tätigkeit zur Begründung von Masseverbindlichkeiten im Zeitraum vom 01.09.2020 bis 31.12.2023 wurden relevante Masseverbindlichkeiten in Höhe von ca. 15.673.000,00 EUR ermittelt. Die Vergütung wird nach dem RVG für außergerichtliche Tätigkeit sowie den §§ 63, 65 InsO und der InsVV festgesetzt. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Auslagen in Höhe von 50 % der pauschalen Auslagen nach § 8 InsVV sowie auf Umsatzsteuer nach § 7 InsVV.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 730/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DGH Heidenau GmbH & Co. KG, Müglitztalstraße 43, 01809 Dohna, Amtsgericht Dresden , HRA 8990
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin DGH Heidenau Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch den G…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 730/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DGH Heidenau GmbH & Co. KG, Müglitztalstraße 43, 01809 Dohna, Amtsgericht Dresden , HRA 8990
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin DGH Heidenau Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Christoph Müller
Dem Sonderinsolvenzverwalter wird für die Tätigkeit die Vergütung festgesetzt.
Der Insolvenzverwalter wird angewiesen, die festgesetzte Vergütung aus der Masse zu entnehmen und an den Sonderinsolvenzverwalter auszuzahlen.
Gründe
Das Verfahren wurde am 01.09.2020 eröffnet.
Mit Beschluss vom06.10.2020 wurde Rechtsanwalt Albert Wolff im gegenständlichen Insolvenzverfahren als Sonderinsolvenzverwalter für folgende Tätigkeiten bestellt :
|anstelle des Insolvenzverwalters die durch diesen als Insolvenzverwalter über das Vermögen der DGH Hof GmbH& Co.KG und über das Vermögen der DGH ZIT GmbH & Co. KG zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen zu prüfen und das Prüfungsergebnis in einem entsprechenden Prüfungstermin zur Tabelle feststellen zu lassen.
|anstelle des Insolvenzverwalters Anmeldungen und gegebenenfalls Durchsetzungen von Insolvenzforderungen der Insolvenzschuldnerin in den Verfahren über das Vermögen der DGH Hof GmbH & Co.KG und über das Vermögen der DGH ZIT GmbH & Co. KG vorzunehmen.
|die Begründung von Masseverbindlichkeiten durch die Insolvenzschuldnerin mit der DGH Hof GmbH & Co. KG und DGH ZIT GmbH & Co. KG zu genehmigen, die im Rahmen der Abwicklung der Insolvenzverfahren und Fortführung der des Geschäftsbetriebes notwendig sind, insbesondere im Zusammenhang mit der Erbringung von Verwaltungsdienstleistungen, Fertigungsleistungen und der Überlassung von Gegenständen des beweglichen Anlagevermögens.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 19.06.2025 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit als Sonderinsolvenzverwalter.
Die der Berechnung zugrundeliegende Gegenstandswert für die Tätigkeit der Forderungsprüfung beträgt 209.337,57 EUR für die Forderung der DGH ZIT im Verfahren und 3956,22 EUR für die Forderung der DGH HOF.
Die rechtliche Prüfung der gegenständlichen Forderungsanmeldung hätte ein Insolvenzverwalter, der selbst nicht Volljurist ist, auf Grund der rechtlichen Schwierigkeiten, bei sachgerechter Arbeitsweise einem Rechtsanwalt übertragen müssen. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 InsVV sind somit gegeben und eine Vergütungsfestsetzung nach RVG ist einschlägig.
Bei der Bestimmung der Vergütung, die der Sonderinsolvenzverwalter unter den Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 InsVV für die Prüfung einer angemeldeten Forderung beanspruchen kann, ist von einer Geschäftsgebühr für außergerichtliche Tätigkeit nach Nr. 2300 VV RVG auszugehen (BGH, Beschl. v. 26.3.2015; IX ZB 62/13, NZI 2015, 730 Rn. 9).
Für die außergerichtliche Vertretung erhält der Rechtsanwalt nach Nr. 2300 VV RVG eine Geschäftsgebühr von 0,5 bis 2,5. Die Mittelgebühr beträgt somit 1,5.
Eine Gebühr von mehr als 1,3 ist jedoch nur gerechtfertigt, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war. Aufgrund der dargelegten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten ist eine1,5-fache Gebühr angemessen.
Somit errechnet sich gemäß RVG Nr. 2300, Satz 1,5 eine Verfahrensgebühr in Höhe von insgesamt............................
Für die Prüfung der Begründung von Masseverbindlichkeiten ist § 5 Abs. 1 InsVV nicht anzuwenden und somit kommen die §§ 63, 65 InsO und die Regelungen der InsVV zur Anwendung.
Als Berechnungsmasse der Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters ist der Wert desjenigen Vermögensteils zugrunde zu legen, auf den sich seine Tätigkeit entsprechend der Aufgabenumschreibung zu beziehen hat.
Für den maßgeblichen Zeitraum 01.09.2020 bis 31.12.2023 entstanden bei der DGH Heidenau GmbH & Co. KG insgesamt relevante Masseverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt ca. 15.673.000,00 EUR, welche Grundlage für die Bestimmung der Vergütung darstellen.
Aus der Berechnungsmasse ermittelt sich eine Regelvergütung nach § 2 InsVV .
Da sich die Tätigkeit des Sonderinsolvenzverwalters nur auf einen Teil der Tätigkeit eines Insolvenzverwalters bezieht, ist auch nur ein angemessener Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters festzusetzen. Der Teil bestimmt sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Tätigkeit des Sonderinsolvenzverwalters.
Auf Grund der intensiven und umfangreichen Prüfungstätigkeiten, die sich über einen Zeitraum von ca. 4,5 Jahre erstreckte, ist eine 0,2-fache Regelvergütung für die Tätigkeit als angemessen festzusetzen. Dies entspricht einer Vergütung.....................
Auslagen wurden in Höhe von ............. beantragt. Dies entspricht 50 % der pauschalen Auslagen nach § 8 InsVV und wird als angemessen festgesetzt.
Zusätzlich ist die von dem Sonderinsolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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