Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
DGL GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Adresse
Gewerbepark 2, 94527 Aholming
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Deggendorf HRA 2969
EUID
DED2201V.HRA2969
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
102 IN 348/17
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Vergleichsfeststellung
22.05.2024
Fristende Einwendungen Vergleich
25.06.2024
Bekanntmachung Vergütungsantrag
26.09.2024
Fristende Einwendungen Vergütung
24.10.2024
Bekanntmachung Forderungsprüfung
29.09.2025
Fristende Einwendungen Forderungen
20.10.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DGL GmbH & Co. KG, Regensburg, ist ein Vergleich zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Kommanditisten Stefan Weger über eine Zahlung von 40.000,00 € zur Abgeltung der streitgegenständlichen Ansprüche im schriftlichen Verfahren zur Beschlussfassung gelangt. Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen erfolgt ebenfalls im schriftlichen Verfahren; hierfür ist die Frist zum Widerspruch bis zum 20.10.2025 gesetzt. Der Insolvenzverwalter Dr. Harald Schwartz hat die Vergütung und Auslagen für seine Tätigkeit beantragt und erhalten, wobei eine Erhöhung des Regelsatzes um 116,27 % aufgrund von Besonderheiten wie der Betriebsfortführung für drei Monate, der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für 49 Arbeitnehmer sowie der Wahrnehmung von Arbeitgeberfunktionen begründet ist. Der Vermögenswert der vorläufigen Insolvenzverwaltung belief sich auf 5.638.854,65 EUR.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DGL GmbH & Co. KG ist eröffnet. Der Schuldner betreibt den Handel mit Land- und Baumaschinen sowie eine Reparaturstätte an drei Standorten in Regensburg, Leiblfing und Aholming. Im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurde der Betrieb für rund drei Monate fortgeführt,…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DGL GmbH & Co. KG ist eröffnet. Der Schuldner betreibt den Handel mit Land- und Baumaschinen sowie eine Reparaturstätte an drei Standorten in Regensburg, Leiblfing und Aholming. Im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurde der Betrieb für rund drei Monate fortgeführt, wobei das Insolvenzgeld für 49 Arbeitnehmer vorfinanziert wurde. Das Unternehmen ist im Wege der übertragenden Sanierung bereits am 08.11.2017 auf einen Erwerber übertragen worden, wodurch die Arbeitsverhältnisse erhalten blieben. Der endgültige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Harald Schwartz hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen, wobei Zuschläge für Betriebsfortführung, Insolvenzgeldvorfinanzierung, Arbeitgeberfunktionen und Verhandlungen mit Interessenten gewährt wurden. Ein Vergleich zwischen dem Kommanditisten Stefan Weger und dem Insolvenzverwalter über 40.000,00 € wurde durch Beschluss des Landgerichts Regensburg festgestellt; die Gläubigerversammlung stimmte diesem im schriftlichen Verfahren zu. Nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft, wobei Einwendungen bis zum 20.10.2025 möglich sind.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
102 IN 348/17
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DGL GmbH & Co. KG, Bukarester Straße 8, 93055 Regensburg, vertreten durch die Komplementärin DGL Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Freitag Norbert und Weger Stefan
Registergericht: Amtsgericht Deggendorf Register-Nr.: HRA 2969
- Sc…
102 IN 348/17
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DGL GmbH & Co. KG, Bukarester Straße 8, 93055 Regensburg, vertreten durch die Komplementärin DGL Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Freitag Norbert und Weger Stefan
Registergericht: Amtsgericht Deggendorf Register-Nr.: HRA 2969
- Schuldnerin -
|
Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
Zustimmung zu dem mit Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 22.05.2024,
Az. 61 O 487/23 Ins, gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich
zwischen dem Kommanditisten der Schuldnerin Stefan Weger und
dem Insolvenzverwalter über die Zahlung eines Vergleichsbetrags in
Höhe von 40.000,00 € zur Abgeltung der streitgegenständlichen
Ansprüche gegen den Kommanditisten Stefan Weger
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 25.06.2024 Einwendungen gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Regensburg, Augustenstr. 3, 93049 Regensburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
|
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 11.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
102 IN 348/17
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DGL GmbH & Co. KG, Bukarester Straße 8, 93055 Regensburg, vertreten durch die Komplementärin DGL Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Freitag Norbert und Weger Stefan
Registergericht: Amtsgericht Deggendorf Register-Nr.: HRA 2969
- Sc…
102 IN 348/17
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DGL GmbH & Co. KG, Bukarester Straße 8, 93055 Regensburg, vertreten durch die Komplementärin DGL Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Freitag Norbert und Weger Stefan
Registergericht: Amtsgericht Deggendorf Register-Nr.: HRA 2969
- Schuldnerin -
|
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 20.10.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
|
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 29.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
102 IN 348/17
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DGL GmbH & Co. KG, Bukarester Straße 8, 93055 Regensburg, vertreten durch die Komplementärin DGL Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Freitag Norbert und Weger Stefan
Registergericht: Amtsgericht Deggendorf Register-Nr.: HRA 2969
- Sc…
102 IN 348/17
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DGL GmbH & Co. KG, Bukarester Straße 8, 93055 Regensburg, vertreten durch die Komplementärin DGL Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Freitag Norbert und Weger Stefan
Registergericht: Amtsgericht Deggendorf Register-Nr.: HRA 2969
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Harald Schwartz, Hermann-Köhl-Straße 2 a, 93049 Regensburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß dem geänderten Antrag des Insolvenzverwalters vom 20.01.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 5.638.854,65 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt 116,27 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem geänderten Antrag vom 20.01.2025 wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung für rund 3 Monate
- Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für 49 Arbeitnehmer
- Wahrnehmung von Arbeitgeberfunktionen
- Verhandlungen mit Interessenten/Erhalt von Arbeitsplätzen
- Abstimmungen mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 116,27 % gerechtfertigt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren den Betrieb mit 49 Arbeitnehmern für rund 3 Monate vollumfänglich fortzuführen und eine Finanzplanung zu erstellen. Die Geschäftstätigkeit der Schuldnerin, die mit neuen und gebrauchten Land- und Baumaschinen aller Art handelte und eine Reparaturstätte betrieb, erstreckte sich auf drei Standorte. Während sich der Hauptstandort in Regensburg befand, wurden weitere Standorte in Leiblfing und Aholming betrieben. Die Schuldnerin hatte eine Bilanzsumme von rund 18 Millionen Euro sowie jährliche Umsätze in den letzten vier Jahren vor Insolvenzantragstellung zwischen 26 und 36 Millionen Euro. Der vorläufige Insolvenzverwalter musste mit den wichtigsten Lieferanten und Sicherungsgläubigern Verwertungsvereinbarungen schließen, um den Geschäftsbetrieb aufrechterhalten zu können. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter ist es gelungen, die Geschäftsbeziehungen der Schuldnerin weitestgehend aufrecht zu erhalten. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter ist es auch gelungen, aufgrund der Sicherstellung einer nahtlosen Betriebsfortführung nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung, sämtliche Mitarbeiter im Wege eines Betriebsübergangs auf einen Erwerber zu erhalten. Daher wird für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im Rahmen der Betriebsfortführung ein Zuschlag in Höhe von 46,27 % für angemessen aber auch als ausreichend erachtet.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat auch eine Insolvenzgeldvorfinanzierung für den Zeitraum von September 2017 bis Oktober 2017 für 49 Arbeitnehmer der Schuldnerin, davon 39 in Vollzeit und 10 in Teilzeit, durchgeführt. Daher wird für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung ein Zuschlag in Höhe von 10 % für angemessen aber als auch ausreichend erachtet.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat auch die Arbeitgeberfunktionen wahrgenommen. Die Beschäftigung von mehr als 20 Arbeitnehmerin hat aufgrund der Prüfung von Arbeitsverträgen und der Erstellung von Lohnabrechnungen unter insolvenzrechtlichen Besonderheiten zu einem erhöhten Mehraufwand geführt. Der vorläufige Insolvenzverwalter musste die Arbeitnehmer an den verschiedenen Standorten über die aktuellen Entwicklungen informieren. Darüber hinaus gab es ein einzelne personenbezogene Problemfälle, die der vorläufige Insolvenzverwalter mit dem jeweiligen Arbeitnehmer gesondert erörtern und klären musste. Daher wird für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im Rahmen der Wahrnehmung von Arbeitgeberfunktionen ein Zuschlag in Höhe von 10 % für angemessen aber als auch ausreichend erachtet.
Abgesehen davon hat der vorläufige Insolvenzverwalter erhebliche Bemühungen hinsichtlich einer (übertragenden) Sanierung des Unternehmens angestrengt. Aufgrund dieser ist es gelungen, unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Kaufvertrag vom 08.11.2017, das Unternehmen im Wege der übertragenden Sanierung auf einen Erwerber zu übertragen. Dadurch konnten sämtliche Arbeitsverhältnisse im Rahmen des Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB auf den Erwerber übertragen werden. Daher wird für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im Rahmen der Verhandlungen mit Interessenten/Erhalt von Arbeitsplätzen ein Zuschlag in Höhe von 40 % für angemessen aber als auch ausreichend erachtet.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat während des Zeitraums der vorläufigen Insolvenzverwaltung eng mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss zusammengearbeitet, eng Informationen ausgetauscht und wiederholt Abstimmungen zu einzelnen Themen initiiert und begleitet. Zur Organisation der jeweiligen Gläubigerausschusssitzungen waren schriftlichen und telefonische Korrespondenz mit den vorläufigen Gläubigerausschussmitgliedern notwendig. Der vorläufige Insolvenzverwalter musste zur inhaltlichen Vorbereitungen der Sitzungen entsprechende Unterlagen zusammenstellen und den vorläufigen Gläubigerausschussmitgliedern übermitteln. Er musste auch nach der jeweiligen Entscheidungsfindung im vorläufigen Gläubigerausschuss für eine Umsetzung der Beschlüsse Sorge tragen. Die Abstimmungen mit den vorläufigen Gläubigerausschussmitgliedern, welche sich auf im Nachgang zu den Sitzungen ergeben, haben den vorläufigen Insolvenzverwalter verstärkt in Anspruch genommen. Daher wird für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im Rahmen der Abstimmungen mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss ein Zuschlag in Höhe von 10 % für angemessen aber als auch ausreichend erachtet.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 10.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
102 IN 348/17
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DGL GmbH & Co. KG, Bukarester Straße 8, 93055 Regensburg, vertreten durch die Komplementärin DGL Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Freitag Norbert und Weger Stefan
Registergericht: Amtsgericht Deggendorf Register-Nr.: HRA 2969
- Sc…
102 IN 348/17
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DGL GmbH & Co. KG, Bukarester Straße 8, 93055 Regensburg, vertreten durch die Komplementärin DGL Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Freitag Norbert und Weger Stefan
Registergericht: Amtsgericht Deggendorf Register-Nr.: HRA 2969
- Schuldnerin -
|
Das Insolvenzgericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters zu entscheiden. Vor der Entscheidung sind die Schuldnerin und die Insolvenzgläubiger zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 4 Wochen nach Veröffentlichung Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorzubringen.
Auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 26.09.2024
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.