Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
DHG Dienstleistungen GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Lerchenstraße 10, 80995 München
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 199833
EUID
DED2601V.HRB199833
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1501 IN 1211/19
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Volker Böhm
Adresse
Marienbergstraße 94, 90411 Nürnberg
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
17.05.2024
Schlusstermin
23.10.2026
Gegenstand des Unternehmens
Gebäudereinigung, Holz- und Bautenschutz, Trockenbau, Transporte - non food - international bis zu 3,5 Tonnen, Hausmeisterservice und Winterdienst.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DHG Dienstleistungen GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht München. Der Schuldner wird durch den Geschäftsführer Burisic Stanoje vertreten. Als Verfahrensbevollmächtigter ist Rechtsanwalt Dr. Falkenhagen Klaus bestellt. Im Rahmen des Verfahrens erfolgt die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, der Forderungsanmeldung bis zum 17.05.2024 schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen liegen zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus. Die Bekanntgabe erfolgte am 19.04.2024.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DHG Dienstleistungen GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht München, die Handelsregisternummer lautet HRB 199833. Der Verfahrensbevollmächtigte ist Rechtsanwalt Dr. Falkenhagen Klaus. Zunächst wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insol…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DHG Dienstleistungen GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht München, die Handelsregisternummer lautet HRB 199833. Der Verfahrensbevollmächtigte ist Rechtsanwalt Dr. Falkenhagen Klaus. Zunächst wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Volker Böhm festgesetzt; der Antrag hierzu stammte vom 21.09.2023. Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen erfolgte im schriftlichen Verfahren, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 17.05.2024 bestand. Im weiteren Verlauf wurde die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich der Erörterung der Schlussrechnung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis einschließlich 23.10.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung vorzulegen. Zudem wurde der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO zugestimmt, wobei vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen sind.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1501 IN 1211/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DHG Dienstleistungen GmbH, Lerchenstraße 10, 80995 München, vertreten durch den Geschäftsführer Burisic Stanoje
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 199833
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Falkenhagen Klaus, H…
1501 IN 1211/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DHG Dienstleistungen GmbH, Lerchenstraße 10, 80995 München, vertreten durch den Geschäftsführer Burisic Stanoje
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 199833
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Falkenhagen Klaus, Hans-Bartels-Straße 7, 81545 München
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 21 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 17.05.2024 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 19.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1501 IN 1211/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DHG Dienstleistungen GmbH, Lerchenstraße 10, 80995 München, vertreten durch den Geschäftsführer Burisic Stanoje
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 199833
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Falk…
1501 IN 1211/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DHG Dienstleistungen GmbH, Lerchenstraße 10, 80995 München, vertreten durch den Geschäftsführer Burisic Stanoje
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 199833
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Falkenhagen Klaus, Hans-Bartels-Straße 7, 81545 München
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Volker Böhm, Marienbergstraße 94, 90411 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 21.09.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. In diesem Betrag ist bereits ein noch zu realisierendes Vermögen in Höhe von BETRAG EUR aus dem Vorsteuererstattungsanspruch enthalten.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 15 % für die Datenerhebung und Prüfung möglicher Ansprüche.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 21.09.2023 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Gem. § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn der Insolvenzverwalter Tätigkeiten ausführt, welche mit der Regelvergütung nicht abgedeckt sind. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist, vgl. BGH, Beschl. v. 08.03.2012, Az. IX ZB 162/11; BGH, Beschl. v. 11.10.2007, Az. IX ZB 15/07. Dieser Fall ist hier gegeben.
Vorliegend war ein Übersteigen des Regelsatzes um 15 % gerechtfertigt, denn für die aufwändigen Ermittlungen, für welche der Zuschlag geltend gemacht wird, konnten zwar Ansprüche ermittelt werden, jedoch waren diese wegen der Vermögenslosigkeit der vier Anspruchsgegner nicht durchsetzbar, sodass hieraus ein Massezufluss nicht erfolgt ist.
Somit war die Regelvergütung um BETRAG EUR zu erhöhen, sodass insgesamt ein Betrag in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen war.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten gem. § 4 Abs. 2 InsVV waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 25.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1501 IN 1211/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DHG Dienstleistungen GmbH, Lerchenstraße 10, 80995 München, vertreten durch den Geschäftsführer Burisic Stanoje
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 199833
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Falk…
1501 IN 1211/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DHG Dienstleistungen GmbH, Lerchenstraße 10, 80995 München, vertreten durch den Geschäftsführer Burisic Stanoje
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 199833
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Falkenhagen Klaus, Hans-Bartels-Straße 7, 81545 München
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 23.10.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht München erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 25.08.2026
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