Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
DHM Immobilien GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Pinneberg HRB 13281
EUID
DEX1321R.HRB13281
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Pinneberg
Aktenzeichen
71 IN 294/19
Phase
Nachtragsverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Dr. Alexandra Bai
Adresse
Poppenbütteler Bogen 82, 22399 Hamburg
Termine & Fristen
Einstellung des Verfahrens
08.02.2021
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DHM Immobilien GmbH ist am 08.02.2021 durch das Amtsgericht Pinneberg (Az: 71 IN 294/19) eingestellt worden. Im Rahmen dieses Verfahrens hat die Insolvenzverwalterin auf Antrag eine Nachtragsverteilung angeordnet, bei der eine Quotenzahlung in Höhe von insgesamt 414,56 € aus dem Insolvenzverfahren ausgezahlt wird. Die Durchführung dieser Nachtragsverteilung ist der bisherigen Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Dr. Alexandra Bai, übertragen worden. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 224/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DHM Immobilien GmbH, Am Markt 9, 25355 Barmstedt, vertreten durch den Geschäftsführer Christian Jentsch
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 13281 PI
- Schuldnerin -
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In dem am 08.02.2021 eingestellten Insolvenzverfahren wird auf Antrag …
71 IN 224/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DHM Immobilien GmbH, Am Markt 9, 25355 Barmstedt, vertreten durch den Geschäftsführer Christian Jentsch
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 13281 PI
- Schuldnerin -
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In dem am 08.02.2021 eingestellten Insolvenzverfahren wird auf Antrag der Insolvenzverwalterin die Nachtragsverteilung hinsichtlich der Quotenzahlung aus dem Insolvenzverfahren des Amtsgerichts Pinneberg, Az: 71 IN 294/19, in Höhe von insgesamt 414,56 €, angeordnet.
Die Durchführung der Nachtragsverteilung wird der bisherigen Insolvenzverwalterin
Rechtsanwältin Dr. Alexandra Bai,
Poppenbütteler Bogen 82, 22399 Hamburg,
übertragen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Pinneberg
Außenstelle
Osterbrooksweg 42 + 44
22869 Schenefeld
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 01.04.2026
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