(1) Förderung der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie des Wohlfahrtswesens und selbstlose Unterstützung der infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesener Personen (2) Entwicklung, Planung und Durchführung von betreuerischen und pflegerischen Hilfen für Senioren und für pflegebedürftige und behinderte Menschen im Bereich der Alten- und Behindertenhilfe sowie aller damit im Zusammenhang stehenden Initiativen (3) Begleitende Dienste für den unter Absatz (2) genannten Personenkreis sein, insbesondere Maßnahmen der Angehörigenarbeit sowie Maßnahmen, die der Förderung der Selbständigkeit in der eigenen Häuslichkeit dienen; Dies schließt beratende Tätigkeiten mit ein
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Diakonische Pflegeeinrichtung Wohnpark Rethen gGmbH ist anhängig. Der Insolvenzverwalter Dipl.-Wirtsch.-Jur. Tobias Hartwig hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt. Das Amtsgericht Gifhorn hat die Vergütung basierend auf einer Berechnungsmasse von 959.823,41 EUR sowie geltend gemachten Zuschlägen festgesetzt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Der verfügbare Massebestand beträgt 468.841,65 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 877.160,63 EUR zu berücksichtigen. Das Gericht hat der Schlussverteilung zugestimmt und den Schlusstermin auf den 30.07.2024 festgelegt. Bis zu diesem Datum können Einwendungen gegen die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis erhoben werden. Die Anordnung des mündlichen Verfahrens ist aufgehoben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 123/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Diakonische Pflegeeinrichtung Wohnpark Rethen gGmbH vertr. d.d. GF, Iltener Straße 21, 31275 Lehrte (AG Hildesheim, HRB 205850), vertr. d.: 1. Rüdiger Krafft, c/o Diakonische Pflegeeinrichtung Wohnpark Rethen, Iltener Straße 21, 31275 Lehrte, (Geschäftsführe…
35 IN 123/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Diakonische Pflegeeinrichtung Wohnpark Rethen gGmbH vertr. d.d. GF, Iltener Straße 21, 31275 Lehrte (AG Hildesheim, HRB 205850), vertr. d.: 1. Rüdiger Krafft, c/o Diakonische Pflegeeinrichtung Wohnpark Rethen, Iltener Straße 21, 31275 Lehrte, (Geschäftsführer), 2. Joachim von der Osten, c/o Diakonische Pflegeeinrichtung Wohnpark Rethen, Iltener Straße 21, 31275 Lehrte, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Dipl.-Wirtsch.-Jur. Tobias Hartwig festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Gifhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 110 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich d. Beschluss v.07.08.2023 bewilligten Vorschuss
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 30.10.2023 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 959.823,41 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Für die Tätigkeit des Insolvenzverwalters wurden Erhöhungen in Höhe von insgesamt 126 % geltend gemacht.
Die vom Insolvenzverwalter beantragten Zuschläge entfallen hierbei im Einzelnen auf
* Schwierige Informationsgewinnung / destruktive Geschäftsführer 50 %
* Aufwendige Ermittlung und Durchsetzung von Vermögenswerten 76 %
Der Insolvenzverwalter reduziert den in Anschlag gebrachten Zuschlag unter Berücksichtigung der zuvor als Sachwalter durchgeführten Tätigkeiten sowie etwaiger möglicher Überschneidungen im Wege der Gesamtschau auf 110 %.
Dem Antrag war in voller Höhe stattzugeben.
Hinsichtlich der Begründung wird auf die detaillierten Ausführungen im Antrag sowie auf das Sachverständigengutachten vom 30.04.2024 verwiesen. Das Insolvenzgericht hat die Darlegungen und Argumente zu den geltend gemachten Zuschlagsfaktoren eingehend geprüft. Die dargelegten Erhöhungskriterien sind ihrer Höhe nach nachvollziehbar und begründet. Dem Antrag des Insolvenzverwalters ist vollumfänglich stattzugeben.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 1.061,20 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 379 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 05.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 123/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Diakonische Pflegeeinrichtung Wohnpark Rethen gGmbH vertr. d.d. GF, Iltener Straße 21, 31275 Lehrte (AG Hildesheim, HRB 205850), vertr. d.: 1. Rüdiger Krafft, c/o Diakonische Pflegeeinrichtung Wohnpark Rethen, Iltener Straße 21, 31275 Lehrte, (Geschäftsführe…
35 IN 123/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Diakonische Pflegeeinrichtung Wohnpark Rethen gGmbH vertr. d.d. GF, Iltener Straße 21, 31275 Lehrte (AG Hildesheim, HRB 205850), vertr. d.: 1. Rüdiger Krafft, c/o Diakonische Pflegeeinrichtung Wohnpark Rethen, Iltener Straße 21, 31275 Lehrte, (Geschäftsführer), 2. Joachim von der Osten, c/o Diakonische Pflegeeinrichtung Wohnpark Rethen, Iltener Straße 21, 31275 Lehrte, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gifhorn zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Dipl.-Wirtsch.-Jur. Tobias Hartwig, c/o Rechtsanwälte Schultze & Braun, Museumstr. 5, 38100 Braunschweig, Tel.: 0531/6128720-0, Fax: 0531/6128720-100, E-Mail: THartwig@schubra.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 468.841,65 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 877.160,63 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Gifhorn, 05.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 123/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Diakonische Pflegeeinrichtung Wohnpark Rethen gGmbH vertr. d.d. GF, Iltener Straße 21, 31275 Lehrte (AG Hildesheim, HRB 205850), vertr. d.: 1. Rüdiger Krafft, c/o Diakonische Pflegeeinrichtung Wohnpark Rethen, Iltener Straße 21, 31275 Lehrte, (Geschäftsführe…
35 IN 123/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Diakonische Pflegeeinrichtung Wohnpark Rethen gGmbH vertr. d.d. GF, Iltener Straße 21, 31275 Lehrte (AG Hildesheim, HRB 205850), vertr. d.: 1. Rüdiger Krafft, c/o Diakonische Pflegeeinrichtung Wohnpark Rethen, Iltener Straße 21, 31275 Lehrte, (Geschäftsführer), 2. Joachim von der Osten, c/o Diakonische Pflegeeinrichtung Wohnpark Rethen, Iltener Straße 21, 31275 Lehrte, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 30.07.2024.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 05.06.2024
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