Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Diamond Coating Solutions AG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
AG
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Potsdam HRB 36942
EUID
DEG1312.HRB36942
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Potsdam
Aktenzeichen
6.70 IN 114/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini
Adresse
Kantstraße 164, 10623 Berlin
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
15.08.2024 , 15:30 Uhr
Besondere Gläubigerversammlung
12.03.2025 , 09:40 Uhr
Prüfungsstichtag
27.01.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren der Diamond Coating Solutions AG wurde gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen liegt zur Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Potsdam aus. Ein schriftlicher Widerspruch gegen die Forderungen muss bis zum Prüfungsstichtag am 27.01.2026 beim Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Rang oder ihrem Betrag bestritten wird.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Diamond Coating Solutions AG wurde vom Amtsgericht Potsdam eingeleitet. Am 15.08.2024 sind vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Das Verfahren ist eröffnet, wie aus der Terminierung eine…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Diamond Coating Solutions AG wurde vom Amtsgericht Potsdam eingeleitet. Am 15.08.2024 sind vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Das Verfahren ist eröffnet, wie aus der Terminierung einer besonderen Gläubigerversammlung am 12.03.2025 hervorgeht. In dieser Versammlung soll über die Übertragung des gesamten Lagerbestandes der Schuldnerin an den Rechtsanwalt Dr. Jürgen D. Spliedt als Insolvenzverwalter abgestimmt werden. Parallel dazu ist im schriftlichen Verfahren die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen angeordnet worden. Ein schriftlicher Widerspruch gegen zu prüfende Forderungen muss bis zum 27.01.2026 bei Gericht eingehen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Diamond Coating Solutions AG (Registergericht: Potsdam HRB 36942 P ), Am Buchhorst 33, 14478 Potsdam, vertreten durch den Vorstand Herrn Dr. Frank-Reinhard Weber
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bethge. Reimann. Stari Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Kurfürstend…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Diamond Coating Solutions AG (Registergericht: Potsdam HRB 36942 P ), Am Buchhorst 33, 14478 Potsdam, vertreten durch den Vorstand Herrn Dr. Frank-Reinhard Weber
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bethge. Reimann. Stari Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Kurfürstendamm 67, 10707 Berlin - wurde gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen liegt zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam aus. Der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, muss bis zum 27.01.2026 (Prüfungsstichtag) bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Rang oder ihrem Betrag bestritten wird. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden über das Prüfungsergebnis nicht benachrichtigt.
Amtsgericht Potsdam, 11. Dezember 2025, 6.70 IN 114/24
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Diamond Coating Solutions AG (Registergericht: Potsdam HRB 36942 P), Am Buchhorst 33, 14478 Potsdam, vertreten durch den Vorstand Herrn Dr. Frank-Reinhard Weber
wird Termin zur besonderen Gläubigerversammlung bestimmt mit folgender Tagesordnung:
Abstimmung der Gläubigerve…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Diamond Coating Solutions AG (Registergericht: Potsdam HRB 36942 P), Am Buchhorst 33, 14478 Potsdam, vertreten durch den Vorstand Herrn Dr. Frank-Reinhard Weber
wird Termin zur besonderen Gläubigerversammlung bestimmt mit folgender Tagesordnung:
Abstimmung der Gläubigerversammlung über die Übertragung des gesamten Lagerbestandes der Schuldnerin, der sich in den gekündigten Räumlichkeiten, Am Buchhorst 3, 14478 Potsdam und bei Kleinlercher Info-Tech, Franz-Baumann-Weg 11, 6020 Insbruck befindet, an Rechtsanwalt Dr. Jürgen D. Spliedt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Weber Technologies GmbH, zu einem Kaufpreis i.H.v. 25.000,00 € zuzüglich Umsatzsteuer.
auf Mittwoch, 12.03.2025, 9.40 Uhr vor dem Amtsgericht Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam, Saal 25. Sofern die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, gilt die Zustimmung der Gläubiger zum abgeschlossenen als erteilt, § 160 InsO.
Amtsgericht Potsdam, 28. Januar 2025, 6.70 IN 114/24
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Diamond Coating Solutions AG
Am Buchhorst 33, 14478 Potsdam
vertreten durch den Vorstand Dr. Weber, Potsdam
-nachfolgend Schuldner-
Verfahrensbevollmächtigte:
Bethge. Reimann. Stari Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Kurfürstendamm 67, 10707 Berlin
wird heute am u…
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Diamond Coating Solutions AG
Am Buchhorst 33, 14478 Potsdam
vertreten durch den Vorstand Dr. Weber, Potsdam
-nachfolgend Schuldner-
Verfahrensbevollmächtigte:
Bethge. Reimann. Stari Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Kurfürstendamm 67, 10707 Berlin
wird heute am um 15:30 Uhr zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21,22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini, Kantstraße 164, 10623 Berlin
bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter des Schuldners. Sie hat die Aufgabe, durch Überwachung des Schuldners dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten. Er wird ermächtigt, mit rechtlicher Wirkung für den Schuldner zu handeln, ist jedoch verpflichtet, diese Befugnis nur wahrzunehmen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgabe schon vor der Verfahrenseröffnung dringend erforderlich ist.
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen und hierfür ein entsprechendes Sonderkonto einzurichten. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Verrechnungen zu Lasten des schuldnerischen Vermögens werden hiermit untersagt.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen des Schuldners einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Er hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Mißachtung dieser Pflicht kann das Gericht den Schuldner oder seine organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständige zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform des Schuldners maßgebender Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Sie hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO. Der Sachverständige ist ferner berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen. Dies gilt insbesondere auch im Verhältnis zu Banken, Sparkassen, sonstigen Kreditinstituten, Versicherungen sowie gegenüber dem Finanzamt.
Rechtsmittelbelehrung:
Die gegen diesen Beschluss statthafte sofortige Beschwerde kann binnen einer Ausschlussfrist von 2 Wochen entweder ab persönlicher postalischer Zustellung (Brief) oder ab öffentlicher Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de schriftlich oder persönlich zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht-Insolvenzgericht-Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam eingelegt werden.
Potsdam, 15.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6.70 IN 114/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Diamond Coating Solutions AG (Registergericht: Potsdam HRB 36942 P), Am Buchhorst 33, 14478 Potsdam, vertreten durch den Vorstand Herrn Dr. Frank-Reinhard Weber
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bethge. Reimann. Stari Rechtsanwälte Partnerschaft mb…
6.70 IN 114/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Diamond Coating Solutions AG (Registergericht: Potsdam HRB 36942 P), Am Buchhorst 33, 14478 Potsdam, vertreten durch den Vorstand Herrn Dr. Frank-Reinhard Weber
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bethge. Reimann. Stari Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Kurfürstendamm 67, 10707 Berlin - hat der Verwalter am 07.10.2024 Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO angezeigt.
Amtsgericht Potsdam, 7. Oktober 2024, 6.70 IN 114/24
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6.70 IN 114/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
Diamond Coating Solutions AG, Am Buchhorst 33, 14478 Potsdam,
vertreten durch den Vorstand Dr. Frank-Reinhard Weber, Potsdam
HRB 36942 P
Gegenstand des Unternehmens:
Die Entwicklung , der Bau, Vertrieb und Service von Diamantbeschichtungsanlagen u…
6.70 IN 114/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
Diamond Coating Solutions AG, Am Buchhorst 33, 14478 Potsdam,
vertreten durch den Vorstand Dr. Frank-Reinhard Weber, Potsdam
HRB 36942 P
Gegenstand des Unternehmens:
Die Entwicklung , der Bau, Vertrieb und Service von Diamantbeschichtungsanlagen und die Einrichtung von Beschichtungszentren bei Kunden.
wird auf den Eröffnungsantrag vom 24.07.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01. Oktober 2024, um 13:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini, Kantstraße 164, 10623 Berlin
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 08.11.2024 unter Beachtung des
§ 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Dem Insolvenzverwalter werden gemäß § 8 Abs. 3 InsO die Zustellungen übertragen.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am 18.12.2024, 10:30 Uhr im Gebäude des Amtsgerichts Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10 - 12, 14469 Potsdam, Saal 25.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person dem Insolvenzverwalter,
- den Gläubigerausschuss
- gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100,
101 InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 und 272 InsO
bezeichneten Gegenstände, mit dem Hinweis, dass die Zustimmung zur
Vornahme von Rechtshandlungen nach § 160 InsO als erteilt gilt, wenn die
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Gründe
Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts-Insolvenzgerichts-Potsdam ergibt sich daraus, dass sowohl der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 über Insolvenzverfahren als auch der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 der InsO bzw. der allgemeine Gerichtsstand im hiesigen Bezirk liegen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu.
Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Potsdam, den 01. Oktober 2024, 6.70 IN 114/24
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6.70 IN 114/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
Diamond Coating Solutions AG, Am Buchhorst 33, 14478 Potsdam,
vertreten durch den Vorstand Dr. Frank-Reinhard Weber, Potsdam
HRB 36942 P
Gegenstand des Unternehmens:
Die Entwicklung , der Bau, Vertrieb und Service von Diamantbeschichtungsanlagen u…
6.70 IN 114/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
Diamond Coating Solutions AG, Am Buchhorst 33, 14478 Potsdam,
vertreten durch den Vorstand Dr. Frank-Reinhard Weber, Potsdam
HRB 36942 P
Gegenstand des Unternehmens:
Die Entwicklung , der Bau, Vertrieb und Service von Diamantbeschichtungsanlagen und die Einrichtung von Beschichtungszentren bei Kunden.
wird auf den Eröffnungsantrag vom 24.07.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01. Oktober 2024, um 13:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini, Kantstraße 164, 10623 Berlin
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 08.11.2024 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Dem Insolvenzverwalter werden gemäß § 8 Abs. 3 InsO die Zustellungen übertragen.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am 18.12.2024, 10:30 Uhr im Gebäude des Amtsgerichts Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10 - 12, 14469 Potsdam, Saal 25.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person dem Insolvenzverwalter,
- den Gläubigerausschuss
- gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100,
101 InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 und 272 InsO
bezeichneten Gegenstände, mit dem Hinweis, dass die Zustimmung zur
Vornahme von Rechtshandlungen nach § 160 InsO als erteilt gilt, wenn die
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Gründe
Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts-Insolvenzgerichts-Potsdam ergibt sich daraus, dass sowohl der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 über Insolvenzverfahren als auch der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 der InsO bzw. der allgemeine Gerichtsstand im hiesigen Bezirk liegen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Potsdam, den 01. Oktober 2024
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