Aufhebung des VerfahrensBaden-WürttembergHRB 74307
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Insolvenzprofil
Diamond Lounge UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 74307
EUID
DEB8535.HRB74307
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
51 IN 261/26
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Oliver Willmann
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Konrad-Zuse-Ring 30, 68163 Mannheim
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
28.04.2026 , 11:00 Uhr
Aufhebung
18.09.2026
Vergütungsfestsetzung
07.10.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Heidelberg hat am 28.04.2026 über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Diamond Lounge UG (haftungsbeschränkt) entschieden. Da die Entscheidung noch aussteht, werden vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Der Rechtsanwalt Oliver Willmann ist zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Ihm gehen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über Bankkonten und Außenstände über. Er ist ermächtigt, Sonderkonten zu eröffnen und Masseverbindlichkeiten zu begründen. Verfügungen der Schuldnerin über Vermögensgegenstände bedürfen seiner Zustimmung. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Drittschuldnern wird die Zahlung an die Schuldnerin untersagt; Leistungen sind an den vorläufigen Verwalter zu erbringen. Die Schuldnerin hat dem Verwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Heidelberg eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Diamond Lounge UG (haftungsbeschränkt) wurde beim Amtsgericht Heidelberg unter dem Aktenzeichen 51 IN 261/26 beantragt. Am 28.04.2026 hat das Gericht vorläufige Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO angeordnet und Rechtsanwalt Oliver Willmann zum vorläufigen Insolvenzverw…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Diamond Lounge UG (haftungsbeschränkt) wurde beim Amtsgericht Heidelberg unter dem Aktenzeichen 51 IN 261/26 beantragt. Am 28.04.2026 hat das Gericht vorläufige Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO angeordnet und Rechtsanwalt Oliver Willmann zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Dieser erhielt umfassende Verfügungsbeschränkungen für die Schuldnerin sowie die Befugnis zur Eröffnung von Sonderkonten. Später, am 18.09.2026, hat das Gericht die angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufgehoben. Die Verfügungsbefugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters bleibt jedoch für die Erfüllung seiner Pflichten und die Berichtigung der Verfahrenskosten sowie seine Vergütung bestehen.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Am 28.04.2026 hat das Amtsgericht Heidelberg, Insolvenzgericht, im Verfahren über das Vermögen der Diamond Lounge UG (haftungsbeschränkt) Sicherungsmaßnahmen nach §§ 21, 22 InsO angeordnet. Die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin ist untersagt, soweit unbewegliche Gegenstände nicht betroffen sind. Rechtsanwalt Ol…
Am 28.04.2026 hat das Amtsgericht Heidelberg, Insolvenzgericht, im Verfahren über das Vermögen der Diamond Lounge UG (haftungsbeschränkt) Sicherungsmaßnahmen nach §§ 21, 22 InsO angeordnet. Die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin ist untersagt, soweit unbewegliche Gegenstände nicht betroffen sind. Rechtsanwalt Oliver Willmann ist zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Er ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen, Sonderkonten zu eröffnen und die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über Bankkonten und Außenstände auszuüben. Den Drittschuldnern ist verboten, an die Schuldnerin zu zahlen; Zahlungen sind nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten. Die Schuldnerin betrieb während der vorläufigen Verwaltung einen Gastronomiebetrieb (Shisha-Lounge), was zu einem erhöhten Kontrollaufwand führte, da Umsätze weitgehend bar vereinnahmt wurden. Am 18.09.2026 sind die angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufgehoben worden. Die Verfügungsbefugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters bleibt bestehen, soweit sie zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 25 Abs. 2 InsO erforderlich ist, insbesondere zur Berichtigung der Verfahrenskosten und Entnahme seiner Vergütung. Am 07.10.2026 hat das Gericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Bemessungsgrundlage war ein Vermögenswert in Höhe von 151.577,62 EUR. Der Gesamtzuschlag wurde auf 15 % festgesetzt, um eine doppelte Vergütung des mit der Betriebsfortführung verbundenen Aufwands zu vermeiden. Die Auslagenpauschale wurde gemäß § 8 Abs. 3 InsVV berechnet. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
51 IN 261/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Diamond Lounge UG (haftungsbeschränkt), Bergheimer Straße 61, 69115 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Tara Nori Iqbal Al Shemari
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HR…
51 IN 261/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Diamond Lounge UG (haftungsbeschränkt), Bergheimer Straße 61, 69115 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Tara Nori Iqbal Al Shemari
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 743047
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 28.04.2026 um 11:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Oliver Willmann
Konrad-Zuse-Ring 30, 68163 Mannheim
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Er wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 28.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
51 IN 261/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Diamond Lounge UG (haftungsbeschränkt), Bergheimer Straße 61, 69115 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Tara Nori Iqbal Al Shemari
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HR…
51 IN 261/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Diamond Lounge UG (haftungsbeschränkt), Bergheimer Straße 61, 69115 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Tara Nori Iqbal Al Shemari
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 743047
- Schuldnerin -
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Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 InsO werden aufgehoben.
Die Verfügungsbefugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Oliver Willmann über das von ihm verwaltete schuldnerische Vermögen bleibt bestehen, soweit sie zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 25 Absatz 2 InsO erforderlich ist.
Er bleibt insbesondere befugt, die entstandenen Kosten des Verfahrens nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 209, 207 Absatz 3 Satz 1 InsO zu berichtigen und seine Vergütung als Sachverständiger sowie als vorläufiger Insolvenzverwalter (nach Festsetzung durch das Gericht) dem Guthaben des Sonderkontos zu entnehmen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 18.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
51 IN 261/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Diamond Lounge UG (haftungsbeschränkt), Bergheimer Straße 61, 69115 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Tara Nori Iqbal Al Shemari
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HR…
51 IN 261/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Diamond Lounge UG (haftungsbeschränkt), Bergheimer Straße 61, 69115 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Tara Nori Iqbal Al Shemari
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 743047
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Oliver Willmann, Konrad-Zuse-Ring 30, 68163 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 18.09.2026 sowie angepassten Antrag vom 29.09.2026.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich damit in "erheblichem" Umfang befasst hat.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 151.577,62 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Höhe des ursprünglich geltend gemachten Gesamtzuschlags von 27,23 % unter Berücksichtigung der gebotenen Gesamtwürdigung des Verfahrens auf 15 % reduziert. Bei der Bemessung des Zuschlags waren insbesondere die Besonderheiten der Betriebsfortführung zu berücksichtigen. Die Schuldnerin betrieb während des gesamten Zeitraums der vorläufigen Verwaltung eine Gastronomiebetrieb in Form einer Shisha-Lounge. Die Betriebsfortführung war aufgrund der besonderen Gegebenheiten des Zahlungsverkehrs mit einem erhöhten Kontroll- und Überwachungsaufwand verbunden. Das Geschäftskonto der Schuldnerin war bereits vor Beginn der vorläufigen Verwaltung aufgrund von Pfändungen nicht nutzbar. Die Umsätze wurden weitgehend in bar vereinnahmt und auch laufende Ausgaben teilweise bar beglichen. Dies erforderte eine regelmäßige Kontrolle und Abschöpfung der Barkasse sowie die Sicherung der vereinnahmten Beträge auf dem Hinterlegungskonto. Die Nachvollziehbarkeit und Zuordnung der Zahlungsströme war dadurch erheblich erschwert. Weiter waren die im Zusammenhang mit der Betriebsfortführung angefallenen Arbeitnehmerangelegenheiten in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Neben der Wahrnehmung der Arbeitgeberfunktion waren insbesondere die Abwicklung der Lohnzahlungen und die hierfür erforderlichen Abtretungserklärungen sowie die damit verbundenen Abstimmungen mit den Arbeitnehmern zu berücksichtigen. Diese Tätigkeiten stehen teilweise in unmittelbarem Zusammenhang mit der Betriebsfortführung und werden daher nicht als eigenständiger Zuschlagstatbestand, sondern im Rahmen des einheitlichen Gesamtzuschlags berücksichtigt. Auch die über den ursprünglich zugrunde gelegten Zeitraum hinausgehende Dauer der vorläufigen Verwaltung war im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Während der verlängerten Verfahrensdauer waren weitere verfahrensbezogene Tätigkeiten, insbesondere ergänzende Stellungnahmen sowie die fortlaufende Korrespondenz mit dem Finanzamt, dem Steuerberater und weiteren Beteiligten, erforderlich. Ein eigenständiger Zuschlag allein wegen der Verfahrensdauer wurde dabei nicht zugrunde gelegt. Bei der Bemessung des Gesamtzuschlags war schließlich zu berücksichtigen, dass die Betriebsfortführung bereits zu einem erheblichen Fortführungsüberschuss von 132.746,00 € geführt und damit die Berechnungsgrundlage auf 151.577,62 € erhöht hat. Die hieraus resultierende Erhöhung der Regelvergütung war wertend zu berücksichtigen, um eine doppelte Vergütung des mit der Betriebsfortführung verbundenen Aufwands zu vermeiden. Ebenso waren die Überschneidungen zwischen den einzelnen Tätigkeitsbereichen zu berücksichtigen. Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ging im vorliegenden Verfahren über die durchschnittlichen Anforderungen eines Regelverfahrens hinaus und war mit einem erhöhten organisatorischen und wirtschaftlichen Aufwand verbunden. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung sind dabei die einzelnen Zuschlagstatbestände unter Berücksichtigung ihrer Überschneidungen sowie einer auf das Verfahren insgesamt bezogenen Angemessenheitsbetrachtung zu bewerten, um den maßgeblichen Gesamtzuschlag festzulegen (Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 3 Rn. 320, beck-online). Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Verfahrens, ihrer Wechselwirkungen und der bestehenden Überschneidungen hält das Gericht den vom vorläufigen Insolvenzverwalter zuletzt geltend gemachten einheitlichen Gesamtzuschlag von 15 % für angemessen. Dabei ist insbesondere berücksichtigt, dass der zusätzliche Arbeits- und Überwachungsaufwand durch den Gesamtzuschlag angemessen erfasst wird, ohne Tätigkeiten, die bereits durch die erhöhte Berechnungsgrundlage oder anderweitig vergütungsrechtlich berücksichtigt sind, nochmals in Ansatz zu bringen. Im Übrigen wird zur näheren Begründung auf die Ausführungen in den Vergütungsanträgen vom 18.09.2026 und 29.09.2026 Bezug genommen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 07.10.2026
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