Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
DIE ACURA Pflege GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen-Anhalt
Handelsregister
Amtsgericht Stendal HRB 34147
EUID
DEW1215.HRB34147
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Halle (Saale)
Aktenzeichen
59 IN 354/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
17.08.2026 , 15:20 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Verfahren über das Vermögen der DIE ACURA Pflege GmbH ist im Antragsverfahren eingeleitet worden. Am 17.08.2026 um 15:20 Uhr hat das Amtsgericht Halle (Saale) ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen und die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Nick Marquardt bestellt worden. Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Vorläufige Maßnahmen
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DIE ACURA Pflege GmbH ist Gegenstand der vorliegenden Bekanntmachungen. Am 17.08.2026 um 15:20 Uhr hat das Amtsgericht Halle (Saale) ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen und die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet. Zudem ist Rechtsanwalt Dr. Nick Marquardt zu…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DIE ACURA Pflege GmbH ist Gegenstand der vorliegenden Bekanntmachungen. Am 17.08.2026 um 15:20 Uhr hat das Amtsgericht Halle (Saale) ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen und die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet. Zudem ist Rechtsanwalt Dr. Nick Marquardt zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Der zweite Textteil vom 03.09.2026 enthält keine neuen verfahrensleitenden Maßnahmen, sondern bezieht sich auf das gleiche Verfahren.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 354/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der DIE ACURA Pflege GmbH, Talstraße 38, 06120 Halle (Saale) (AG Stendal, HRB 34147), vertr. d.: 1. Maik Krebs, (Geschäftsführer), 2. Dr. Frank Liebetrau, (Geschäftsführer), ist am 17.08.2026 um 15:20 Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen sowie d…
59 IN 354/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der DIE ACURA Pflege GmbH, Talstraße 38, 06120 Halle (Saale) (AG Stendal, HRB 34147), vertr. d.: 1. Maik Krebs, (Geschäftsführer), 2. Dr. Frank Liebetrau, (Geschäftsführer), ist am 17.08.2026 um 15:20 Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen sowie die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Nick Marquardt, FEIGL & ROTHAMEL, Hansering 5, 06108 Halle (Saale), Tel.: 0345/213860-0, Fax: 0345/213860-99, E-Mail: halle@feigl.biz bestellt worden.
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 17.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 354/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der DIE ACURA Pflege GmbH, Talstraße 38, 06120 Halle (Saale) (AG Stendal, HRB 34147), vertr. d.: 1. Maik Krebs, (Geschäftsführer), 2. Dr. Frank Liebetrau, (Geschäftsführer), ist am 17.08.2026 um 15:20 Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen sowie d…
59 IN 354/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der DIE ACURA Pflege GmbH, Talstraße 38, 06120 Halle (Saale) (AG Stendal, HRB 34147), vertr. d.: 1. Maik Krebs, (Geschäftsführer), 2. Dr. Frank Liebetrau, (Geschäftsführer), ist am 17.08.2026 um 15:20 Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen sowie die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Nick Marquardt, FEIGL & ROTHAMEL, Hansering 5, 06108 Halle (Saale), Tel.: 0345/213860-0, Fax: 0345/213860-99, E-Mail: halle@feigl.biz bestellt worden.
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 03.09.2026
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