Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
die alternative Hauskrankenpflege Uwe Söhnchen GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Marie-Juchacz-Straße 7 a, 51645 Gummersbach
Handelsregister
Amtsgericht Köln HRB 85572
EUID
DER3306.HRB85572
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
70a IN 229/23
Phase
Vorläufige Eigenverwaltung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Neu
Rolle
vorläufiger Sachwalter
Adresse
Im Zollhafen 22, 50678 Köln
Termine & Fristen
Fristende Beschwerde
Beginn der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters
01.11.2023
Gegenstand des Unternehmens
der Betrieb eines ambulanten Alten- und Krankenpflegedienstes sowie von Einrichtungen der Tagespflege.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Köln hat in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der die alternative Hauskrankenpflege Uwe Söhnchen GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 85572, eine Festsetzung über die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters vorgenommen. Der vorläufige Sachwalter, Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Neu, übt sein Amt seit dem 01.11.2023 aus. Die Festsetzung basiert auf der Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens bzw. der vorläufigen Eigenverwaltung. Es wird eine Erhöhung des Regelsatzes um 60 % aufgrund besonderer Schwierigkeiten wie der Überwachung der Betriebsfortführung und Prüfung von Aus- und Absonderungsrechten vorgenommen. Gegen die Entscheidung steht die sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung bei dem Amtsgericht Köln statthaft.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 229/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 85572 eingetragenen die alternative Hauskrankenpflege Uwe Söhnchen GmbH, Marie-Juchacz-Str. 7 a, 51645 Gummersbach, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Frau Leonie …
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 229/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 85572 eingetragenen die alternative Hauskrankenpflege Uwe Söhnchen GmbH, Marie-Juchacz-Str. 7 a, 51645 Gummersbach, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Frau Leonie Heister-Meric, Marie-Juchacz-Str. 7 a, 51645 Gummersbach und Herrn Uwe Söhnchen, Marie-Juchacz-Str. 7 a, 51645 Gummersbach
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Mike Westkamp, Kennedyplatz 2, 50679 Köln
Vorläufiger Sachwalter:
Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Neu, Im Zollhafen 22, 50678 Köln
werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung x €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen x €
Zwischensumme x €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von x € x €
Endbetrag x €
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Sachwalter übt sein Amt seit dem 01.11.2023 aus. Nach § 270b Abs. 1, 274 Abs. 1 und 63 InsO, hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegt.(§ 12 a InsVV).
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung des Sachwalters die wiederum 60% der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV) beträgt.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz des Insolvenzverwalters soll mindestens x EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV). Der Regelsatz des Sachwalters und vorläufigen Sachwalters beträgt daher mindestens xEUR.
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben.
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 12a III InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug x €.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach x €.
Der Regelsatz der Vergütung der Sachwalterin/des Sachwalters beträgt demnach x €.
Davon stehen dem vorläufigen Sachwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von x € zu.
Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt x €.
Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung
einer Erhöhung des Regelsatzes um 60 % und damit auf den Betrag von x € gerechtfertigt.
Die Erhöhung der Vergütung über einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 InsVV kommt erst in Betracht, wenn sich das konkrete Verfahren von dem Normalfall typischer vergleichbarer Verfahren abhebt. Dies ist dann der Fall, wenn die individuellen Verhältnisse im Einzelfall die Geschäftsführung als so besonders schwierig oder aufwendig erscheinen lassen, dass aus diesem Grund ein Missverhältnis zur Regelvergütung entstehen würde (siehe Graeber / Graeber, 2. Auflage 2016, Rn. 29 zu § 3 InsVV unter Verwendung BGH v. 15.01.2004, IX ZB 96/03).
Im vorliegenden Verfahren ist ein solches Missverhältnis erkennbar. Insbesondere im Hinblick auf die Überwachung und Begleitung der Betriebsfortführung, Insolvenzgeldvorfinanzierung / Arbeitnehmer sowie die Prüfung der Aus- und Absonderungsrechte.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 20.06.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Die entstandenen Auslagen sind vom dem vorläufigen Sachwalter nachgewiesen und waren antragsgemäß zu berücksichtigen.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Sachwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen, auf höchstens 350 EUR je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters begrenzten jährlichen Pauschsatz fordern.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter und der Schuldnerin/dem Schuldner zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1216 eingesehen werden.
70a IN 229/23
Amtsgericht Köln, 08.06.2026
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