Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Die Firma Ltd. & Co. Westküsten KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
KG
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Pinneberg HRA 8362
EUID
DEX1321R.HRA8362
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Meldorf - Insolvenzgericht
Phase
Schlusstermin
Termine & Fristen
Aufhebung der Einstellung
13.03.2026
Fristende Einwendungen
26.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ltd. & Co. Westküsten KG ist anhängig. Das Amtsgericht Pinneberg hat als Registergericht geführt. Der Beschluss vom 13.03.2026 über den Einstellungstermin am 12.06.2026 gem. §207 InsO wurde aufgehoben, da eine Verteilung gemäß §200 InsO möglich ist. Stattdessen wird ein Schlusstermin gem. §197 InsO im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die Beteiligten haben bis einschließlich 26.08.2026 Gelegenheit, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Anträge zur Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände einzureichen. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. §196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt. Rechtsbehelfe in Form einer Erinnerung sind binnen zwei Wochen bei dem Amtsgericht Meldorf einzulegen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 30/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Die Firma Ltd. & Co. Westküsten KG, Österstr. 32, 25704 Meldorf, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin DIE FIRMA LIMITED, Bramhall Stockport Cheshire/England, diese vertreten durch den Geschäftsführer Heiko-Andreas Jordan
Registergericht: A…
61 IN 30/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Die Firma Ltd. & Co. Westküsten KG, Österstr. 32, 25704 Meldorf, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin DIE FIRMA LIMITED, Bramhall Stockport Cheshire/England, diese vertreten durch den Geschäftsführer Heiko-Andreas Jordan
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRA 8362
- Schuldnerin -
|
1. Der Beschluss vom 13.03.2026 über den Einstellungstermin gem. §207 InsO am 12.06.2026 im schriftlichen Verfahren wird aufgehoben, nachdem sich herausgestellt hat, dass eine Verteilung gem. §200 InsO doch stattfinden kann.
2. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 26.08.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
3. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hinweise: In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Meldorf, Domstraße 1, 25704 Meldorf, einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Meldorf - Insolvenzgericht - 15.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 30/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. Ltd. & Co. Westküsten KG, Österstraße 32, 25704 Meldorf, soll die Schlussverteilung stattfinden.
Nach dem auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes Meldorf, Insolvenzgericht, Az. 61 IN 30/23, niedergelegten Verzeichnis betragen die an der Verteilung teilne…
61 IN 30/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. Ltd. & Co. Westküsten KG, Österstraße 32, 25704 Meldorf, soll die Schlussverteilung stattfinden.
Nach dem auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes Meldorf, Insolvenzgericht, Az. 61 IN 30/23, niedergelegten Verzeichnis betragen die an der Verteilung teilnehmenden Forderungen € 240.071,89.
Zur Verteilung steht ein Betrag von € 4.254,97 abzüglich weiterer Masseverbindlichkeiten, zuzüglich eventueller Steuererstattungen.
Amtsgericht Meldorf, 20.07.2026
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