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Insolvenzprofil
Die UKW Vertriebs GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Rudolf-Diesel-Str. 9, 56220 Urmitz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Koblenz HRB 12768
EUID
DET2210V.HRB12768
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mayen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
7 IN 5/18
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Liquidator Michael Diekmann
Adresse
Rudolf-Diesel-Str. 9, 56220 Urmitz
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
18.01.2018
Eröffnung
04.04.2018
Schlusstermin
10.08.2026
Gegenstand des Unternehmens
Der Handel mit Werbeartikeln und -geschenken, einschließlich Import- und Exportgeschäften; die Beratung bei der Auswahl von Werbeartikeln- und -geschenken sowie Erstellung von Werbeartikel- und Geschenkkonzeptionen; Idee und Entwurf für neuartige Werbegeschenke und Promotionartikel sowie die Abwicklung und deren Bearbeitung oder Produktion; die Konzeption und Organisation von Incentive-Aktionen und Veranstaltungen; der Entwurf und die Produktionsabwicklung von Geschenkartikeln und Prämienkatalogen für Dritte; Dienstleistungen wie Lagerung, Konfektionierung, Verpackung und Versand von Werbeartikeln und Geschenkartikeln für Dritte.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der UKW Vertriebs GmbH ist eröffnet. Zunächst wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dessen Vergütung festgesetzt. Die vorläufige Insolvenzverwaltung begann am 18.01.2018, das Verfahren wurde am 04.04.2018 eröffnet. Der Verwalter hat die Verwertung der Insolvenzmasse beendet und dem Gericht die Schlussrechnung vorgelegt. Das Gericht hat die Schlussverteilung genehmigt und einen Schlusstermin im schriftlichen Verfahren angeordnet. Beteiligte konnten bis zum Stichtag 10.08.2026 Stellung zur Schlussrechnung und zu Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis nehmen. Die Summe der berücksichtigten Forderungen beträgt 466.096,50 Euro, wobei ein Massebestand von 300.493,75 Euro für die Verteilung verfügbar ist.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 7 IN 5/18. In dem Insolvenzverfahren Die UKW Vertriebs GmbH, Rudolf-Diesel-Str. 9, 56220 Urmitz (AG Koblenz, HRB 12768), vertr. d.: 1. Michael Diekmann, Rudolf-Diesel-Str. 9, 56220 Urmitz, (Liquidator),
Anmerkung zur Veröffentlichung der Vergütung im Internet:
Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und…
Geschäfts-Nr.: 7 IN 5/18. In dem Insolvenzverfahren Die UKW Vertriebs GmbH, Rudolf-Diesel-Str. 9, 56220 Urmitz (AG Koblenz, HRB 12768), vertr. d.: 1. Michael Diekmann, Rudolf-Diesel-Str. 9, 56220 Urmitz, (Liquidator),
Anmerkung zur Veröffentlichung der Vergütung im Internet:
Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, Insolvenzverwalters bzw. des Treuhänders für die Tätigkeit in der Wohlverhaltensperiode durch Beschluss fest, §§ 63, 64 Abs. 1, 293 InsO.
Gem. § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mayen, Zimmer 217 eingesehen werden.
Aus datenschutzrechtlichen Überlegungen wird die Vergütungsbeschlussbegründung nur teilweise veröffentlicht!
Insolvenzgläubiger können den Vergütungsantrag als auch den Vergütungsfestsetzungsbeschluss beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St.-Veit-Str. 38, 56727 Mayen einsehen bzw. anfordern.
Die öffentliche Bekanntmachung muss sicherstellen, dass alle Beteiligten auf möglichst einfache Weise auch tatsächlich Kenntnis von dem veröffentlichen Beschluss und seinem Inhalt erhalten können.
Ein Beteiligter muss wenigstens in groben Umrissen erkennen können, ob für ihn Anlass besteht, die festgesetzte Vergütung einer näheren Überprüfung zu unterziehen und Rechtsmittel einzulegen (so der BGH in seinem Beschluss vom 14.12.2017 - IX ZB 65/16).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wird folgt festgesetzt:
Nettovergütung nach insolvenzrechtlicher
Vergütungsverordnung InsVV - ohne Betragsangabe -
Auslagen - ohne Betragsangabe -
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer - ohne Betragsangabe -
Endbetrag - ohne Betragsangabe -
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der Insolvenzverwalter hat für seine Tätigkeit als vorläufige Insolvenzverwalter neben der Grundvergütung von 25 % weitere Zuschläge von insgesamt 55 % geltend gemacht.
Das Gericht gewährt den beantragten Zuschlag und hält diesen für angemessen; weitere Zuschläge sind nicht zu gewähren.
Gründe:
Mit Schreiben vom 13.01.2026 hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter beantragt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen.
Der Schuldnerseite wurde rechtliches Gehör gewährt; eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.
Die Festsetzung erfolgt im Rahmen der §§ 63 ff InsO i.V.m. § 11 ff InsVV.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im Insolvenzantragsverfahren besonders vergütet. Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten.
Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen.
Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Einzelnen verweist § 10 InsVV auf die insoweit für den Insolvenzverwalter geltenden Vorschriften unter §§ 1-9 InsVV und ordnet deren entsprechende Anwendung an.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bemisst sich gem. 11 Abs. 1 i.V.m. § 1 InsVV nach dem Wert des Vermögens, auf das sich die Tätigkeit des Insolvenzverwalters tatsächlich erstreckt hat. Berechnungsgrundlage ist somit für den vorläufigen Insolvenzverwalter der Wert des insgesamt verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens, das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Insolvenzverwaltung zugrunde lag. Maßgebend für die Feststellung ist zunächst die Bewertung des Vermögens des schuldnerischen Unternehmens nach der Vermögensübersicht zur Insolvenzeröffnung.
Die verwaltete Masse zeigt der Verwalter mit insgesamt xxx € auf. Dieser Wert ist nachfolgend Berechnungsgrundlage und wurde in der Antragstellung konkret und nachvollziehbar dargestellt. Auf den Vergütungsantrag wird verwiesen.
Da § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV für den Regelfall auf einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters abstellt, ist zunächst auf die oben dargelegten Berechnungsgrundlagen die sog. fiktive Insolvenzverwaltervergütung zu ermitteln.
Nach § 2 Abs. 1 InsVV errechnet sich danach die Regelvergütung für den Insolvenzverwalter wie folgt:
40 % aus xxx € xxx €
25 % aus xxx € xxx €
7 % aus xxx € xxx €
3 % aus xxx € xxx €
2 % aus xxx € xxx €
xxx €.
Vorliegend wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung am 18.01.2018 angeordnet. Das Insolvenzverfahren wurde sodann am 04.04.2018 eröffnet.
In der Regel erhält der vorläufige Insolvenzverwalter 25 vom Hundert der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV.
Somit ergibt sich eine Vergütung für die vorläufige Verwaltung in Höhe von xxx €.
Mit diesem Betrag ist nur ein durchschnittlicher Arbeitsaufwand abgegolten.
Eine Erhöhung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters kommt - wie beim endgütigen Verwalter - stets dann in Betracht, wenn die Abweichung vom Normalfall erheblich gewesen ist und den vorläufigen Verwalter tatsächlich über das gewöhnliche Maß hinaus beschäftigt hat (BGH ZInsO 2004, 265).
Gerechtfertigt und erforderlich im Sinne des § 3 Abs. 1 InsVV wird eine Erhöhung dann, wenn die Qualität in Quantität, also objektive Tätigkeit und/oder Mehrbelastung umschlägt (vgl. BGH ZInsO 2006, 811 RN 29 ff).
Zuschläge können allerdings nur für Erschwernisse angesetzt werden, die sich tatsächlich auf die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters ausgewirkt haben (BGH, NZI 2004, 251).
Für die durchgeführte vorläufige Insolvenzverwaltung werden folgende Zuschläge geltend gemacht:
* Betriebsfortführung
(Zuschlag von 30 %)
* Insolvenzgeldvorfinanzierung
(Zuschlag von 10 %)
* Vorbereitung der übertragenden Sanierung
(Zuschlag von 15 %)
Hier wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Erläuterung im Vergütungsantrag verwiesen (vgl. Blatt 444-448 d.A.).
Vorliegend handelt es sich um ein außergewöhnliches Verfahren.
Der Geschäftsbetrieb wurde über mehrere Wochen fortgeführt.
Es handelte sich insgesamt um einen sehr aufwendigen Prozess, der während der gesamten Verwaltung unterstützt und überwacht werden musste.
Für die Mitarbeiter konnte daher die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für drei Monate durchgeführt werden. Dazu war Monat für Monat für jeden einzelnen Arbeitnehmer die Abtretungsvereinbarung zwischen ihnen und der Bank unter Berücksichtigung der Netto-Lohnansprüche zustande zu bringen.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter ist es schlussendlich gelungen, einen Nachfolger für die Schuldnerin zu finden.
Nach §§ 11, 10, 8 Abs. 3 InsVV kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschalsatz fordern, der im 1. Jahr 15 %, danach 10 % der oben berechneten gesetzlichen Vergütung, höchstens jedoch 250,00 € je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters beträgt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter macht Auslagen von 750,00 € geltend.
Daneben stehen dem Verwalter die Erstattung der Auslagen und die Geltendmachung der Umsatzsteuer (§§ 7, 8 InsVV) zu.
Die berechnete Vergütung sowie die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind nach §§ 11, 10, 7 InsVV um die darauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % zu erhöhen.
Zuständig für die Festsetzung ist der Rechtspfleger § 3 Nr. 2 Buchst. 3 RPflG. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die funktionelle Zuständigkeit zur Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf den Rechtspfleger über, sofern sich nicht der Richter die Entscheidung vorbehalten hat (BGH, Beschluss vom 22. 09 2010 - IX ZB 195/09).
Die geltend gemachten Beträge sind rechnerisch nachvollziehbar und konkret dargelegt worden; dem Festsetzungsantrag ist daher zu entsprechen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Notwendigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich § 232 ZPO.
Gegen die Vergütungsfestsetzung steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde gem. § 63, 64, 21 Abs. 2 InsO und § 11 RPflG (§ 567 Abs. 2 ZPO gilt entsprechend) zu.
Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 € übersteigt.
Die "sofortige Beschwerde" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Beschwerde gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Beschwerde zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 € nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die "Erinnerung" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Erklärung über die Erinnerung kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Mayen eingeht.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Erinnerung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Erinnerung eingelegt werde, enthalten. Die Erinnerungsschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Erinnerung zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
* mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen
sein oder
* von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
* auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
* an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mayen, 26.05.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 5/18: In dem Insolvenzverfahren Die UKW Vertriebs GmbH, Rudolf-Diesel-Str. 9, 56220 Urmitz (AG Koblenz, HRB 12768), vertr. d.: 1. Michael Diekmann, Rudolf-Diesel-Str. 9, 56220 Urmitz, (Liquidator),
wird die Schlussverteilung durch den Insolvenzverwalter genehmigt.
Der Schlusstermin wird im schriftlichen Verfahren …
7 IN 5/18: In dem Insolvenzverfahren Die UKW Vertriebs GmbH, Rudolf-Diesel-Str. 9, 56220 Urmitz (AG Koblenz, HRB 12768), vertr. d.: 1. Michael Diekmann, Rudolf-Diesel-Str. 9, 56220 Urmitz, (Liquidator),
wird die Schlussverteilung durch den Insolvenzverwalter genehmigt.
Der Schlusstermin wird im schriftlichen Verfahren durchgeführt und angeordnet (§§ 196, 197, 304, 5 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum Stichtag 10.08.2026 zu folgenden Punkten schriftlich Stellung zu nehmen:
* zur Schlussrechnung des Insolvenzverwalters;
* zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis;
Der Stichtag entspricht dem Schlusstermin.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter hat dem Gericht die Schlussrechnung mit Belegen nebst Schlussbericht, Verteilungsverzeichnis und Vergütungsantrag vorgelegt. Die Verwertung der Insolvenzmasse ist beendet.
Die eingereichten Unterlagen sind auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts,
St.-Veit-Str.38, 56727 Mayen Zimmer 218 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters erfolgt durch Beschluss mit heutigem Datum, welcher getrennt veröffentlicht wird. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de, § 9 InsO.
Insolvenzgläubiger können den Vergütungsantrag als auch den Vergütungsfestsetzungsbeschluss beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St.-Veit-Str. 38, 56727 Mayen anfordern.
Amtsgericht Mayen, 26.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Die UKW Vertriebs GmbH
(ehemals unter Rudolf-Diesel-Straße 9, 56220 Urmitz), findet mit Genehmigung des
Gerichts die Schlussverteilung statt. Das Schlussverzeichnis ist auf der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts in Mayen - 7 IN 5/18 - niedergelegt worden. Die
Summe der zu b…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Die UKW Vertriebs GmbH
(ehemals unter Rudolf-Diesel-Straße 9, 56220 Urmitz), findet mit Genehmigung des
Gerichts die Schlussverteilung statt. Das Schlussverzeichnis ist auf der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts in Mayen - 7 IN 5/18 - niedergelegt worden. Die
Summe der zu berücksichtigenden Forderungen beträgt 466.096,50 Euro.
Vorbehaltlich weiterer Gerichts- und Verfahrenskosten ist ein Massebestand in Höhe
von 300.493,75 Euro verfügbar.
Amtsgericht Mayen, 09.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 7 IN 5/18. In dem Insolvenzverfahren Die UKW Vertriebs GmbH, Rudolf-Diesel-Str. 9, 56220 Urmitz (AG Koblenz, HRB 12768), vertr. d.: 1. Michael Diekmann, Rudolf-Diesel-Str. 9, 56220 Urmitz, (Liquidator),
Anmerkung zur Veröffentlichung der Vergütung im Internet:
Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und…
Geschäfts-Nr.: 7 IN 5/18. In dem Insolvenzverfahren Die UKW Vertriebs GmbH, Rudolf-Diesel-Str. 9, 56220 Urmitz (AG Koblenz, HRB 12768), vertr. d.: 1. Michael Diekmann, Rudolf-Diesel-Str. 9, 56220 Urmitz, (Liquidator),
Anmerkung zur Veröffentlichung der Vergütung im Internet:
Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, Insolvenzverwalters bzw. des Treuhänders für die Tätigkeit in der Wohlverhaltensperiode durch Beschluss fest, §§ 63, 64 Abs. 1, 293 InsO.
Gem. § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mayen, Zimmer 217 eingesehen werden.
Aus datenschutzrechtlichen Überlegungen wird die Vergütungsbeschlussbegründung nur teilweise veröffentlicht!
Insolvenzgläubiger können den Vergütungsantrag als auch den Vergütungsfestsetzungsbeschluss beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St.-Veit-Str. 38, 56727 Mayen einsehen bzw. anfordern.
Die öffentliche Bekanntmachung muss sicherstellen, dass alle Beteiligten auf möglichst einfache Weise auch tatsächlich Kenntnis von dem veröffentlichen Beschluss und seinem Inhalt erhalten können.
Ein Beteiligter muss wenigstens in groben Umrissen erkennen können, ob für ihn Anlass besteht, die festgesetzte Vergütung einer näheren Überprüfung zu unterziehen und Rechtsmittel einzulegen (so der BGH in seinem Beschluss vom 14.12.2017 - IX ZB 65/16).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird folgt festgesetzt:
Nettovergütung nach insolvenzrechtlicher
Vergütungsverordnung InsVV - ohne Betragsangabe -
Auslagen - ohne Betragsangabe -
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer - ohne Betragsangabe -
Endbetrag - ohne Betragsangabe -
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der Insolvenzverwalter hat vorliegend unter Abzug von Abschlägen (10 %) Zuschläge von insgesamt 85 % auf die Regelvergütung geltend gemacht.
Gründe:
Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Mayen ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen Schuldners eröffnet und der Insolvenzverwalter bestellt worden.
Neben seinem Schlussbericht hat der Insolvenzverwalter Antrag auf die Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen beantragt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Die Festsetzung erfolgt im Rahmen der §§ 63, 64 ,65 InsO, i.V.m.
§§ 1, 2, 3, 7, 8 ff InsVV.
Nach § 63 InsO hat der Insolvenzverwalter Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht, § 1 Abs. 1 S. 1 InsVV.
Dabei ist die für die Vergütungsberechnung maßgebliche Masse abweichend von der Insolvenzmasse i. S. d. § 35 InsO nach den einzelnen Regelungen in § 1 Abs. 2 InsVV
zu berechnen.
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die für die Vergütung zugrundeliegende Masse xxx €.
Nach § 2 Abs. 1 InsVV errechnet sich danach die Regelvergütung für den Insolvenzverwalter wie folgt:
40 % aus xxx € xxx €
25 % aus xxx € xxx €
7 % aus xxx € xxx €
3 % aus xxx € xxx €
2 % aus xxx € xxx €
xxx €
Neben der Regelvergütung macht der Insolvenzverwalter Zuschläge für
- Übertragende Sanierung mit 25 %
- Aus- und Absonderungen mit 20 %
- Forderungseinzug mit 50 %
des Regelsatzes geltend. Zugleich nimmt er einen Abschlag von 10 % vor.
Als Korrektiv zu den starren, ausschließlich auf den Wert der Masse bezogenen Regelsätzen der §§ 1 und 2 InsVV, die den Normalfall abgelten sollen, sichert § 3 InsVV die Möglichkeit ab, durch die Einbindung einer auf Umfang und Schwierigkeit abstellenden angemessenen Vergütung im jeweiligen Einzelfall gerecht zu werden (OLG Zweibrücken ZInsO 2001, 258, 259).
Der Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird gem. § 63 Abs. 1 S. 3 InsO durch Abweichung vom Regelsatz Rechnung getragen. § 3 InsVV konkretisiert diese gesetzlichen Vorgaben. Die einzelnen Zu- und Abschlagstatbestände in dieser Vorschrift haben jedoch nur beispielhaften Charakter. Darüber hinaus gibt es weitere Umstände, die für die Bemessung der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung des Insolvenzverwalters stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand (BGH, Beschluss vom 11.05.2006 - AZ.: IX ZB 249/04, NZI 2006).
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die einzelnen Zuschlagserläuterungen des Insolvenzverwalters in seinem Vergütungsantrag (GA Blatt 452-456 des Vergütungsantrages) Bezug genommen.
Der Insolvenzverwalter musste umfangreiche Abwicklungsarbeiten vornehmen.
Die Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrechte war umfangreich. Der Forderungseinzug war komplex.
Die Mehrarbeit des Insolvenzverwalters muss durch die Gewährung von Zuschlägen ausgeglichen werden.
Das Gericht kann sich nur aus dem Schlussbericht und der Schlussrechnung ein Bild über die Abwicklung des Verfahrens machen.
Aus dem Schlussbericht lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, dass der Insolvenzverwalter mit einer Mehrarbeit belastet war.
Einer Bewertung der Höhe jedes einzelnen Zu- oder Abschlags bedarf es nicht. Es genügt, wenn der Tatrichter (hier. Rechtspfleger) die möglichen Zu- und Abschläge dem Grunde nach prüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt (BGH, Beschluss vom 20.05.2010 - AZ.: IX ZB 11/07).
Den Ausführungen des Insolvenzverwalters kann entnommen werden, dass hier von ihm ein ganz erheblicher Mehraufwand betrieben werden musste, um das Verfahren überhaupt erfolgreich führen zu können. Gemessen an den insoweit aufgetreten Problemen erscheint es nicht unangemessen, die Zuschläge auch bei der Bemessung der Gesamtvergütung zu berücksichtigen. Auch gemessen an der Höhe der Netto - Regelvergütung erscheint mit dem angesetzten Prozentsatz der Zuschläge diese Besonderheit und ihre Auswirkung auf die Arbeitsbelastung des Insolvenzverwalters angemessen abgegolten.
In der Gesamtschau kann somit der beantragte Zuschlag gewährt werden.
Daneben stehen dem Verwalter die Erstattung der Auslagen und die Geltendmachung der Umsatzsteuer (§§ 7, 8 InsVV) zu.
Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr des Verfahrens 15 %, danach 10 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 € je angefangenen Monats der Dauer der Tätigkeit des Verfahrens beträgt. Der Pauschsatz darf 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen, § 8 Abs. 3 InsVV.
Die geltend gemachten Beträge sind rechnerisch nachvollziehbar und konkret dargelegt worden; dem Festsetzungsantrag ist daher zu entsprechen.
Die Schlussrechnung nebst Schlussbericht, Verteilungsverzeichnis sowie der Vergütungsantrag des Verwalters liegen beim Insolvenzgericht zur Einsicht der Beteiligten aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Notwendigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich § 232 ZPO.
Gegen die Vergütungsfestsetzung steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde gem. §§ 63, 64 und § 11 RPflG (§ 567 Abs. 2 ZPO gilt entsprechend) zu.
Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 € übersteigt.
Die "sofortige Beschwerde" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Beschwerde gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Beschwerde zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 € nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die "Erinnerung" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Erklärung über die Erinnerung kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Mayen eingeht.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Erinnerung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Erinnerung eingelegt werde, enthalten. Die Erinnerungsschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Erinnerung zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
* mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen
sein oder
* von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
* auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
* an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mayen, 26.05.2026.
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