Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Dienst-Verpackungstechnik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Hattersheimer Straße 16 - 42, 65719 Hofheim am Taunus
Handelsregister
Amtsgericht Wiesbaden HRB 18221
EUID
DEM1906.HRB18221
Insolvenzgericht
Gericht
Insolvenzgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 854/22 D-4-8
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Geschäftsführer Michael Wombacher
Adresse
Darmstadt
Termine & Fristen
Vergütungsbeschluss Gläubigerausschuss
05.03.2024
Vergütungsbeschluss Gläubigerausschuss
20.02.2025
Fristende Widerspruch Forderungen
07.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Herstellung, die Vermarktung, der Vertrieb und die Wartung von Sondermaschinen im Bereich der Lebensmittel- und Verpackungsindustrie und ähnlichen Branchen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dienst-Verpackungstechnik GmbH ist eröffnet. Im Verfahren ist Michael Wombacher als Geschäftsführer vertreten. Das Insolvenzgericht Frankfurt am Main hat die Prüfung von nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen angeordnet. Die Frist zur Erhebung von Widerspruch gegen die Höhe, den Grund oder den Rang dieser Forderungen endet am 07.04.2026. Ein weiterer Textteil behandelt die Festsetzung der Vergütung für Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses mit einem Stundensatz von EUR 175,00. Die Entscheidungen hierzu ergingen am 05.03.2024 und am 20.02.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 854/22 D-4-8 In dem Insolvenzverfahren Dienst-Verpackungstechnik GmbH, Hattersheimer Straße 16-42, 65719 Hofheim (AG Wiesbaden, HRB 18221), vertreten durch: Michael Wombacher, Darmstadt, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der bis zum 24.03.2026 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen …
810 IN 854/22 D-4-8 In dem Insolvenzverfahren Dienst-Verpackungstechnik GmbH, Hattersheimer Straße 16-42, 65719 Hofheim (AG Wiesbaden, HRB 18221), vertreten durch: Michael Wombacher, Darmstadt, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der bis zum 24.03.2026 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Der Sachwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 07.04.2026 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 02.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 854/22 D-4-8 In dem Insolvenzverfahren Dienst-Verpackungstechnik GmbH, Hattersheimer Straße 16-42, 65719 Hofheim (AG Wiesbaden , HRB 18221),
vertreten durch: Michael Wombacher, (Geschäftsführer),
wird der XXX als Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses festgesetzt:
Vergütung: EUR XXX
Auslagen: EUR XXX
Um…
810 IN 854/22 D-4-8 In dem Insolvenzverfahren Dienst-Verpackungstechnik GmbH, Hattersheimer Straße 16-42, 65719 Hofheim (AG Wiesbaden , HRB 18221),
vertreten durch: Michael Wombacher, (Geschäftsführer),
wird der XXX als Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses festgesetzt:
Vergütung: EUR XXX
Auslagen: EUR XXX
Umsatzsteuer: EUR XXX
Summe: EUR XXX
Gründe:
Die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit, § 73 Abs. 1 InsO.
Dabei bestimmt sich die Höhe der Vergütung regelmäßig nach dem Zeitaufwand der einzelnen Mitglieder des Ausschusses, wobei besondere Umstände des Einzelfalls Berücksichtigung finden.
§ 17 InsVV geht dabei von einem regelmäßigen Höchstsatz in der vom Gesetzgeber favorisierten Stundenweisen Abrechnung aus.
Die in vorgenannter Vorschrift genannten Höchstbeträge sind allerdings auch in der neuen Fassung der Insolvenzordnung derart gering, dass im Rahmen der Einzelfallentscheidung für jedes Verfahren der angemessene Stundensatz ermittelt werden muss.
Zumal nur bei Garantie einer angemessenen Vergütung die Verfahren mit den geeigneten qualifizierten Mitgliedern besetzt werden können, die ihre Kenntnisse und ihr Fachwissen zugunsten des Verfahrens und der Gläubigergemeinschaft einbringen.
Aufgrund des weit überdurchschnittlichen Arbeits- und Zeitaufwands, Haftungsrisikos sowie der erheblichen Sachkenntnis der einzelnen Mitglieder ist ein Stundensatz von EUR 175,00 angemessen.
Die Mitwirkung der Mitglieder an dem Verfahren sowie der zeitliche Aufwand sind ausreichend diskutiert und dargelegt worden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 05.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 854/22 D-4-8 In dem Insolvenzverfahren Dienst-Verpackungstechnik GmbH, Hattersheimer Straße 16-42, 65719 Hofheim (AG Wiesbaden , HRB 18221),
vertreten durch: Michael Wombacher, (Geschäftsführer),
wird der XXX als Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses festgesetzt:
Vergütung: EUR XXX
Auslagen: EUR XXX
Um…
810 IN 854/22 D-4-8 In dem Insolvenzverfahren Dienst-Verpackungstechnik GmbH, Hattersheimer Straße 16-42, 65719 Hofheim (AG Wiesbaden , HRB 18221),
vertreten durch: Michael Wombacher, (Geschäftsführer),
wird der XXX als Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses festgesetzt:
Vergütung: EUR XXX
Auslagen: EUR XXX
Umsatzsteuer: EUR XXX
Summe: EUR XXX
Gründe:
Die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit, § 73 Abs. 1 InsO.
Dabei bestimmt sich die Höhe der Vergütung regelmäßig nach dem Zeitaufwand der einzelnen Mitglieder des Ausschusses, wobei besondere Umstände des Einzelfalls Berücksichtigung finden.
§ 17 InsVV geht dabei von einem regelmäßigen Höchstsatz in der vom Gesetzgeber favorisierten Stundenweisen Abrechnung aus.
Die in vorgenannter Vorschrift genannten Höchstbeträge sind allerdings auch in der neuen Fassung der Insolvenzordnung derart gering, dass im Rahmen der Einzelfallentscheidung für jedes Verfahren der angemessene Stundensatz ermittelt werden muss.
Zumal nur bei Garantie einer angemessenen Vergütung die Verfahren mit den geeigneten qualifizierten Mitgliedern besetzt werden können, die ihre Kenntnisse und ihr Fachwissen zugunsten des Verfahrens und der Gläubigergemeinschaft einbringen.
Aufgrund des weit überdurchschnittlichen Arbeits- und Zeitaufwands, Haftungsrisikos sowie der erheblichen Sachkenntnis der einzelnen Mitglieder ist ein Stundensatz von EUR 175,00 angemessen.
Die Mitwirkung der Mitglieder an dem Verfahren sowie der zeitliche Aufwand sind ausreichend diskutiert und dargelegt worden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 20.02.2025
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