Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Diety Weight Management Solution UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Sachsen
Adresse
Finkenweg 6 a, 01445 Radebeul
Handelsregister
Amtsgericht Dresden HRB 33446
EUID
DEU1104.HRB33446
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
536 IN 110/26
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Geschäftsführer Martin Schindler
Termine & Fristen
Beschluss
21.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Vertrieb von Lösungen für gesundheitsförderndes Gewichtsmanagement.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Dresden hat den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Diety Weight Management Solution UG (haftungsbeschränkt) durch Beschluss vom 21.04.2026 mangels Masse abgewiesen. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle zur Einsicht aus. Gegen die Entscheidung steht die sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen zu, beginnend mit Verkündung oder Zustellung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 536 IN 110/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Diety Weight Management Solution UG (haftungsbeschränkt), Finkenweg 6 a, 01445 Radebeul, Amtsgericht Dresden , HRB 33446
vertreten durch den Geschäftsführer Martin Schindler
- wurde der Antrag au…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 536 IN 110/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Diety Weight Management Solution UG (haftungsbeschränkt), Finkenweg 6 a, 01445 Radebeul, Amtsgericht Dresden , HRB 33446
vertreten durch den Geschäftsführer Martin Schindler
- wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss vom 21.04.2026 mangels Masse abgewiesen.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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