Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Dietz Schank- und Kältetechnik GmbH vertr d.d. GF
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Offenbach am Main HRB 22495
EUID
DEM1114.HRB22495
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 111/11
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Geschäftsführerin Brunhilde Dietz
Adresse
Alexanderstr. 39, 63179 Obertshausen
Termine & Fristen
Aufhebung
20.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dietz Schank- und Kältetechnik GmbH ist nach Vollzug der Schlussverteilung gemäß § 200 InsO aufgehoben worden. Das Verfahren wurde vom Amtsgericht Offenbach am Main behandelt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung beim Amtsgericht Offenbach eine befristete Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 111/11: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dietz Schank- und Kältetechnik GmbH vertr d.d. GF, Fasanenweg 14, 63110 Rodgau (AG Offenbach am Main, HRB 22495), vertr. d.: Brunhilde Dietz, Alexanderstr. 39, 63179 Obertshausen, (Geschäftsführerin), ist nach Vollzug der Schlussverteilung gem. § 200 InsO aufgeh…
8 IN 111/11: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dietz Schank- und Kältetechnik GmbH vertr d.d. GF, Fasanenweg 14, 63110 Rodgau (AG Offenbach am Main, HRB 22495), vertr. d.: Brunhilde Dietz, Alexanderstr. 39, 63179 Obertshausen, (Geschäftsführerin), ist nach Vollzug der Schlussverteilung gem. § 200 InsO aufgehoben worden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main, einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist der frühere Zeitpunkt maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die befristete Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des o. g. Gerichts eingelegt.
Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass befristete Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die befristete Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 20.08.2026
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