Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Digital Innovation AG ist am 01.04.2025 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Es wurde Eigenverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Philip Konen als Sachwalter bestellt. Im Rahmen des Verfahrens wurden verschiedene Maßnahmen durchgeführt, darunter die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen sowie die Abstimmung über einen Insolvenzplan. Ein wichtiger Meilenstein ist der Abschluss eines Vergleichs im Rechtsstreit mit der ISS Communication Services GmbH über eine Zahlung von 480.000,00 € an die Schuldnerin. Zudem wurde die Übertragung der Geschäftsanteile an der DIGITAL INNOVATION STORE GmbH an Frau Hermine Matzer beantragt. Ein Termin zur Erörterung und Abstimmung über den Insolvenzplan ist für den 19.11.2025 angesetzt. Das Verfahren ist nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans zum 24.01.2026 aufgehoben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
654 IN 39/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Digital Innovation AG, Bamberger Straße 9 b, 63743 Aschaffenburg, vertreten durch die Vorstände Blümlein Christian, Ehrhardt Valentin und Matzer Hermine
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 10882
- Schuldnerin -
Verfah…
654 IN 39/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Digital Innovation AG, Bamberger Straße 9 b, 63743 Aschaffenburg, vertreten durch die Vorstände Blümlein Christian, Ehrhardt Valentin und Matzer Hermine
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 10882
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dols, Franzke & Partner, Schlüterstraße 53, 10629 Berlin
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Das Verfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans zum 24.01.2026 aufgehoben.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 22.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
654 IN 39/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Digital Innovation AG, Bamberger Straße 9 b, 63743 Aschaffenburg, vertreten durch die Vorstände Blümlein Christian, Ehrhardt Valentin und Matzer Hermine
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 10882
- Schuldnerin -
Verfah…
654 IN 39/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Digital Innovation AG, Bamberger Straße 9 b, 63743 Aschaffenburg, vertreten durch die Vorstände Blümlein Christian, Ehrhardt Valentin und Matzer Hermine
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 10882
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dols, Franzke & Partner, Schlüterstraße 53, 10629 Berlin
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Die Schuldnerin bittet im Berichtstermin am Dienstag, 10.06.2025, 14:00 Uhr, EG, Erthalstr. 3, Aschaffenburg, um Zustimmung zu folgenden Punkten:
|1. Zustimmung der Gläubigerversammlung zur Beendigung eines Rechtsstreites zwischen der eigenverwaltenden Schuldnerin Digital Innovation AG und der ISS Communication Services GmbH (ISS CS) w beim Landgericht Köln (Az. 33 O 502/22) durch Abschluss eines Vergleichs (Zahlung von 480.000,00 € an die Schuldnerin).
2. Zustimmung der Gläubigerversammlung zur Übertragung aller Geschäftsanteile (1.-25.000) an der Firma DIGITAL INNOVATION STORE GmbH an die Erwerberin Frau Hermine Matzer.
Die Unterlagen zu den beantragten Beschlüssen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, so gilt die Zustimmung als erteilt, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 02.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
654 IN 39/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Digital Innovation AG, Bamberger Straße 9 b, 63743 Aschaffenburg, vertreten durch die Vorstände Blümlein Christian, Ehrhardt Valentin und Matzer Hermine
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 10882
- Schuldnerin -
Verfah…
654 IN 39/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Digital Innovation AG, Bamberger Straße 9 b, 63743 Aschaffenburg, vertreten durch die Vorstände Blümlein Christian, Ehrhardt Valentin und Matzer Hermine
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 10882
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dols, Franzke & Partner, Schlüterstraße 53, 10629 Berlin
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1. Die Prüfung der bis 05.11.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO), inklusive Tabellenblattnummer 66, erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 12.11.2025 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 15.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
654 IN 39/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Digital Innovation AG, Bamberger Straße 9 b, 63743 Aschaffenburg, vertreten durch die Vorstände Blümlein Christian, Ehrhardt Valentin und Matzer Hermine
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 10882
- Schuldnerin -
Verfah…
654 IN 39/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Digital Innovation AG, Bamberger Straße 9 b, 63743 Aschaffenburg, vertreten durch die Vorstände Blümlein Christian, Ehrhardt Valentin und Matzer Hermine
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 10882
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dols, Franzke & Partner, Schlüterstraße 53, 10629 Berlin
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Der vorläufige Sachwalter und Sachwalter Rechtsanwalt Philip Konen hat die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Der Vergütungsantrag kann von den Verfahrensbeteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 19.11.2025.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 05.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
654 IN 39/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Digital Innovation AG, Bamberger Straße 9 b, 63743 Aschaffenburg, vertreten durch die Vorstände Blümlein Christian, Ehrhardt Valentin und Matzer Hermine
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 10882
- Schuldnerin -
Verfah…
654 IN 39/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Digital Innovation AG, Bamberger Straße 9 b, 63743 Aschaffenburg, vertreten durch die Vorstände Blümlein Christian, Ehrhardt Valentin und Matzer Hermine
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 10882
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dols, Franzke & Partner, Schlüterstraße 53, 10629 Berlin
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Terminsbestimmung:
Termin zur
- Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger
- Abstimmung über den Insolvenzplan
wird bestimmt auf
Mittwoch, 19.11.2025, 09:30 Uhr
Sitzungssaal 5103, 1. Stock, Schloßplatz 5, 63739 Aschaffenburg
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können der vollständige Insolvenzplan und die eingegangenen Stellungnahmen eingesehen werden.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 05.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
654 IN 39/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Digital Innovation AG, Bamberger Straße 9 b, 63743 Aschaffenburg, vertreten durch die Vorstände Blümlein Christian, Ehrhardt Valentin und Matzer Hermine
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 10882
- Schuldnerin -
Verfah…
654 IN 39/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Digital Innovation AG, Bamberger Straße 9 b, 63743 Aschaffenburg, vertreten durch die Vorstände Blümlein Christian, Ehrhardt Valentin und Matzer Hermine
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 10882
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dols, Franzke & Partner, Schlüterstraße 53, 10629 Berlin
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Philip Konen, Trakehner Straße 7 - 9, 60487 Frankfurt, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 30.10.2025.Für die Festsetzung der Vergütung eines Sachwalters ist der Rechtspfleger auch, wenn ein Insolvenzplan vorgelegt wurde, zuständig (BGH, Beschluss vom 11. September 2025 - IX ZB 15/24 -, juris). Dasselbe gilt natürlich auch für die Vergütung eines vorläufigen Sachwalters.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.080.264,25 EUR auszugehen.
Der vorläufige Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 30 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 30.10.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 12a, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der Betrieb der Schuldnerin wurde während der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters fortgeführt. Ein Gewinn wurde nicht erzielt. Der vorläufige Sachwalter musste die Betriebsfortführung überwachen. Das erfolgte insbesondere durch einen wöchentlich Jour-Fix. Dabei wurden die Kostenplanung und damit die Erfolgsaussichten der Eigenverwaltungsplanung gewährleistet. Die internen Abläufe für Bestellungen und Zahlungsabwicklungen wurden neu organisiert. Auch die Kassenführung, die weiterhin der Schuldnerin oblag, wurde durch den vorläufigen Sachwalter überwacht. Die von der Schuldnerin wöchentlich erstellte Liste über geplante Ausgaben wurde dem vorläufigen Sachwalter zur Genehmigung vorgelegt. Der vorläufige Sachwalter erhielt auch regelmäßig Updates über alle Geschäftsvorfälle. Auch Themen des operativen Tagesgeschäfts wurden bei Bedarf abgestimmt. Somit fand ein umfangreicher Informationsaustausch, der den vorläufigen Sachwalter erheblich in Anspruch genommen hat, statt. Außerdem kommunizierte der vorläufige Sachwalter auch mit Auftraggebern, Lieferanten, Dienstleistern und Stakeholdern.
Im Zeitpunkt der Antragstellung waren bei der Schuldnerin 20 Mitarbeiter beschäftigt. Das Insolvenzgeld wurde auf Antrag der Schuldnerin von einer Bank vorfinanziert. Der vorläufige Sachwalter musste auch diese Tätigkeit der Schuldnerin überwachen. Ob die Minderheitenaktionäre insolvenzgeldfähig waren, musste mit einem Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung geprüft werden. Um Lohnausfälle zu vermeiden hatte die Schuldnerin jeweils einen Darlehensvertrag mit den Betroffenen geschlossen. Außerdem wurde das Gehalt des Vorstandsvorsitzenden und Hauptaktionärs reduziert. Auch insoweit ist ein erheblicher Mehraufwand angefallen.
Es war somit ein Übersteigen des Regelsatzes um 30 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 26.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
654 IN 39/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Digital Innovation AG, Bamberger Straße 9 b, 63743 Aschaffenburg, vertreten durch die Vorstände Blümlein Christian, Ehrhardt Valentin und Matzer Hermine
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 10882
- Schuldnerin -
Verfah…
654 IN 39/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Digital Innovation AG, Bamberger Straße 9 b, 63743 Aschaffenburg, vertreten durch die Vorstände Blümlein Christian, Ehrhardt Valentin und Matzer Hermine
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 10882
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dols, Franzke & Partner, Schlüterstraße 53, 10629 Berlin
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 72- 73 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 23.12.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 26.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
654 IN 39/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Digital Innovation AG, Bamberger Straße 9 b, 63743 Aschaffenburg, vertreten durch die Vorstände Blümlein Christian, Ehrhardt Valentin und Matzer Hermine
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 10882
- Schuldnerin -
Verfah…
654 IN 39/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Digital Innovation AG, Bamberger Straße 9 b, 63743 Aschaffenburg, vertreten durch die Vorstände Blümlein Christian, Ehrhardt Valentin und Matzer Hermine
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 10882
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dols, Franzke & Partner, Schlüterstraße 53, 10629 Berlin
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Philip Konen, Trakehner Straße 7 - 9, 60487 Frankfurt, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sachwalters vom 30.10.2025.Für die Festsetzung der Vergütung des Sachwalters ist der Rechtspfleger auch zuständig, wenn ein Insolvenzplan vorgelegt wurde (BGH, Beschluss vom 11. September 2025 - IX ZB 15/24 -, juris).
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.093.670,95 EUR auszugehen.
Der Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 100 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 30.10.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wurde während des gesamten Verfahrens fortgeführt. Ein Gewinn wurde nicht erzielt. Die Betriebsfortführung wurde vom Sachwalter überwacht. Hierzu fanden wöchentlich Besprechungen der Schuldnerin, ihres Beraters und dem Sachwalter statt. Bei zeitlich kritischen Entscheidungen erfolgten die Absprachen zeitlich flexibel. Der im Eröffnungsverfahren eingerichtete Zahlungs- und Bestellungsprozess wurde beibehalten. Zu Beginn jeder Woche erhielt der Sachwalter die eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben der vergangenen Woche. Außerdem wurden die freizugebenden Zahlungen der kommenden Woche nebst Belegen übermittelt.
Unter Mitwirkung des Teams des Sachwalters wurde eingehend geprüft, ob eine Sanierung durch einen Verkauf des Unternehmens in Betracht kommt. Es wurden im Rahmen einer fundierten Marktansprache insgesamt 20 potentielle Investoren aktiv angesprochen. Trotz intensiver Bemühungen und professioneller Marktansprache konnte jedoch kein Interesse geweckt werden. Nach Abwägung aller relevanten Faktoren kommen der Sachwalter und die Schuldnerin im Rahmen einer Absprache zu dem Ergebnis, dass als einzige sinnvolle Option nur ein Insolvenzplan in Frage kommt. Für die Umsetzung des angedachten Insolvenzplans wurden umfangreiche Sanierungsmaßnahmen ausgearbeitet und umgesetzt. Im Mittelpunkt standen die Anpassung der Kostenstruktur und die Optimierung interner Abläufe. Diese Maßnahmen wurden zwischen der Schuldnerin, dem Berater der Schuldnerin und dem Sachwalter erörtert und abgestimmt. Es erfolgten insbesondere eine Reduzierung des Mitarbeiterbestands, eine Umstellung von einer Fahrzeugflotte auf ein Car-Allowance-System und eine Reduzierung der gemieteten Fläche. Der von der Schuldnerin bzw. ihrem Berater ausgearbeitete Insolvenzplan wurde mit dem Sachwalter abgestimmt. Nachdem der Gläubiger mit der höchsten festgestellten Forderung, dessen Zustimmung für die Annahme des Plans erforderlich war, bereits Bedenken geäußert hatte, wurden diese Änderung geprüft. In diesem Kontext fanden mehrere kurzfristige Besprechungstermine statt. Sowohl die Mitwirkung an den Sanierungsbemühungen als auch der Insolvenzplan haben den Sachwalter erheblich in Anspruch genommen.
Neben der Überwachung der operativen Tätigkeit lag ein Hauptaugenmerk des Sachwalters auf dem Rechtsstreit der Schuldnerin mit einer Auftraggeberin. Diese verweigerte die Zahlung auf mehrere Rechnungen mit einem Volumen von circa 1.8 Millionen Euro. Diesbezüglich wurde ein Rechtsstreit geführt. Mit dem mandantierten Prozessbevollmächtigen fanden regelmäßig Besprechungen statt. Es wurden verschiedene Handlungsoptionen analysiert. Mit den von der Gegenseite beauftragten Rechtsanwälten wurde über einen Vergleich verhandelt. Dabei wurden verschiedene Szenarien ausgelotet. Letztlich wurde ein Vergleich geschlossen und die Klage wurde zurück genommen. Der Sachwalter musste bereist vor Abschluss des Vergleichs intensiv prüfen, ob dieser sachgerecht und wirtschaftlich angemessen ist.
Es war somit ein Übersteigen des Regelsatzes um 100 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Bei der Festsetzung der Auslagen musste davon ausgegangen werden, dass das Insolvenzverfahren erst im Laufe des Dezembers aufgehoben werden wird, sodass auch das Amt des Sachwalters voraussichtlich erst im Dezember enden wird.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Sachwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 26.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
654 IN 39/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Digital Innovation AG, Bamberger Straße 9 b, 63743 Aschaffenburg, vertreten durch die Vorstände Blümlein Christian, Ehrhardt Valentin und Matzer Hermine
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 10882
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollm…
654 IN 39/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Digital Innovation AG, Bamberger Straße 9 b, 63743 Aschaffenburg, vertreten durch die Vorstände Blümlein Christian, Ehrhardt Valentin und Matzer Hermine
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 10882
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dols, Franzke & Partner, Schlüterstraße 53, 10629 Berlin
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.04.2025 um 10.40 Uhr eröffnet.
2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet.
3. Zum Sachwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Philip Konen
Trakehner Straße 7 - 9, 60487 Frankfurt
Telefon: +49 69 85096930
Telefax: +49 69 850969329
4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 13.05.2025 bei dem Sachwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Sachwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Sachwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Sachwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Sachwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, für den Fall der Aufhebung der Eigenverwaltung die Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 272 (Aufhebung einer Eigenverwaltung), 276 (besonders bedeutsame Rechtshandlungen), 277 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit durch Sachwalter) und 284 (Beauftragung des Sachwalters oder des Schuldners, einen Insolvenzplan auszuarbeiten) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Dienstag, 10.06.2025, 14:00 Uhr,
Sitzungssaal 62, EG, Erthalstr. 3, 63739 Aschaffenburg
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
6. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Dienstag, 10.06.2025, 14:00 Uhr,
Sitzungssaal 62, EG, Erthalstr. 3, 63739 Aschaffenburg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
7. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
8. Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Die Führung der Insolvenztabelle erfolgt in Papierform.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 27.01.2025 beim Insolvenzgericht Aschaffenburg eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 01.04.2025
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