Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Digital River GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Wiesenhüttenstraße 11, 60329 Frankfurt am Main
Handelsregister
Amtsgericht Köln HRB 56188
EUID
DER3306.HRB56188
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
70c IN 14/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Claus-Peter Kruth
Adresse
Hohenzollernring 49, 50672 Köln
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
14.02.2025 , 11:24 Uhr
Eröffnung
01.05.2025 , 08:25 Uhr
Forderungsanmeldefrist
30.06.2025
Berichtstermin
30.07.2025 , 09:00 Uhr
Prüfungstermin
30.07.2025 , 09:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
der Vertrieb und die Vermarktung von Software und anderen digitalen Gütern, insbesondere über das Internet.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Digital River GmbH ist am 01.05.2025 um 08:25 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Der Antrag auf Eröffnung ist am 27.01.2025 von der Schuldnerin gestellt worden. Vorläufige Maßnahmen sind bereits am 14.02.2025 angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Dr. Claus-Peter Kruth zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Im Eröffnungsbeschluss ist derselbe Rechtsanwalt Dr. Claus-Peter Kruth als endgültiger Insolvenzverwalter ernannt worden. Die Gläubiger sind aufgefordert worden, ihre Forderungen bis zum 30.06.2025 anzumelden. Am 10.07.2025 ist die Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter eingegangen. Ein gemeinsamer Termin für die Gläubigerversammlung (Berichtstermin) und den Prüfungstermin der angemeldeten Forderungen ist am 30.07.2025 um 09:00 Uhr im Amtsgericht Köln angesetzt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70c IN 14/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts unter HRB eingetragenen Digital River GmbH, Scheidtweilerstraße 4, 50933 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Keith Alan Bush, Scheidtweilerstraße 4, 50933 Köl…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70c IN 14/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts unter HRB eingetragenen Digital River GmbH, Scheidtweilerstraße 4, 50933 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Keith Alan Bush, Scheidtweilerstraße 4, 50933 Köln
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Niklas Roulands, Dreischeibenhaus 1, 40211 Düsseldorf
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Melanie Dahl, Im Rübengarten 38, 53225 Bonn wie folgt festgesetzt.
Vergütung xxx,xx€
Auslagen xxx,xx€
Zwischensumme xxx,xx€
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag xxx,xx€
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig 200 € je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von 200,00 € angemessen ist. Für 5,6 Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf xxx,xx€.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1219 eingesehen werden.
70c IN 14/25
Amtsgericht Köln, 09.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70c IN 14/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts unter HRB eingetragenen Digital River GmbH, Scheidtweilerstraße 4, 50933 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Keith Alan Bush, Scheidtweilerstraße 4, 50933 Köl…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70c IN 14/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts unter HRB eingetragenen Digital River GmbH, Scheidtweilerstraße 4, 50933 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Keith Alan Bush, Scheidtweilerstraße 4, 50933 Köln
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Niklas Roulands, Dreischeibenhaus 1, 40211 Düsseldorf
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Star Finanz-Software Entwicklung und Vertriebs GmbH, Grüner Deutsch 15, 20097 Hamburg wie folgt festgesetzt.
Vergütung xxx,xx€
Auslagen xxx,xx€
Zwischensumme xxx,xx€
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer xxx,xx€
Endbetrag xxx,xx€
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig 200 € je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von 200,00 € angemessen ist. Für 5,6 Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf xxx,xx€.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1219 eingesehen werden.
70c IN 14/25
Amtsgericht Köln, 09.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70c IN 14/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 56188 eingetragenen Digital River GmbH, Scheidtweilerstraße 4, 50933 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Keith Alan Bush, Scheidtweilerstraße 4, 50933 Köln
wird wegen Zahlungsunfä…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70c IN 14/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 56188 eingetragenen Digital River GmbH, Scheidtweilerstraße 4, 50933 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Keith Alan Bush, Scheidtweilerstraße 4, 50933 Köln
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.05.2025, um 08:25 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 27.01.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Claus-Peter Kruth, Hohenzollernring 49, 50672 Köln.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 30.06.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Mittwoch, 30.07.2025, 09:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, 2. Etage, Sitzungssaal 243.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- die Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
- die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
- die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
- die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
- die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
- die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- die Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 10.07.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1219 niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
70c IN 14/25
Köln, 01.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70c IN 14/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 56188 eingetragenen Digital River GmbH, Scheidtweilerstraße 4, 50933 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Keith Alan Bush, Scheidtweilerstraße 4…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70c IN 14/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 56188 eingetragenen Digital River GmbH, Scheidtweilerstraße 4, 50933 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Keith Alan Bush, Scheidtweilerstraße 4, 50933 Köln
ist am 02.05.2025 bei Gericht die Anzeige d. Insolvenzverwalt. eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
70c IN 14/25
Amtsgericht Köln, 10.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70c IN 14/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 56188 eingetragenen Digital River GmbH, Scheidtweilerstraße 4, 50933 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Keith Alan Bush, Scheidtweilerstraße 4…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70c IN 14/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 56188 eingetragenen Digital River GmbH, Scheidtweilerstraße 4, 50933 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Keith Alan Bush, Scheidtweilerstraße 4, 50933 Köln
ist am 14.02.2025, um 11:24 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Claus-Peter Kruth, Hohenzollernring 49, 50672 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70c IN 14/25
Amtsgericht Köln, 05.02.2025
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.