Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Digital Vision Group GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Adresse
Hermannstraße 40, 20095 Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRB 179877
EUID
DEK1101.HRB179877
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 1227/25
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Thomas Rittmeister
Adresse
Bockenheimer Landstraße 94-96, 60323 Frankfurt am Main
Telefon
069-203476-0
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
12.12.2025 , 12:40 Uhr
Eröffnung
09.04.2026 , 11:50 Uhr
Forderungsanmeldefrist
07.05.2026
Prüfungstermin
18.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist die Übernahme der Komplementärfunktion in Kommanditgesellschaften, insbesondere bei der Ortolan Delta Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, und alle damit zusammenhängenden Geschäfte.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Digital Vision Group GmbH, Neuer Wall 10, 20354 Hamburg, ist am 12.12.2025 um 12:40 Uhr die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zu diesem Zweck ist Rechtsanwalt Thomas Rittmeister als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Mit der Anordnung sind Verfügungen der Antragstellerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam; zudem ist den Schuldnern die Zahlung an die Schuldnerin untersagt. Das Insolvenzverfahren ist am 09.04.2026 um 11:50 Uhr eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter ist bestellt. Gläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 07.05.2026 anzumelden sowie Sicherungsrechte unverzüglich mitzuteilen. Der Stichtag für die Prüfung der Forderungen ist der 18.06.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 1227/25 : Über das Vermögen der Digital Vision Group GmbH, Neuer Wall 10, 20354 Hamburg (AG Hamburg, HRB 179877), vertr. d.: Steffen Zulauf, Johannes-Ohl-Straße 15, 64846 Groß-Zimmern, (Geschäftsführer), ist am 09.04.2026 um 11:50 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Tho…
9 IN 1227/25 : Über das Vermögen der Digital Vision Group GmbH, Neuer Wall 10, 20354 Hamburg (AG Hamburg, HRB 179877), vertr. d.: Steffen Zulauf, Johannes-Ohl-Straße 15, 64846 Groß-Zimmern, (Geschäftsführer), ist am 09.04.2026 um 11:50 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Thomas Rittmeister, Bockenheimer Landstraße 94-96, 60323 Frankfurt am Main, Tel.: 069-203476-0, Fax: 069-203476-99.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 07.05.2026 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, werden darauf hingewiesen, dass sie elektronischen Zustellungen unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs zustimmen können.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 18.06.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
> Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
> Anträge über:
* die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
sowie gegebenenfalls über:
* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (07.05.2026) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (18.06.2026), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
* Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
* Auf die Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de wird hingewiesen.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin, dem Pensionssicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Darmstadt, 09.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 9 IN 1227/25 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Digital Vision Group GmbH, Neuer Wall 10, 20354 Hamburg (AG Hamburg, HRB 179877), vertr. d.: Steffen Zulauf, (Geschäftsführer), ist am 12.12.2025 um 12:40 Uhr gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vor…
Geschäfts-Nr.: 9 IN 1227/25 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Digital Vision Group GmbH, Neuer Wall 10, 20354 Hamburg (AG Hamburg, HRB 179877), vertr. d.: Steffen Zulauf, (Geschäftsführer), ist am 12.12.2025 um 12:40 Uhr gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Thomas Rittmeister, Bockenheimer Landstraße 94-96, 60323 Frankfurt am Main, Tel.: 069-203476-0, Fax: 069-203476-99 bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.
Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.
Amtsgericht Darmstadt, 12.12.2025
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