Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
d.i.i. 303 Immobilien GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Hessen
Adresse
Klingholzstraße 7, 65189 Wiesbaden
Handelsregister
Amtsgericht Wiesbaden HRA 11233
EUID
DEM1906.HRA11233
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Wiesbaden
Aktenzeichen
10 IN 324/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Thomas Rittmeister
Kanzlei
Reimer Rechtsanwälte
Adresse
Bockenheimer Landstraße 94-96, 60323 Frankfurt am Main
Telefon
069 203476-0
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Verwaltung
27.07.2026 , 08:38 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Am 27.07.2026 ist im Antragsverfahren über das Vermögen der d.i.i. 303 Immobilien GmbH & Co. KG die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden. Verfügungen des Schuldners bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Thomas Rittmeister bestellt worden. Die Schuldner des Antragstellers werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 324/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des d.i.i. 303 Immobilien GmbH & Co. KG, Klingholzstraße 7, 65189 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRA 11233), vertr. d.: PII Verwaltungsgesellschaft mbH, Königstraße 28, 22767 Hamburg, (Gesellschafter), ist am 27.07.2026 um 08:38 Uhr die vorläufige Verwaltung …
10 IN 324/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des d.i.i. 303 Immobilien GmbH & Co. KG, Klingholzstraße 7, 65189 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRA 11233), vertr. d.: PII Verwaltungsgesellschaft mbH, Königstraße 28, 22767 Hamburg, (Gesellschafter), ist am 27.07.2026 um 08:38 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Antragstellers angeordnet worden. Verfügungen des Antragstellers sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Thomas Rittmeister, Reimer Rechtsanwälte, Bockenheimer Landstraße 94-96, 60323 Frankfurt am Main, Tel.: 069 203476-0, Fax: 069 203476-99, E-Mail: frankfurt@reimer-rae.de bestellt worden.
Die Schuldner des Antragstellers werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch den Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 27.07.2026
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