Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
DiKaTec Verwaltungs GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Würzburg HRB 10216
EUID
DED4708V.HRB10216
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Würzburg
Aktenzeichen
IN 398/26
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwälte Hans Müller & Kollegen
Rolle
Verfahrensbevollmächtigte
Kanzlei
Rechtsanwälte Hans Müller & Kollegen
Adresse
Bahnhofstraße 17 - 19, 97353 Wiesentheid
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzgericht hat über den Antrag der DiKaTec Verwaltungs GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen entschieden. Die Schuldnerin, eine Gesellschaft mit Sitz in Waldbüttelbrunn, deren Geschäftszweig im Erwerb und der Verwaltung von Beteiligungen sowie der Übernahme der persönlichen Haftung und Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften liegt, hat den Antrag gestellt. Der Geschäftsführer ist Rainer Kannengießer. Als Verfahrensbevollmächtigte sind die Rechtsanwälte Hans Müller & Kollegen aus Wiesentheid tätig. Mit Beschluss vom 08.10.2026 ist der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden. Gegen diese Entscheidung ist die sofortige Beschwerde möglich. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Verkündung der Entscheidung, mit deren Zustellung oder mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet. Die Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll bei dem Amtsgericht Würzburg einzulegen. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden, sofern die gesetzlichen Anforderungen an die qualifizierte elektronische Signatur oder den sicheren Übermittlungsweg erfüllt sind. Eine einfache E-Mail genügt den Anforderungen nicht. Für die Einreichung durch Rechtsanwälte, Notare oder Behörden ist die elektronische Einreichung grundsätzlich vorgeschrieben, es sei denn, dies ist technisch vorübergehend nicht möglich.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 398/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
DiKaTec Verwaltungs GmbH, Industriestraße 7A, 97297 Waldbüttelbrunn, vertreten durch den Geschäftsführer Kannengießer Rainer
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRB 10216
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hans Müller …
IN 398/26
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
DiKaTec Verwaltungs GmbH, Industriestraße 7A, 97297 Waldbüttelbrunn, vertreten durch den Geschäftsführer Kannengießer Rainer
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRB 10216
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hans Müller & Kollegen, Bahnhofstraße 17 - 19, 97353 Wiesentheid, Gz.: 337/26 M09 Do
Geschäftszweig/Beschäftigung: Erwerb u.Verwaltung v. Beteiligungen sowie d. Übernahme d. pers. Haftung u. der Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Würzburg
Ottostr. 5
97070 Würzburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Würzburg - Insolvenzgericht - 08.10.2026
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