Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dinnerkrimi GmbH ist anhängig. Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 10.03.2022 angeordnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragte die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige Verfahren. Das Amtsgericht Darmstadt hat am 19.11.2024 durch Beschluss die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Dabei wurde von einer Teilungsmasse in Höhe von 77.220,96 EUR ausgegangen. Die Vergütung wird auf 25 % der regulären Verwaltervergütung festgesetzt, zuzüglich eines Zuschlags von 10 % aufgrund der außergewöhnlich hohen Zahl an Gläubigern (4.300). Dem Insolvenzverwalter wurde gestattet, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 156/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dinnerkrimi GmbH, Hilpertstraße 35, 64295 Darmstadt (AG Darmstadt, HRB 98520), vertr. d.: Jürgen Bingel, Am Schwimmbad 30, 64342 Seeheim-Jugenheim, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige Ver…
9 IN 156/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dinnerkrimi GmbH, Hilpertstraße 35, 64295 Darmstadt (AG Darmstadt, HRB 98520), vertr. d.: Jürgen Bingel, Am Schwimmbad 30, 64342 Seeheim-Jugenheim, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 12.11.2024. Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 15.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 156/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dinnerkrimi GmbH, Hilpertstraße 35, 64295 Darmstadt (AG Darmstadt, HRB 98520), vertr. d.: Jürgen Bingel, Am Schwimmbad 30, 64342 Seeheim-Jugenheim, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolven…
9 IN 156/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dinnerkrimi GmbH, Hilpertstraße 35, 64295 Darmstadt (AG Darmstadt, HRB 98520), vertr. d.: Jürgen Bingel, Am Schwimmbad 30, 64342 Seeheim-Jugenheim, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche, Heinrichstraße 38, 64283 Darmstadt, Tel.: 06151-501233-0, Fax: 06151-501233-9, Internet: www.hgw.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 10.03.2022 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.
Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 77.220,96 EUR ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von X EUR. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt die Festsetzung eines Zuschlags von 10 % aufgrund der außergewöhnlich hohen Zahl an Gläubiger (4.300) im Verfahren (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Auflage, § 3 InsVV RndNr. 78). Der Zuschlag ist nach Ansicht des Gerichts angemessen und war daher wie beantragt festzusetzen.
Die Auslagen waren gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 19.11.2024
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