Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
DINO Personalservice GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 252164
EUID
DEF1103R.HRB252164
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36d IN 5996/24
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert
Rolle
Sachwalter
Adresse
Krausenstraße 41, 10117 Berlin
Termine & Fristen
Prüfungstermin
17.03.2025 , 12:00 Uhr
Aufhebung
16.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DINO Personalservice GmbH, vertreten durch Geschäftsführer David Stobbe, wird vom Amtsgericht Charlottenburg behandelt. Am 15.05.2026 hat das Gericht zwei Beschlüsse zur Festsetzung der Vergütungen erlassen. Im Rahmen der Regelinsolvenzsachwaltung wurde die Vergütung des Sachwalters aufgrund eines Vermögenswerts von 823.325,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer festgesetzt. Dabei wurden Zuschläge von insgesamt 100,00 % für Mehraufwand durch Betriebsfortführung, Insolvenzplanmitwirkung, Sanierungsbemühungen und mehr als 100 Gläubiger gewährt. Parallel dazu wurde im vorläufigen Sachwaltungsverfahren die Vergütung des vorläufigen Sachwalters aufgrund eines Vermögenswerts von 978.184,74 Euro zuzüglich Umsatzsteuer festgesetzt. Hierfür wurden Zuschläge von insgesamt 35,00 % für Betriebsfortführung, arbeitsrechtliche Fragen, Sanierungsbemühungen und Sanierungsprozessbegleitung anerkannt. Die vollständigen Beschlüsse und Antragsunterlagen sind auf der Geschäftsstelle des Gerichts einsehbar.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DINO Personalservice GmbH ist am 01.12.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden. Es wird in Eigenverwaltung geführt. Zum Sachwalter ist Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger sind aufgeford…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DINO Personalservice GmbH ist am 01.12.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden. Es wird in Eigenverwaltung geführt. Zum Sachwalter ist Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert worden, Forderungen bis zum 17.02.2025 anzumelden. Ein Berichtstermin ist für den 06.01.2025 und ein Prüfungstermin für den 17.03.2025 anberaumt worden. Im weiteren Verfahrensverlauf sind Vergütungen des Sachwalters festgesetzt worden, wobei Zuschläge für die Begleitung der Betriebsfortführung und Sanierungsbemühungen gewährt wurden. Das Verfahren ist nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans zum 16.07.2026 aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36d IN 5996/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DINO Personalservice GmbH, Irenenstraße 21, 10317 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer David Stobbe,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg - Handelsregister -, Register-Nr.: HRB 252164 B
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht Charlottenburg am 15…
36d IN 5996/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DINO Personalservice GmbH, Irenenstraße 21, 10317 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer David Stobbe,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg - Handelsregister -, Register-Nr.: HRB 252164 B
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht Charlottenburg am 15.05.2026 beschlossen:
Die Regelvergütung gemäß § 12 InsVV in Verbindung mit § 2 InsVV und Auslagen § 12 InsVV in Verbindung mit gemäß § 8 InsVV zuzüglich der Kosten für die übertragenen Zustellungen ab der elften Zustellung des Sachwalters wurden aufgrund eines der Sachwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von 823.325,00 EURO nebst Umsatzsteuer gemäß § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % festgesetzt. Die vom Sachwalter geltend gemachten Zuschläge in Höhe insgesamt 100,00 % für den Mehraufwand durch die Begleitung und Überwachung der Betriebsfortführung, der Mitwirkung an dem von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplan, Sanierungsbemühungen sowie die Anzahl von mehr als 100 Gläubigern wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 15.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36d IN 5996/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DINO Personalservice GmbH, Irenenstraße 21, 10317 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer David Stobbe,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg - Handelsregister -, Register-Nr.: HRB 252164 B
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht Charlottenburg am 15.0…
36d IN 5996/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DINO Personalservice GmbH, Irenenstraße 21, 10317 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer David Stobbe,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg - Handelsregister -, Register-Nr.: HRB 252164 B
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht Charlottenburg am 15.05.2026 beschlossen:
Die Regelvergütung gemäß § 12 InsVV und § 12a InsVV in Verbindung mit § 2 InsVV und Auslagen § 12 InsVV und § 12a InsVV in Verbindung mit gemäß § 8 InsVV des vorläufigen Sachwalters wurden aufgrund eines der vorläufigen Sachwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von 978.184,74 EURO nebst Umsatzsteuer gemäß § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % festgesetzt. Die vom Sachwalter geltend gemachten Zuschläge in Höhe insgesamt 35,00 % für den Mehraufwand durch die Begleitung und Überwachung der Betriebsfortführung, die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen (Arbeitnehmerangelegenheiten), Sanierungsbemühungen sowie die Begleitung des Sanierungsprozesses wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 15.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36d IN 5996/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DINO Personalservice GmbH, Irenenstraße 21, 10317 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer David Stobbe
Register-Nr.: HRB 252164
- Schuldnerin -
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Das Verfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans zum 16.07.2026 aufgehoben.
Amtsgeri…
36d IN 5996/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DINO Personalservice GmbH, Irenenstraße 21, 10317 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer David Stobbe
Register-Nr.: HRB 252164
- Schuldnerin -
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Das Verfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans zum 16.07.2026 aufgehoben.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 14.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36d IN 5996/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DINO Personalservice GmbH, Irenenstraße 21, 10317 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer David Stobbe
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg , Register-Nr.: HRB 252164
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Überlassung und Vermittlung von Arbeitnehmern …
36d IN 5996/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DINO Personalservice GmbH, Irenenstraße 21, 10317 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer David Stobbe
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg , Register-Nr.: HRB 252164
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Überlassung und Vermittlung von Arbeitnehmern etc.
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.12.2024 um 11.27 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet.
3. Zum Sachwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert,
Krausenstraße 41, 10117 Berlin.
4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 17.02.2025 bei dem Sachwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Sachwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Sachwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Sachwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Sachwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, für den Fall der Aufhebung der Eigenverwaltung die Beauftragung des Insolvenzverwalters mit Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 272 (Aufhebung einer Eigenverwaltung), 276 (besonders bedeutsame Rechtshandlungen), 277 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit durch Sachwalter) und 284 (Beauftragung des Sachwalters oder des Schuldners, einen Insolvenzplan auszuarbeiten) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Montag, 06.01.2025, 12:05 Uhr,
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
6. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Montag, 17.03.2025, 12:00 Uhr,
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
7. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
8. Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ferner wird ihm die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche Unterrichtung aller bekannten ausländischen Gläubiger übertragen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 05.12.2024
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