Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Dionyssos Restaurantbetriebe UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Kirchstraße 11, 76889 Schweigen-Rechtenbach
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Landau in der Pfalz HRB 32055
EUID
DET3304V.HRB32055
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Landau in der Pfalz
Aktenzeichen
3 IN 85/20
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Olaf Spiekermann
Kanzlei
Kanzlei Brinkmann & Partner
Adresse
Augustaanlage 62 - 64, 68165 Mannheim
Telefon
0621-4329280
Termine & Fristen
Prüfungstermin
09.03.2026
Schlusstermin
11.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Der Betrieb eines Restaurants.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dionyssos Restaurantbetriebe UG (haftungsbeschränkt) ist anhängig. Das Amtsgericht Landau in der Pfalz hat am 29.01.2026 die Anordnung des mündlichen Verfahrens aufgehoben und stattdessen das schriftliche Verfahren gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO für die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen angeordnet. Der Stichtag für Stellungnahmen und Widersprüche wurde auf den 09.03.2026 festgesetzt. Am 14.04.2026 wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Olaf Spiekermann festgesetzt und die Zustimmung zur Vornahme der Schlussverteilung erteilt. Der Schlusstermin wurde auf den 11.06.2026 bestimmt. Dieser dient der Überprüfung der Schlussrechnung, der Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und der Anhörung hinsichtlich nicht verwertbarer Gegenstände. Der verfügbare Massebestand beträgt 27.765,25 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 214.284,02 EUR zu berücksichtigen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Aktenzeichen: 3 IN 85/20
14.04.2026
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
Dionyssos Restaurantbetriebe UG (haftungsbeschränkt), Kirchstr. 34, 76889 Schweigen-Rechtenbach (AG Landau in der Pfalz, HRB 32055),
vertreten durch:
Anastasios Tolis, Bacchusstraße 1, 76889 Schweigen-Rechtenbach, (Ges…
Aktenzeichen: 3 IN 85/20
14.04.2026
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
Dionyssos Restaurantbetriebe UG (haftungsbeschränkt), Kirchstr. 34, 76889 Schweigen-Rechtenbach (AG Landau in der Pfalz, HRB 32055),
vertreten durch:
Anastasios Tolis, Bacchusstraße 1, 76889 Schweigen-Rechtenbach, (Geschäftsführer),
Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters werden wie folgt festgesetzt:
Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Geschäftsführung:
XXX €
Auslagen:
XXX €
Zustellungsauslagen:
XXX €
Umsatzsteuer (19%):
XXX €
Gesamtbetrag:
XXX €
Es wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Bisher entnommene Vorschüsse sind anzurechnen.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 Abs. 1 Satz 1 InsO).
Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet (§ 63 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen (§ 63 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Näheres ergibt sich aus der Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) (§ 65 InsO).
Berechnungsgrundlage:
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Sicher zu erwartende Massezuflüsse sind hinzuzurechnen.
Zu berücksichtigen sind somit:
XXX €
Eine zu erwartende Umsatzsteuererstattung an die Insolvenzmasse wegen des Vorsteuerabzugs hinsichtlich der festzusetzenden Vergütung des Verwalters ist im Voraus bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters in der Höhe zu berücksichtigen, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (vergl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - IX ZB 9/13 -, juris).
Die danach hinzuzurechnende Vorsteuer beträgt:
XXX €
Die Berechnungsgrundlage beläuft sich somit auf:
XXX €
Regelvergütung:
Es ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV a.F. eine Regelvergütung in Höhe von:
XXX €
Zu- und Abschläge:
Die regelmäßige Vergütung des Verwalters ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse im konkreten Verfahren zu erhöhen bzw. zu reduzieren.
Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand (MüKoInsO/Riedel, 4. Aufl. 2019, InsVV § 3 Rn. 2).
Vorliegend ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Abweichung vom Regelsatz.
Es wurden keine Regelaufgaben an Dritte delegiert.
Im Hinblick auf den Vortrag des Insolvenzverwalters gemäß Schriftsatz vom 25.02.2026 war ein Abschlag im Hinblick auf die vorausgegangene Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter nicht angzeigt.
Zustellungskosten:
Die Zustellungskosten gemäß § 8 Abs 3 InsO wurden je Zustellung in folgender Höhe festgesetzt:
XXX €
Auslagen:
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV a.F. unter Berücksichtigung der Laufzeit des Verfahrens.
Umsatzsteuer:
Die Erstattung der Umsatzsteuer ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Vergütungsfestsetzung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann die Entscheidung über die Vergütungsfestsetzung mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Gemäß § 64 Abs. 2 S.2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Landau in der Pfalz eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Aktenzeichen: 3 IN 85/20
14.04.2026
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
Dionyssos Restaurantbetriebe UG (haftungsbeschränkt), Kirchstr. 34, 76889 Schweigen-Rechtenbach (AG Landau in der Pfalz, HRB 32055),
vertreten durch:
Anastasios Tolis, Bacchusstraße 1, 76889 Schweigen-Rechtenbach, (Ges…
Aktenzeichen: 3 IN 85/20
14.04.2026
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
Dionyssos Restaurantbetriebe UG (haftungsbeschränkt), Kirchstr. 34, 76889 Schweigen-Rechtenbach (AG Landau in der Pfalz, HRB 32055),
vertreten durch:
Anastasios Tolis, Bacchusstraße 1, 76889 Schweigen-Rechtenbach, (Geschäftsführer),
1. Gemäß § 196 Abs. 2 InsO wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren durchgeführt (§§ 5 Abs. 2, 196, 197 InsO).
Es wird gemäß §§ 5 Abs. 2, 197 InsO im schriftlichen Verfahren
S c h l u s s t e r m i n zum 11.06.2026 bestimmt.
Er dient zur:
a.) Überprüfung der gelegten Schlussrechnung des Insolvenzverwalters (§ 66 InsO),
b.) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis (§ 188 InsO),
c.) Anhörung hinsichtlich der nicht verwertbaren Gegenstände.
Schlussrechnung einschließlich Kostennote des Insolvenzverwalters und Schlussverzeichnis können beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Landau in der Pfalz eingesehen werden.
Weiterhin können zu a.) - c.) bis zum vorgenannten Zeitpunkt schriftlich Einwendungen erhoben und Stellungnahmen abgegeben werden. Falls bis zum Schlusstermin die Klagefrist des § 189 InsO noch nicht abgelaufen ist, verlängert sich die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis (Buchst. b) um den entsprechenden Zeitraum.
2. Festsetzung:
Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters werden wie folgt festgesetzt:
Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Geschäftsführung:
XXX €
Auslagen:
XXX €
Zustellungsauslagen:
XXX €
Umsatzsteuer (19%):
XXX €
Gesamtbetrag:
XXX €
Es wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Bisher entnommene Vorschüsse sind anzurechnen.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 Abs. 1 Satz 1 InsO).
Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet (§ 63 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen (§ 63 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Näheres ergibt sich aus der Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) (§ 65 InsO).
Berechnungsgrundlage:
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Sicher zu erwartende Massezuflüsse sind hinzuzurechnen.
Zu berücksichtigen sind somit:
XXX €
Eine zu erwartende Umsatzsteuererstattung an die Insolvenzmasse wegen des Vorsteuerabzugs hinsichtlich der festzusetzenden Vergütung des Verwalters ist im Voraus bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters in der Höhe zu berücksichtigen, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (vergl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - IX ZB 9/13 -, juris).
Die danach hinzuzurechnende Vorsteuer beträgt:
XXX €
Die Berechnungsgrundlage beläuft sich somit auf:
XXX €
Regelvergütung:
Es ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV a.F. eine Regelvergütung in Höhe von:
XXX €
Zu- und Abschläge:
Die regelmäßige Vergütung des Verwalters ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse im konkreten Verfahren zu erhöhen bzw. zu reduzieren.
Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand (MüKoInsO/Riedel, 4. Aufl. 2019, InsVV § 3 Rn. 2).
Vorliegend ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Abweichung vom Regelsatz.
Es wurden keine Regelaufgaben an Dritte delegiert.
Im Hinblick auf den Vortrag des Insolvenzverwalters gemäß Schriftsatz vom 25.02.2026 war ein Abschlag im Hinblick auf die vorausgegangene Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter nicht angzeigt.
Zustellungskosten:
Die Zustellungskosten gemäß § 8 Abs 3 InsO wurden je Zustellung in folgender Höhe festgesetzt:
XXX €
Auslagen:
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV a.F. unter Berücksichtigung der Laufzeit des Verfahrens.
Umsatzsteuer:
Die Erstattung der Umsatzsteuer ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Vergütungsfestsetzung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann die Entscheidung über die Vergütungsfestsetzung mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Gemäß § 64 Abs. 2 S.2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Landau in der Pfalz eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Internetveröffentlichung
3 IN 85/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dionyssos Restaurantbetriebe UG (haftungsbeschränkt), Kirchstr. 34, 76889 Schweigen-Rechtenbach (AG Landau in der Pfalz, HRB 32055), vertr. d.: Anastasios Tolis, Bacchusstraße 1, 76889 Schweigen-Rechtenbach, (Geschäftsführer), soll die…
Internetveröffentlichung
3 IN 85/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dionyssos Restaurantbetriebe UG (haftungsbeschränkt), Kirchstr. 34, 76889 Schweigen-Rechtenbach (AG Landau in der Pfalz, HRB 32055), vertr. d.: Anastasios Tolis, Bacchusstraße 1, 76889 Schweigen-Rechtenbach, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Landau in der Pfalz zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, in Kanzlei Brinkmann & Partner, Augustaanlage 62 - 64, 68165 Mannheim, Tel.: 0621-4329280, Fax: 0621-43292827 hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 27.765,25 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 214.284,02 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Landau in der Pfalz, 14.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 85/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dionyssos Restaurantbetriebe UG (haftungsbeschränkt), Kirchstr. 34, 76889 Schweigen-Rechtenbach (AG Landau in der Pfalz, HRB 32055), vertr. d.: Anastasios Tolis, Bacchusstraße 1, 76889 Schweigen-Rechtenbach, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Anordnung …
3 IN 85/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dionyssos Restaurantbetriebe UG (haftungsbeschränkt), Kirchstr. 34, 76889 Schweigen-Rechtenbach (AG Landau in der Pfalz, HRB 32055), vertr. d.: Anastasios Tolis, Bacchusstraße 1, 76889 Schweigen-Rechtenbach, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Stichtag, der dem Termin zur Anhörung der Schuldnerin und der Insolvenzgläubiger zu dem Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters entspricht, wird auf den 09.03.2026 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen eventuelle Stellungnahmen bei dem Insolvenzgericht eingegangen sein.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Landau in der Pfalz, 29.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 85/20
29.01.2026
In dem Insolvenzverfahren
Dionyssos Restaurantbetriebe UG (haftungsbeschränkt), Kirchstr. 34, 76889 Schweigen-Rechtenbach (AG Landau in der Pfalz, HRB 32055),
vertreten durch:
Anastasios Tolis, Bacchusstraße 1, 76889 Schweigen-Rechtenbach,…
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 85/20
29.01.2026
In dem Insolvenzverfahren
Dionyssos Restaurantbetriebe UG (haftungsbeschränkt), Kirchstr. 34, 76889 Schweigen-Rechtenbach (AG Landau in der Pfalz, HRB 32055),
vertreten durch:
Anastasios Tolis, Bacchusstraße 1, 76889 Schweigen-Rechtenbach, (Geschäftsführer),
hat das Amtsgericht Landau in der Pfalz beschlossen:
Zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen wird das schriftliche Verfahren gemäß § 177 I 2 InsO angeordnet. Prüfungsstichtag hierfür ist der 09.03.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Die mit den nachträglich angemeldeten Forderungen ergänzte Tabelle und die Anmeldungsunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Landau in der Pfalz, 76829 Landau, Marienring 13 niedergelegt.
Ebenfalls mitgeprüft werden etwaige spätere Nachmeldungen, sofern sie noch bis einen Tag vor dem Prüfungsstichtag niedergelegt werden und kein Beteiligter dieser Handhabung widerspricht.
Gläubiger, deren Forderung festgestellt wird, erhalten keine Benachrichtigung über das Ergebnis der Prüfung.
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