Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Marti Verwaltungsgesellschaft mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Nordring 46, 67069 Ludwigshafen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRB 61839
EUID
DET3104V.HRB61839
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
IN 138/21 Lu
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Manfred Brucher
Adresse
Helbelweg 3, 77704 Oberkirch
Termine & Fristen
Schlusstermin
22.08.2025
Gegenstand des Unternehmens
1. Aufgabe der Gesellschaft ist die Anlage und Verwaltung von Vermögenswerten aller Art sowie die Übernahme der Stellung als persönlich haftender Gesellschafter für Kommanditgesellschaften. 2. Die Gesellschaft ist berechtigt, die hierzu erforderlichen geschäftlichen Aktivitäten und Dienstleistungen zu entfalten und zu erbringen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Marti Verwaltungsgesellschaft mbH, vertreten durch Manfred Brucher, ist am 15.04.2026 aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist. Im Vorfeld wurde am 10.07.2025 die Zustimmung zur Vornahme der Schlussverteilung erteilt und ein Schlusstermin für den 22.08.2025 bestimmt. Zu diesem Termin sollten nachträglich angemeldete Forderungen geprüft und Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erhoben werden. Die zur Verteilung kommende Masse belief sich auf 1.843,73 €, während Forderungen in Höhe von 595.656,47 € zu berücksichtigen waren. Zudem wurde am 10.07.2025 die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt, wobei die Berechnungsgrundlage bei 25.302,72 EUR lag. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 c IN 138/21 Lu; Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin Marti Verwaltungsgesellschaft mbH, Nordring 46, 67069 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 61839),
vertreten durch:
Manfred Brucher, Helbelweg 3, 77704 Oberkirch, (Geschäftsführer), , ist am 15.04.2026 gemäß § 200 Insolvenzordnun…
3 c IN 138/21 Lu; Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin Marti Verwaltungsgesellschaft mbH, Nordring 46, 67069 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 61839),
vertreten durch:
Manfred Brucher, Helbelweg 3, 77704 Oberkirch, (Geschäftsführer), , ist am 15.04.2026 gemäß § 200 Insolvenzordnung aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein, 15.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 c IN 138/21 Lu
10.07.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren der
Marti Verwaltungsgesellschaft mbH, Nordring 46, 67069 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 61839),
vertreten durch:
Manfred Brucher, Helbelweg 3, 77704 Oberkirch, (Geschäftsführer),
Ins…
3 c IN 138/21 Lu
10.07.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren der
Marti Verwaltungsgesellschaft mbH, Nordring 46, 67069 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 61839),
vertreten durch:
Manfred Brucher, Helbelweg 3, 77704 Oberkirch, (Geschäftsführer),
Insolvenzverwalter: x
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
x EUR Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Auslagen zuzüglich
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird die Entnahme der Vergütung aus der Masse gestattet.
Gründe:
Mit Schriftsatz vom 30.06.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Regelvergütung nebst Auslagenpauschale und der Mehrwertsteuer.
Der Insolvenzverwalter hat gem. § 63 InsO Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gem. § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung anzuwenden. Die Vergütung ist danach nach dem Wert der Insolvenzmasse gem. § 1 InsVV zu ermitteln und die sich hieraus ergebende Vergütung des § 2 InsVV um die Tatbestände des § 3 InsVV zu erhöhen oder zu mindern.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Dieser Wert beträgt vorliegend 23.027,59 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt nach der Berechnung des Insolvenzverwalters 2.275,13 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von insgesamt 25.302,72 EUR.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich vorliegend gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine gestaffelt zu berechnende Regelvergütung in Höhe von x EUR.
Die Vergütung ist nach beanstandungsfreier Prüfung der Schlussrechnung und der eingereichten Unterlagen und Belege antragsgemäß zu gewähren.
Die beantragte Regelvergütung ist als dem Niveau des Verfahrens und dem Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters angemessen zu erachten.
Es handelt sich bei einer Gesamtschau aller zur Abwicklung erforderlichen Tätigkeiten um ein insgesamt durchschnittliches Insolvenzverfahren, dem die Festsetzung der - alle typischer Weise zu erbringenden Tätigkeiten abdeckende - Regelvergütung entspricht.
Anhaltspunkte für Änderungen im Rahmen des § 3 InsVV sind nicht ersichtlich.
Nach § 8 Abs. 3 InsVV kann der Insolvenzverwalter zudem nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Insolvenzverwalters beträgt. Der Pauschsatz darf zudem 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Die vom Verwalter berechnete 30%-ige Auslagenpauschale für mehr als 47 Monate entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Anhaltspunkte für Zeiten verminderten Aufwands liegen nicht vor.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen erfolgt gem. § 7 InsVV.
Nachdem im Verfahren eine ausreichende Teilungsmasse generiert werden konnte, ist dem Insolvenzverwalter die Entnahme des festgesetzten Betrages aus der Insolvenzmasse zu gestatten.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
x
Rechtspfleger
Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 c IN 138/21 Lu: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Marti Verwaltungsgesellschaft mbH, Nordring 46, 67069 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 61839),
vertreten durch:
Manfred Brucher, Helbelweg 3, 77704 Oberkirch, (Geschäftsführer), , ergeht folgender Beschluss:
1. Die Zustimmung zur Vorn…
3 c IN 138/21 Lu: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Marti Verwaltungsgesellschaft mbH, Nordring 46, 67069 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 61839),
vertreten durch:
Manfred Brucher, Helbelweg 3, 77704 Oberkirch, (Geschäftsführer), , ergeht folgender Beschluss:
1. Die Zustimmung zur Vornahme der Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 Abs.2 InsO).
2. Schlusstermin im schriftlichen Verfahren und Termin zur Prüfung evtl. nachträglich angemeldeter Forderungen (§ 5 Abs. 2 InsO) wird bestimmt auf
Freitag, den 22.08.2025.
Der Termin dient der
a) Prüfung der eventuell nachträglich angemeldeten Forderungen
b) Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
d) Beschlussfassung über die nicht verwertbaren Vermögensgegenstände
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtspfleger
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts -Insolvenzgericht- Ludwigshafen am Rhein eingesehen werden.
Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein, 10.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 c IN 138/21 Lu
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Marti Verwaltungsgesellschaft mbH, Nordring 46, 67069 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 61839),
vertreten durch:
Manfred Brucher, Helbelweg 3, 77704 Oberkirch, (Geschäftsführer), soll mit Genehmigung des Insolvenzgerichts die Schlussver…
3 c IN 138/21 Lu
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Marti Verwaltungsgesellschaft mbH, Nordring 46, 67069 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 61839),
vertreten durch:
Manfred Brucher, Helbelweg 3, 77704 Oberkirch, (Geschäftsführer), soll mit Genehmigung des Insolvenzgerichts die Schlussverteilung vorgenommen werden. Die zur Verteilung kommende Masse beträgt 1.843,73 €; zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 595.656,47 €. Das Verteilungsverzeichnis ist zur Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Ludwigshafen am Rhein niedergelegt. Auf die Bestimmungen der §§ 188-194 InsO wird hingewiesen.
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