Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Direct-Smarter Technology GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen-Anhalt
Handelsregister
Amtsgericht Stendal HRB 34662
EUID
DEW1215.HRB34662
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Stendal - Insolvenzabteilung
Aktenzeichen
160/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Prof. Dr. Christoph Alexander Jacobi
Adresse
Hegelstraße 39, 39104 Magdeburg
Telefon
0391-810563-98
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
30.07.2026 , 16:30 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Direct-Smarter Technology GmbH ist im Antragsverfahren. Am 30.07.2026 um 16:30 Uhr ist die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Christoph Alexander Jacobi bestellt worden. Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten. Rechtsmittel können innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen ab Zustellung oder Verkündung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 160/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Direct-Smarter Technology GmbH, Industriepark Str. A-9, 39245 Gommern (AG Stendal, HRB 34662), vertr. d.: Carsten Bryan Gehrmann, (Geschäftsführer), ist am 30.07.2026 um 16:30 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet …
7 IN 160/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Direct-Smarter Technology GmbH, Industriepark Str. A-9, 39245 Gommern (AG Stendal, HRB 34662), vertr. d.: Carsten Bryan Gehrmann, (Geschäftsführer), ist am 30.07.2026 um 16:30 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Christoph Alexander Jacobi, Hegelstraße 39, 39104 Magdeburg, Tel.: 0391-810563-98, Fax: 0391-810563-99 bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Stendal - Insolvenzabteilung -, Scharnhorststraße 40, 39576 Hansestadt Stendal, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1160135924133-000003203 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Stendal, 30.07.2026
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