Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
DiRu Disposal GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Werner Hellweg 388, 44894 Bochum
Handelsregister
Amtsgericht Bochum HRB 18619
EUID
DER2201.HRB18619
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bochum
Aktenzeichen
80 IN 602/23
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Markus Wischemeyer
Adresse
Wittener Straße 56, 44789 Bochum
Termine & Fristen
Frist zur Stellungnahme
05.09.2024
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist das Halten, die Verwaltung und Erbringung von Dienstleistungen von bzw. für Beteiligungen sowie die Übernahme der Stellung, mit sowie auch ohne Vergütung, als persönlich haftende Gesellschafterin, die Erbringung von Dienstleistungen in Form von Entrümpelungen, Wohnungs-, Haushalts- und Gewerbeauflösungen, Hausmeisterservice, Beseitigung von Müll und Unrat, Grünarbeiten (u.a. Fällungen, Rodungen, Grünschnitt), Instandhaltung und Pflege von und im Umfeld von Immobilien, Logistik, Transport und Lagerung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DiRu Disposal GmbH ist anhängig. Im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens ist Rechtsanwalt Dr. Markus Wischemeyer als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Das Amtsgericht Bochum hat die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters für den Zeitraum vom 03.08.2023 bis zum 31.10.2023 festgesetzt. Die Berechnung basiert auf der Staffelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV, wobei dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters zustehen. Im weiteren Verfahrensverlauf hat das Gericht einen Termin für eine Gläubigerversammlung zur Erörterung der Schlussrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters bestimmt. Die Durchführung dieser Versammlung wird im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 05.09.2024 im schriftlichen Verfahren Stellung zu nehmen. Die Schlussrechnung des Verwalters liegt nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 602/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 18619 eingetragenen DiRu Disposal GmbH, Werner Hellweg 388, 44894 Bochum, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Sebastian Eckert, Domstr. 11, 60311 Frankfurt…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 602/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 18619 eingetragenen DiRu Disposal GmbH, Werner Hellweg 388, 44894 Bochum, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Sebastian Eckert, Domstr. 11, 60311 Frankfurt und Herrn Nils Juchner, Nitschestr. 22, 44879 Bochum und Frau Elena Eckert, Domstr. 11, 60311 Frankfurt
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Markus Winnacker, Josef-Neuberger-Straße 4, 44787 Bochum
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Markus Wischemeyer, Wittener Straße 56, 44789 Bochum wie folgt festgesetzt:
Vergütung x €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen x €
Zwischensumme x €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von x € x €
Endbetrag x €
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 03.08.2023 bis zum 31.10.2023 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens x EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug x€. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach x €. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von x € zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt x €. Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 12.03.2024 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.30 eingesehen werden.
80 IN 602/23
Amtsgericht Bochum, 25.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 602/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 18619 eingetragenen DiRu Disposal GmbH, Werner Hellweg 388, 44894 Bochum, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Sebastian Eckert, Domstr. 11, 60311 Frankfurt…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 602/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 18619 eingetragenen DiRu Disposal GmbH, Werner Hellweg 388, 44894 Bochum, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Sebastian Eckert, Domstr. 11, 60311 Frankfurt und Herrn Nils Juchner, Nitschestr. 22, 44879 Bochum und Frau Elena Eckert, Domstr. 11, 60311 Frankfurt
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Markus Winnacker, Josef-Neuberger-Straße 4, 44787 Bochum
wird Termin für eine Gläubigerversammlung zur Erörterung der Schlussrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters
bestimmt.
Die Durchführung der Gläubigerversammlung wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 05.09.2024 im schriftlichen Verfahren Stellung zu nehmen.
Schlussrechnung dem Verwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.30 aus.
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
80 IN 602/23
Amtsgericht Bochum, 25.07.2024
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