Einstellung des VerfahrensBaden-WürttembergHRB 354474
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Disana Verwaltungs GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Rosenstr. 26, 72805 Lichtenstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRB 354474
EUID
DEB8534.HRB354474
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
22 IN 198/26
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
29.05.2026 , 11:16 Uhr
Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen
01.09.2026
Einstellung des Verfahrens
01.09.2026
Gegenstand des Unternehmens
Der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Kommanditgesellschaften, insbesondere der Disana GmbH & Co KG, Sitz Lichtenstein.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Tübingen hat am 29.05.2026 über den Antrag der Disana Verwaltungs GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen entschieden. Da noch keine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vorliegt, wurden vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Johannes Hauser bestellt. Dieser hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten sowie zu prüfen, ob das Vermögen die Kosten des Verfahrens deckt. Der Schuldnerin wird untersagt, über Bankkonten und Außenstände zu verfügen; die Verfügungsbefugnis geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Zudem wird Dritten untersagt, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Sonderkonten zu eröffnen und Masseverbindlichkeiten zu begründen. Er hat zugleich als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Disana Verwaltungs GmbH wurde durch den Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung eingeleitet. Das zuständige Gericht ist das Amtsgericht Tübingen, während die Registerführung beim Amtsgericht Stuttgart liegt (HRB 354474). Mit Beschluss vom 29.05.2026 wurden vorläufige Sicherungs…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Disana Verwaltungs GmbH wurde durch den Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung eingeleitet. Das zuständige Gericht ist das Amtsgericht Tübingen, während die Registerführung beim Amtsgericht Stuttgart liegt (HRB 354474). Mit Beschluss vom 29.05.2026 wurden vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage zu verhindern. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Johannes Hauser bestellt. Dieser erhielt umfassende Befugnisse zur Überwachung und Sicherung des Vermögens, einschließlich der Anordnung von Verfügungsverboten über Bankkonten und Außenstände sowie der Ermächtigung zur Eröffnung von Sonderkonten. Die mit dem Beschluss vom 29.05.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen wurden später durch Beschluss vom 01.09.2026 aufgehoben. Das Verfahren ist mangels Masse abgewiesen worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 198/26
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In dem Verfahren über den Antrag
Disana Verwaltungs GmbH, Rosenstraße 26, 72805 Lichtenstein, vertreten durch die Geschäftsführer Aiga Sautter und Elmar Sautter
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 354474
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das e…
22 IN 198/26
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In dem Verfahren über den Antrag
Disana Verwaltungs GmbH, Rosenstraße 26, 72805 Lichtenstein, vertreten durch die Geschäftsführer Aiga Sautter und Elmar Sautter
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 354474
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 29.05.2026 um 11:16 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Johannes Hauser
Heilbronner Straße 190, 70191 Stuttgart
Telefon: 0711 2255830, Fax: 0711 22558320
info@rae-ibk.de
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Er wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 29.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 198/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Disana Verwaltungs GmbH, Rosenstraße 26, 72805 Lichtenstein, vertreten durch die Geschäftsführer Aiga Sautter und Elmar Sautter
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 354474
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über da…
22 IN 198/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Disana Verwaltungs GmbH, Rosenstraße 26, 72805 Lichtenstein, vertreten durch die Geschäftsführer Aiga Sautter und Elmar Sautter
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 354474
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Die mit Beschluss vom 29.05.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben.
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 01.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 198/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Disana Verwaltungs GmbH, Rosenstraße 26, 72805 Lichtenstein, vertreten durch die Geschäftsführer Aiga Sautter und Elmar Sautter
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 354474
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über da…
22 IN 198/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Disana Verwaltungs GmbH, Rosenstraße 26, 72805 Lichtenstein, vertreten durch die Geschäftsführer Aiga Sautter und Elmar Sautter
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 354474
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 01.09.2026
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