Einstellung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRB 10240
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Insolvenzprofil
Dittmann Haustechnik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Wittekindstraße 19, 32758 Detmold
Handelsregister
Amtsgericht Lemgo HRB 10240
EUID
DER2307.HRB10240
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Detmold
Aktenzeichen
10 IN 125/23
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Beginn vorläufige Verwaltung
15.08.2023
Amtsübernahme endgültiger Verwalter
26.09.2023
Prüfungsstichtag
29.11.2024
Prüfungsstichtag
21.02.2025
Frist zur Stellungnahme
15.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Durchführung von Installation, Wartung und Reparaturen von Heizungs-, Sanitär-, Klima- und Lüftungsanlagen einschließlich Nebenanlagen und Isolierungen sowie sämtliche damit zusammenhängende und den Gesellschaftszweck fördernde Geschäfte. Weiterhin das Verlegen von Fliesen und Trockenbauarbeiten, die Planung, Projektierung, Herstellung, Montage, Vertrieb und der Handel, der Onlinehandel mit Klima-, Lüftungs- Heizungs- und Sanitäranlagen, Fliesen und Baumaterialien, sowie der Im- und Export von Haus- und Gebäudetechnik.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dittmann Haustechnik GmbH ist beim Amtsgericht Detmold unter dem Aktenzeichen 10 IN 125/23 anhängig. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Andreas Pantlen, hat die Masseunzulänglichkeit angezeigt, woraufhin die Vollstreckung wegen Masseverbindlichkeiten unzulässig wurde. Das Gericht hat der vom Verwalter beantragten Einstellung des Verfahrens aufgrund der Masseunzulänglichkeit zugestimmt. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, bis zum 15.04.2026 im schriftlichen Verfahren Stellung zu nehmen. Zudem hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt; es stehen keine Mittel für die Verteilung an Gläubiger zur Verfügung, obwohl Forderungen in Höhe von 331.330,12 EUR angemeldet sind. Nachträglich angemeldete Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft, wobei der Prüfungsstichtag der 21.02.2025 ist.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dittmann Haustechnik GmbH ist beim Amtsgericht Detmold unter dem Aktenzeichen 10 IN 125/23 anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Andreas Pantlen übte sein Amt vom 15.08.2023 bis zum 26.09.2023 aus, woraufhin der endgültige Insolvenzverwalter seit dem 26.09…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dittmann Haustechnik GmbH ist beim Amtsgericht Detmold unter dem Aktenzeichen 10 IN 125/23 anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Andreas Pantlen übte sein Amt vom 15.08.2023 bis zum 26.09.2023 aus, woraufhin der endgültige Insolvenzverwalter seit dem 26.09.2023 tätig ist. Am 28.09.2023 hat der Verwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt, was zur Unzulässigkeit der Vollstreckung wegen Masseverbindlichkeiten führte. Das Gericht hat am 13.01.2025 die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters sowie die des vorläufigen Verwalters festgesetzt. Der Prüfungstermin für nachträglich angemeldete Forderungen war der 21.02.2025. Am 24.02.2026 hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt; es stehen keine Mittel zur Verteilung zur Verfügung, während Forderungen in Höhe von 331.330,12 EUR im Range des § 38 InsO angemeldet wurden. Am 23.02.2026 wurde die Einstellung des Verfahrens aufgrund der Masseunzulänglichkeit angeordnet. Beteiligte hatten bis zum 15.04.2026 Gelegenheit, Stellung zu nehmen.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dittmann Haustechnik GmbH ist beim Amtsgericht Detmold unter dem Aktenzeichen 10 IN 125/23 anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Andreas Pantlen übte sein Amt vom 15.08.2023 bis zum 26.09.2023 aus, bevor der endgültige Insolvenzverwalter sein Amt am 26.09.…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dittmann Haustechnik GmbH ist beim Amtsgericht Detmold unter dem Aktenzeichen 10 IN 125/23 anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Andreas Pantlen übte sein Amt vom 15.08.2023 bis zum 26.09.2023 aus, bevor der endgültige Insolvenzverwalter sein Amt am 26.09.2023 antrat. Im September 2023 wurde Masseunzulänglichkeit angezeigt, woraufhin die Vollstreckung wegen Masseverbindlichkeiten unzulässig wurde. Das Verfahren ist nach Verwertung des Vermögens durch Einstellung beendet worden. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO beliefen sich auf 331.330,12 EUR, für die jedoch kein Verteilungsbetrag zur Verfügung stand. Es wurden Vergütungsbeschlüsse für den vorläufigen und den endgültigen Insolvenzverwalter ergangen. Prüfungstermine für nachträglich angemeldete Forderungen waren der 29.11.2024 und der 21.02.2025. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis zum 15.04.2026 Stellung zu nehmen.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dittmann Haustechnik GmbH ist beim Amtsgericht Detmold unter dem Aktenzeichen 10 IN 125/23 anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Andreas Pantlen übte sein Amt vom 15.08.2023 bis zum 26.09.2023 aus, bevor der endgültige Insolvenzverwalter sein Amt am 26.09.…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dittmann Haustechnik GmbH ist beim Amtsgericht Detmold unter dem Aktenzeichen 10 IN 125/23 anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Andreas Pantlen übte sein Amt vom 15.08.2023 bis zum 26.09.2023 aus, bevor der endgültige Insolvenzverwalter sein Amt am 26.09.2023 übernahm. Im September 2023 wurde Masseunzulänglichkeit angezeigt, woraufhin die Vollstreckung unzulässig wurde und eine Verfahrenseinstellung vorbereitet wurde. Das Gericht hat der Schlussverteilung zugestimmt; für die Verteilung steht kein Betrag zur Verfügung, während Forderungen in Höhe von 331.330,12 EUR im Range des § 38 InsO angemeldet wurden. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters sowie des vorläufigen Verwalters wurden mehrfach festgesetzt bzw. neu festgesetzt. Es fanden mehrere schriftliche Prüfungsverfahren für nachträglich angemeldete Forderungen statt, wobei die jeweiligen Prüfungsstichtage der 29.11.2024 und der 21.02.2025 waren. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, bis zum 15.04.2026 Stellung zu nehmen. Das Verfahren ist mit der Ankündigung der Einstellung nach Verwertung des Vermögens abgeschlossen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 125/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 10240 eingetragenen Dittmann Haustechnik GmbH, Wittekindstraße 19, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jahn Dittmann
Geschäftszweig: Durchfü…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 125/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 10240 eingetragenen Dittmann Haustechnik GmbH, Wittekindstraße 19, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jahn Dittmann
Geschäftszweig: Durchführung von Installation, Wartung und Reparaturen von Heizungs-, Sanitär-, Klima- und Lünftungsanlagen u. a.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Andreas Pantlen, Hermannstr. 31, 32756 Detmold
ist am 28.09.2023 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 - 210 InsO). Seither ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig (§ 210 InsO). Nach Verwertung des schuldnerischen Vermögens kann nunmehr die Einstellung des Verfahrens erfolgen.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
15.04.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit und Einstellung des Verfahrens (§ 211 InsO);
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zu dem vorsorglich eingereichten Schlussverzeichnis der bei einer Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
Die Unterlagen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
10 IN 125/23
Amtsgericht Detmold, 23.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 125/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 10240 eingetragenen Dittmann Haustechnik GmbH, Wittekindstraße 19, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jahn Dittmann
Geschäftszweig: Durchfü…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 125/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 10240 eingetragenen Dittmann Haustechnik GmbH, Wittekindstraße 19, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jahn Dittmann
Geschäftszweig: Durchführung von Installation, Wartung und Reparaturen von Heizungs-, Sanitär-, Klima- und Lünftungsanlagen u. a.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Andreas Pantlen, Hermannstr. 31, 32756 Detmold
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 331.330,12 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 0,00 EUR zur Verfügung. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
10 IN 125/23
Amtsgericht Detmold, 24.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 125/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 10240 eingetragenen Dittmann Haustechnik GmbH, Wittekindstraße 19, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jahn Dittmann
Geschäftszweig: Durchfü…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 125/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 10240 eingetragenen Dittmann Haustechnik GmbH, Wittekindstraße 19, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jahn Dittmann
Geschäftszweig: Durchführung von Installation, Wartung und Reparaturen von Heizungs-, Sanitär-, Klima- und Lüftungsanlagen u. a.
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 21.02.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211 niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
10 IN 125/23
Amtsgericht Detmold, 31.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 125/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 10240 eingetragenen Dittmann Haustechnik GmbH, Wittekindstraße 19, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jahn Dittmann
Geschäftszweig: Durchfü…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 125/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 10240 eingetragenen Dittmann Haustechnik GmbH, Wittekindstraße 19, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jahn Dittmann
Geschäftszweig: Durchführung von Installation, Wartung und Reparaturen von Heizungs-, Sanitär-, Klima- und Lüftungsanlagen u. a.
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 4.896,77 € ... €
Endbetrag ... €
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 26.09.2023 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 9.793,54 €.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach ... € (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 28 Gläubigern auf ... €. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 06.12.2024 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
10 IN 125/23
Amtsgericht Detmold, 13.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 125/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 10240 eingetragenen Dittmann Haustechnik GmbH, Wittekindstraße 19, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jahn Dittmann
Geschäftszweig: Durchfü…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 125/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 10240 eingetragenen Dittmann Haustechnik GmbH, Wittekindstraße 19, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jahn Dittmann
Geschäftszweig: Durchführung von Installation, Wartung und Reparaturen von Heizungs-, Sanitär-, Klima- und Lüftungsanlagen u. a.
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Andreas Pantlen, Hermannstr. 31, 32756 Detmold wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 15.08.2023 bis zum 26.09.2023 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 8.733,69 €. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach ... €. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von ... € zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt ... €. Maßgebend für die Festsetzung ist die Regelmindestvergütung.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 06.12.2024 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211 eingesehen werden.
10 IN 125/23
Amtsgericht Detmold, 13.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 125/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 10240 eingetragenen Dittmann Haustechnik GmbH, Wittekindstraße 19, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jahn Dittmann
Geschäftszweig: Durchfü…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 125/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 10240 eingetragenen Dittmann Haustechnik GmbH, Wittekindstraße 19, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jahn Dittmann
Geschäftszweig: Durchführung von Installation, Wartung und Reparaturen von Heizungs-, Sanitär-, Klima- und Lüftungsanlagen u. a.
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 29.11.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211 niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
10 IN 125/23
Amtsgericht Detmold, 29.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 125/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 10240 eingetragenen Dittmann Haustechnik GmbH, Wittekindstraße 19, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jahn Dittmann
Geschäftszweig: Durchfü…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 125/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 10240 eingetragenen Dittmann Haustechnik GmbH, Wittekindstraße 19, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jahn Dittmann
Geschäftszweig: Durchführung von Installation, Wartung und Reparaturen von Heizungs-, Sanitär-, Klima- und Lüftungsanlagen u. a.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Andreas Pantlen, Hermannstr. 31, 32756 Detmold
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt neu festgesetzt:
Vergütung --,-- €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen --,-- €
Zwischensumme --,-- €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von --,-- € --,-- €
Endbetrag --,-- €
Auf diese Vergütung ist die bereits mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 13.01.2025 festgesetzte und der Masse entnommene Vergütung i.H.v. ...€ anzurechnen.
Der Differenzbetrag von ... € kann der Insolvenzmasse entnommen werden, sofern ein hinreichender Kassenbestand vorhanden ist.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 26.09.2023 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Ungeachtet einer bereits rechtskräftigen Festsetzung kann der Insolvenzverwalter eine weitere Vergütung beanspruchen, wenn sich Massezuflüsse nach Einreichung der Schlussrechnung bis zum Vollzug der Schlussverteilung ergeben haben (BGH, Beschluss vom 19.12.2013 - IX ZB 9/12 - ).
Im Zeitraum 19.10.2024 bis 10.12.2025 haben sich weitere Einnahmen in Höhe von 2.157,96 € ergeben.
Auf Basis der fortgeschriebenen Schlussrechnung erhöht sich die Berechnungsgrundlage somit auf 11.871,22 €.
In die Berechnungsgrundlage hat der Antragsteller die noch zu erwartende Umsatzsteuererstattung auf die Verwaltervergütung eingestellt.
Massezuflüsse, die sich gesichert nach Einreichung der Schlussrechnung noch ergeben werden, dürfen zwar grundsätzlich bereits vor dem tatsächlichen Zahlungseingang in die Bemessungsgrundlage der Verwaltervergütung einbezogen werden.
Für den Anspruch auf Vorsteuererstattung auf die Verwaltervergütung hat dies der BGH (Beschluss vom 25.10.2007 - IX ZB 147/06) entschieden.
Ob der von dem Verwalter prognostizierte Rückerstattungsanspruch der Masse in Höhe von ... € tatsächlich realisiert werden kann, ist fraglich. Das Insolvenzverfahren ist nunmehr massearm im Sinne von § 207 InsO, sodass auch nur ein quotaler Vorsteuerabzug bestehen kann.
Die zu erwartende Umsatzsteuer wird daher in die Berechnungsgrundlage nicht eingestellt.
Diese Vorgehensweise wirkt sich nicht zum Nachteil des Antragstellers aus. Denn der Verwalter kann ungeachtet einer bereits rechtskräftigen Festsetzung eine weitere Vergütung beanspruchen, wenn sich Massezuflüsse nach Einreichung der Schlussrechnung bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens ergeben (vgl. oben).
Der Gesamtvergütungssatz wurde mit Beschluss vom 13.01.2025 auf 100 % festgesetzt. Die Vergütung beträgt demnach ... €.
Anlass zu einer Modifizierung des bereits gewährten Gesamtvergütungssatzes (vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2010 - IX ZB 11/07 - ) besteht hier nicht, da sich die Berechnungsgrundlage nur geringfügig erhöht hat.
Der Insolvenzverwalter hat im Verfahren keine Hilfskräfte im Sinne von § 4 InsVV zulasten der Masse beauftragt.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Der Insolvenzverwalter hat für seine Auslagen die Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV gewählt. Diese bemisst sich nach dem Betrag der Regelvergütung dieses Verfahrens unter Berücksichtigung der Grenzen gemäß § 8 Abs. 3 InsVV.
Auslagen sind somit i.H.v. ... € festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211, eingesehen werden.
10 IN 125/23
Amtsgericht Detmold, 20.08.2026
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