Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
DLV Germany GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Aktuell
Antrag / Prüfung
2Offen
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Cottbus HRB 8141
EUID
DEG1103.HRB8141
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Cottbus
Aktenzeichen
63 IN 260/25
Phase
Antragsverfahren
Termine & Fristen
Fristende Beschwerde
01.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DLV Germany GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Bayram Ramazan, wurde auf Anträge der AOK Nordost, der DAK Gesundheit und der mkk-meine Krankenkasse eingeleitet. Das Amtsgericht Cottbus hat die Anträge mangels Masse abgewiesen. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Rechtsbehelfe sind schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzureichen und müssen von qualifizierter elektronischer Signatur sein oder auf sicherem Übermittlungsweg eingehen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
63 IN 260/25
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In dem Verfahren über die Anträge
1. der AOK Nordost - DIe Gesundheitskasse, Forderungseinzug, 14458 Potsdam
- Antragstellender Gläubiger zu 1 -
2. der DAK Gesundheit, Postzentrum, 22788 Hamburg
- antragstellende Gläubigerin zu 2 -
3. der mkk-meine Krankenkasse, vertreten durch d. Vorstand, Arbeitgeberbe…
63 IN 260/25
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In dem Verfahren über die Anträge
1. der AOK Nordost - DIe Gesundheitskasse, Forderungseinzug, 14458 Potsdam
- Antragstellender Gläubiger zu 1 -
2. der DAK Gesundheit, Postzentrum, 22788 Hamburg
- antragstellende Gläubigerin zu 2 -
3. der mkk-meine Krankenkasse, vertreten durch d. Vorstand, Arbeitgeberbetreuung, 10857 Berlin
- antragstellende Gläubigerin zu 3 -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
DLV Germany GmbH, Ahornweg 35, 12529 Schönefeld, vertreten durch den Geschäftsführer Bayram Ramazan
Registergericht: Amtsgericht Cottbus Register-Nr.: HRB 8141CB
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Der Antrag der antragstellenden Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung FREITEXT kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Cottbus
Gerichtsplatz 2
03046 Cottbus
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Cottbus - Insolvenzgericht - 18.05.2026
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