Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Dog`s Heaven GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 292280
EUID
DED2601V.HRB292280
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1542 IN 3144/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Anna-Maria Delotto
Adresse
Nymphenburger Straße 120, 80636 München
Telefon
+49 89/45 22 770
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
20.08.2026 , 09:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht München hat am 20.08.2026 auf Antrag der Dog`s Heaven GmbH, vertreten durch Geschäftsführerin Birgitta Ornau, vorläufige Insolvenzmaßnahmen angeordnet. Zur Sicherung des Schuldnervermögens ist ab demselben Tag um 09:00 Uhr eine vorläufige Insolvenzverwaltung gemäß § 21 Abs. 1 und 2 InsO angeordnet worden. Die Rechtsanwältin Anna-Maria Delotto wurde zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt. Verfügungen der Schuldnerin bedürfen künftig der Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin, wobei auch die Einziehung von Außenständen unter diese Anordnung fällt. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wurden umfassende Befugnisse eingeräumt, darunter das Recht zur Einziehung von Forderungen und zur Änderung oder Aufhebung von Arbeitsverhältnissen. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin sind untersagt bzw. einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: 1542 IN 3144/26
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
Dog`s Heaven GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, v. d. GF Birgitta Ornau, Seitzstraße 18 / RGB, 80538 München
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 292280
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte LFR Wirtsc…
Az.: 1542 IN 3144/26
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
Dog`s Heaven GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, v. d. GF Birgitta Ornau, Seitzstraße 18 / RGB, 80538 München
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 292280
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte LFR Wirtschaftsanwälte, Amiraplatz 3, 80333 München
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 20.08.2026 um 09:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird bestellt: Rechtsanwältin Anna-Maria Delotto, Nymphenburger Straße 120, 80636 München, Telefon: +49 89/45 22 770, Telefax: +49 89/45 22 7729.
|wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
|Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird das Recht eingeräumt, Forderungen bei Schuldnern und Banken einzuziehen sowie Arbeitsverhältnisse zu ändern, aufzuheben und Kündigungen auszusprechen, falls diese erforderlich sind. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin werden untersagt oder einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
|werden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, untersagt und einstweilen eingestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 20.08.2026
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