Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Dollinger & Karl GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 91335
EUID
DED2601V.HRB91335
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München
Aktenzeichen
757/17
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Karen Buve
Adresse
Unterer Anger 3, 80331 München
Termine & Fristen
Aufhebung
13.11.2023
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dollinger & Karl GmbH ist am 13.11.2023 aufgehoben worden. Im Anschluss daran hat die Insolvenzverwalterin auf Antrag die Anordnung einer Nachtragsverteilung hinsichtlich etwaiger Quotenzahlungen aus dem Verfahren über das Vermögen der EMV Abwicklungsgesellschaft KGaA (vormals Busch KGaA) beantragt und erhalten. Die Durchführung dieser Nachtragsverteilung wurde der bisherigen Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Karen Buve, übertragen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht München eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1509 IN 757/17
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dollinger & Karl GmbH, Rushaimerstraße 62, 80689 München, vertreten durch den Geschäftsführer Karl Wilhelm
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 91335
- Schuldnerin -
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In dem am 13.11.2023 aufgehobenen Insolvenzverfahren w…
1509 IN 757/17
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dollinger & Karl GmbH, Rushaimerstraße 62, 80689 München, vertreten durch den Geschäftsführer Karl Wilhelm
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 91335
- Schuldnerin -
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In dem am 13.11.2023 aufgehobenen Insolvenzverfahren wird auf Antrag der Insolvenzverwalterin die Nachtragsverteilung hinsichtlich
etwaiger Quotenzahlungen aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der EMV Abwicklungsgesellschaft KGaA (vormals firmierend unter Busch KGaA, Amtsgericht Köln, Gz. 71 IN 131/17)
angeordnet.
Die Durchführung der Nachtragsverteilung wird der bisherigen Insolvenzverwalterin
Rechtsanwältin Karen Buve,
Unterer Anger 3, 80331 München,
übertragen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 07.07.2026
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