Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
DOMINO Friseur & Shop GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Hessen
Adresse
Emil-von-Behring-Straße 23, 35041 Marburg
Handelsregister
Amtsgericht Marburg HRA 4952
EUID
DEM1809.HRA4952
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Marburg
Aktenzeichen
22 IN 7/25 (28)
Phase
Forderungsanmeldung
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
15.01.2025 , 09:00 Uhr
Eröffnung
01.04.2025 , 08:15 Uhr
Berichtstermin
30.04.2025 , 09:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
02.06.2025
Prüfungstermin
01.07.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Über das Vermögen der DOMINO Friseur & Shop GmbH & Co. KG ist am 01.04.2025 um 08:15 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Amtsgericht Marburg hat das Verfahren mündlich durchgeführt. Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Lojowsky von Brinkmann & Partner ist zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Gläubiger sind aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 02.06.2025 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Zudem sollen sie unverzüglich mitteilen, welche Sicherungsrechte sie in Anspruch nehmen. Eine erste Gläubigerversammlung (Berichtstermin) ist für den 30.04.2025 um 09:00 Uhr im Amtsgerichtsgebäude Marburg angesetzt. Auf dieser Versammlung werden unter anderem die Person des Insolvenzverwalters, die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie weitere wesentliche Entscheidungen getroffen. Der schriftliche Prüfungstermin für die angemeldeten Forderungen findet am 01.07.2025 statt. Die Löschungsfristen für Veröffentlichungen richten sich nach der InsoBekV.
Originalbekanntmachung · Forderungsanmeldung
Bekanntmachung
Am 15.01.2024 hat das Amtsgericht Marburg in dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der DOMINO Friseur & Shop GmbH & Co. KG die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Lojowsky zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am 01.04.2025 ist das Insolvenzverfahren eröffne…
Am 15.01.2024 hat das Amtsgericht Marburg in dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der DOMINO Friseur & Shop GmbH & Co. KG die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Lojowsky zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am 01.04.2025 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Gläubigerantrag zur Anmeldung von Insolvenzforderungen läuft bis zum 02.06.2025. Eine Gläubigerversammlung mit Berichtstermin ist für den 30.04.2025 angesetzt, in der unter anderem über die Person des Insolvenzverwalters und die Einsetzung eines Gläubigerausschusses entschieden wird. Der schriftliche Prüfungstermin für die angemeldeten Forderungen findet am 01.07.2025 statt.
Originalbekanntmachung · Forderungsanmeldung
Bekanntmachung
Am 15.01.2025 hat das Amtsgericht Marburg in dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der DOMINO Friseur & Shop GmbH & Co. KG die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Lojowsky zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am 01.04.2025 ist das Insolvenzverfahren eröffne…
Am 15.01.2025 hat das Amtsgericht Marburg in dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der DOMINO Friseur & Shop GmbH & Co. KG die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Lojowsky zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am 01.04.2025 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Gläubigerantrag zur Anmeldung von Insolvenzforderungen läuft bis zum 02.06.2025. Ein Berichtstermin für die Gläubigerversammlung ist am 30.04.2025 angesetzt, der Prüfungstermin für angemeldete Forderungen findet am 01.07.2025 statt. Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind mit Beschluss vom 03.08.2026 festgesetzt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 7/25 (28): Über das Vermögen der DOMINO Friseur & Shop GmbH & Co. KG, Emil-von-Behring-Straße 23, 35041 Marburg (AG Marburg, HRA 4952), vertr. d.: 1. DOMINO Geschäftsführungs-GmbH, Emil-von Behring-Straße 23, 35041 Marburg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Rolph Limbacher, (Geschäftsführer)…
22 IN 7/25 (28): Über das Vermögen der DOMINO Friseur & Shop GmbH & Co. KG, Emil-von-Behring-Straße 23, 35041 Marburg (AG Marburg, HRA 4952), vertr. d.: 1. DOMINO Geschäftsführungs-GmbH, Emil-von Behring-Straße 23, 35041 Marburg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Rolph Limbacher, (Geschäftsführer), ist am 01.04.2025 um 08:15 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Lojowsky, c/o Brinkmann & Partner, Software Center 5b, 35037 Marburg, Tel.: 06421/94813-50, Fax: 06421/94813-60, E-Mail: marburg@brinkmann-partner.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 02.06.2025 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht werden folgende Termine abgehalten:
1. am: Mittwoch, 30.04.2025, 09:00 Uhr, Saal 157, Amtsgerichtsgebäude, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter (Berichtstermin);
der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
2. am: 01.07.2025 schriftlicher Prüfungstermin, in dem die angemeldeten Forderungen geprüft werden.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Marburg, 01.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 7/25 (28): In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der DOMINO Friseur & Shop GmbH & Co. KG, Emil-von-Behring-Straße 23, 35041 Marburg (AG Marburg, HRA 4952), vertr. d.: DOMINO Geschäftsführungs-GmbH, Emil-von Behring-Straße 23, 35041 Marburg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: Rolph Lim…
22 IN 7/25 (28): In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der DOMINO Friseur & Shop GmbH & Co. KG, Emil-von-Behring-Straße 23, 35041 Marburg (AG Marburg, HRA 4952), vertr. d.: DOMINO Geschäftsführungs-GmbH, Emil-von Behring-Straße 23, 35041 Marburg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: Rolph Limbacher (Geschäftsführer), ist am 15.01.2024 um 09:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Lojowsky, c/o Brinkmann & Partner, Software Center 5b, 35037 Marburg, Tel.: 06421/94813-50, Fax: 06421/94813-60, E-Mail: marburg@brinkmann-partner.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Marburg, 15.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 7/25 (28): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DOMINO Friseur & Shop GmbH & Co. KG, Emil-von-Behring-Straße 23, 35041 Marburg (AG Marburg , HRA 4952), vertr. d.: 1. DOMINO Geschäftsführungs-GmbH, Emil-von Behring-Straße 23, 35041 Marburg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Rolph L…
22 IN 7/25 (28): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DOMINO Friseur & Shop GmbH & Co. KG, Emil-von-Behring-Straße 23, 35041 Marburg (AG Marburg , HRA 4952), vertr. d.: 1. DOMINO Geschäftsführungs-GmbH, Emil-von Behring-Straße 23, 35041 Marburg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Rolph Limbacher, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Lojowsky festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Marburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 48,57 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 15.09.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 234.524,50 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe von 15,00 % für die Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten und die Insolvenzgeldvorfinanzierung. Das Unternehmen hatte mehrere Standorte mit 40 Arbeitnehmern. Der BGH sieht einen Zuschlag gerechtfertigt ab einer Höhe von 20 Arbeitnehmern und einem Mehraufwand durch die Befassung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit der Angelegenheit. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat den Mehraufwand erläutert. In Anbetracht der 40 Arbeitnehmer an unterschiedlichen Standorten und der weiteren Erläuterungen des vorläufigen Insolvenzverwalters erscheint der beantragte Zuschlag angemessen.
2. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag für die Befassung mit der übertragenden Sanierung in Höhe von 20,00 %. Der vorläufige Insolvenzverwalter befasste sich im Eröffnungsverfahren ausführlich mit der Sanierung. Es wurde mit verschiedenen Interessenten bezüglich einer vollständigen Übertragung verhandelt. Als dies nicht möglich war, erfolgte einzelne Übertragungen bezüglich einzelner Standorte. Aufgrund der umfassenden aufwendigen Befassung mit der übertragenden Sanierung sowie tatsächlicher einzelner Übertragungen erscheint der beantragte Zuschlag in seiner Höhe angemessen.
3. Außerdem beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 5,00 % für weitere Besonderheiten und Schwierigkeiten, die einen erheblichen zusätzlichen Aufwand über den eines Normalverfahrens anfallenden hinaus verursacht haben. Im vorliegenden Fall viel aufgrund der hohen Anzahl an Beteiligen und Gläubigern besonders viel Öffentlichkeitsarbeit an. Aufgrund der Darlegung des vorläufigen Insolvenzverwalters erscheint die Höhe angemessen.
4. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 210.731,45 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 100 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 8,57 % ergibt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Marburg, 03.08.2026
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