Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Domizil Hausbau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Potsdam HRB 32883
EUID
DEG1312.HRB32883
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Potsdam - Insolvenzgericht -
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Thomas Wulsten
Adresse
Rudolf-Breitscheid-Straße 33, 14482 Potsdam
Termine & Fristen
Eröffnung
11.10.2024 , 13:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
22.11.2024
Berichtstermin
08.01.2025 , 10:30 Uhr
Prüfungstermin
08.01.2025 , 10:30 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Domizil Hausbau GmbH in Kleinmachnow ist am 11. Oktober 2024 um 13:00 Uhr auf Eröffnungsantrag vom 23. April 2024 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Thomas Wulsten aus Potsdam ernannt worden. Die Zustellungen sind dem Insolvenzverwalter gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragen worden. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 22. November 2024 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Gläubiger werden aufgefordert, unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie in Anspruch nehmen, und Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin nur noch an den Verwalter zu leisten. Ein Termin zur Gläubigerversammlung sowie zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist für den 8. Januar 2025 um 10:30 Uhr im Justizzentrum Potsdam angesetzt. In diesem Termin wird auch über die Person des Insolvenzverwalters, den Gläubigerausschuss und gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse beschlossen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
Domizil Hausbau GmbH
Ameisengasse 5, 14532 Kleinmachnow
vertreten durch die Geschäftsführerin Alma Edelgard Jost, ebenda
HRB 32883 P
Gegenstand des Unternehmens:
Der An- und Verkauf, Bau und die Projektierung und Sanierung von Immobilien.
wird auf den Eröffnungs…
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
Domizil Hausbau GmbH
Ameisengasse 5, 14532 Kleinmachnow
vertreten durch die Geschäftsführerin Alma Edelgard Jost, ebenda
HRB 32883 P
Gegenstand des Unternehmens:
Der An- und Verkauf, Bau und die Projektierung und Sanierung von Immobilien.
wird auf den Eröffnungsantrag vom 23.04.2024
wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 11. Oktober 2024
um 13:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
Rechtsanwalt Thomas Wulsten, Rudolf-Breitscheid-Straße 33, 14482 Potsdam
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 22.11.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Dem Insolvenzverwalter werden gemäß § 8 Abs. 3 InsO die Zustellungen übertragen.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird,
und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
ist am 08.01.2025, 10:30 Uhr
im Gebäude des Justizzentrums Potsdam, Jägerallee 10 - 12, Saal 25.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- den Gläubigerausschuss
- gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100,
101 InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 und 272 InsO
bezeichneten Gegenstände, mit dem Hinweis, dass die Zustimmung zur
Vornahme von Rechtshandlungen nach § 160 InsO als erteilt gilt, wenn die
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, haben die Möglichkeit unter Angabe ihres über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zur elektronischen Zustellung zu erklären (§ 28 Abs. 4 InsO).
Gründe:
Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Potsdam ergibt sich daraus, dass sowohl der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 über Insolvenzverfahren als auch der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 der InsO bzw. der allgemeine Gerichtsstand im hiesigen Bezirk liegen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 InsO zu.
Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Potsdam, den 11.10.2024, Amtsgericht Potsdam
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