Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Dr. Wiesent Berufsfachschulen gemeinnützige GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
gGmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Bamberg HRB 4379
EUID
DED4201V.HRB4379
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bamberg
Aktenzeichen
IN 237/20
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Vergütungsantrag
25.11.2025
Beschluss
07.01.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dr. Wiesent Berufsfachschulen gemeinnützige GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Bamberg hat als Registergericht geführt. Im Rahmen des Verfahrens wurde ein Beschluss zur Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ergangen. Die Vergütung wird gemäß §§ 21, 63 InsO und 11 InsVV festgesetzt und entspricht einem angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters. Als Bemessungsgrundlage dient die Vermögensmasse, auf die sich die Tätigkeit des Verwalters erstreckt hat. Das Gericht schließt sich dem Vergütungsantrag vom 25.11.2025 vollumfänglich an und erachtet die beantragte Vergütung als angemessen. Die Vergütung darf der Insolvenzmasse entnommen werden. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 237/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dr. Wiesent Berufsfachschulen gemeinnützige GmbH, Bahnhofstraße 55, 91339 Eggolsheim, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Wiesent Horst
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Register-Nr.: HRB 4379
- Schuldnerin -
|
Beschluss:
Die Vergütung des vorläufigen In…
IN 237/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dr. Wiesent Berufsfachschulen gemeinnützige GmbH, Bahnhofstraße 55, 91339 Eggolsheim, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Wiesent Horst
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Register-Nr.: HRB 4379
- Schuldnerin -
|
Beschluss:
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird festgesetzt auf xxx €
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält auf seinen Antrag hin eine Vergütung gemäß §§ 21,63 InsO und 11 InsVV, die einem angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters entspricht. Als Bemessungsgrundlage gilt die Vermögensmasse, auf die sich seine Tätigkeit erstreckt hat.
Dauer und Umfang der Tätigkeit sind zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Berechnungsgrundlage wird auf den Vergütungsantrag vom 25.11.2025 verwiesen.
Auch hinsichtlich der Berechnung wird auf den Antrag verwiesen, das Gericht schließt sich diesem vollumfänglich an.
Im Rahmen einer Gesamtschau ist nunmehr zu prüfen, ob der Gesamtzuschlag insgesamt unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag als angemessen erachtet ,maßgebend ist eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung BGH IX ZB 65/18.
Auch diese ergibt die Angemessenheit der beantragten Vergütung.
Die Vergütung darf der Masse entnommen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 07.01.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.