Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Dreamfood UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Helmholtzstraße 125, 46045 Oberhausen
Handelsregister
Amtsgericht Duisburg HRB 31250
EUID
DER1202.HRB31250
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Duisburg
Aktenzeichen
62 IN 119/21
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Lei Qin
Adresse
Rheinstr. 217, 45219 Essen
Termine & Fristen
Prüfungstermin
22.07.2024
Gegenstand des Unternehmens
der Betrieb einer Gastronomie
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dreamfood UG (haftungsbeschränkt) wird vom Amtsgericht Duisburg (Aktenzeichen: 62 IN 119/21) behandelt. Die Schuldnerin ist im Handelsregister unter HRB 31250 eingetragen und betreibt eine Gastronomie. Im ersten Teil der Bekanntmachung vom 10.06.2024 ordnete das Gericht die Prüfung der nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren an. Der dafür maßgebliche Prüfungsstichtag ist der 22.07.2024. Im zweiten Teil der Bekanntmachung vom 16.07.2025 (Hinweis: Datum im Text als 2025 angegeben) hat das Gericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt. Grundlage für die Berechnung der Vergütung war ein Massewert von 121.946,09 EUR, der sich aus der Schlussrechnung des Verwalters ergab. Der Pauschbetrag für Auslagen wurde ebenfalls festgesetzt. Gegen die Vergütungsfestsetzung steht die sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg statthaft. Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt auszugsweise, da eine vollständige Veröffentlichung schützenswerte Interessen verletzen könnte. Der vollständige Beschluss ist in der Geschäftsstelle des Gerichts einsehbar.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 62 IN 119/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 31250 eingetragenen Dreamfood UG (haftungsbeschränkt), Helmholtzstr. 125, 46045 Oberhausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Lei Qin, Rheinstr. 217, 45219 …
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 62 IN 119/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 31250 eingetragenen Dreamfood UG (haftungsbeschränkt), Helmholtzstr. 125, 46045 Oberhausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Lei Qin, Rheinstr. 217, 45219 Essen
Geschäftszweig: der Betrieb einer Gastronomie
wird die Prüfung der nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 InsO). Der Prüfungsstichtag ist der 22.07.2024.
62 IN 119/21
Amtsgericht Duisburg, 10.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 62 IN 119/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 31250 eingetragenen Dreamfood UG (haftungsbeschränkt), Helmholtzstr. 125, 46045 Oberhausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Lei Qin, Rheinstr. 217, 45219 …
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 62 IN 119/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 31250 eingetragenen Dreamfood UG (haftungsbeschränkt), Helmholtzstr. 125, 46045 Oberhausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Lei Qin, Rheinstr. 217, 45219 Essen
Geschäftszweig: der Betrieb einer Gastronomie
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO). Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Auf der Grundlage der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters hat das Gericht vorliegend der Vergütungsberechnung eine Masse von 121.946,09 EUR zugrunde gelegt. Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 04.11.2024.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalters nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C102 eingesehen werden.
62 IN 119/21
Amtsgericht Duisburg, 16.07.2025
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