Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Prolift liftsysteme GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Essener Str. 5, 46047 Oberhausen
Handelsregister
Amtsgericht Duisburg HRB 29986
EUID
DER1202.HRB29986
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Duisburg
Aktenzeichen
607 IN 23/24
Phase
Forderungsanmeldung
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
13.06.2024 , 11:43 Uhr
Eröffnung
01.09.2024 , 08:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
17.10.2024
Prüfungstermin
28.11.2024
Gegenstand des Unternehmens
Beratung, Projektierung, die Herstellung und der Vertrieb von Liftsystemen aller Art.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Prolift liftsysteme GmbH, wohnhaft in Oberhausen, sind am 13.06.2024 vorläufige Maßnahmen angeordnet worden. Der Rechtsanwalt Axel Schwentker ist als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Im Rahmen dieser Anordnung wurde den Drittschuldnern die Zahlung an die Schuldnerin untersagt und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin untersagt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt im Zeitraum vom 13.0elle.2024 bis zum 01.09.2024 ausgeübt. Mit Beschluss vom 10.09.2025 wurde die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt.
Originalbekanntmachung · Forderungsanmeldung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Prolift liftsysteme GmbH ist am 01.09.2024 um 08:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Grundlage war ein Antrag der Schuldnerin vom 06.06.2024. Zuvor waren am 13.06.2024 vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Axel Schwentker zum vorläu…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Prolift liftsysteme GmbH ist am 01.09.2024 um 08:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Grundlage war ein Antrag der Schuldnerin vom 06.06.2024. Zuvor waren am 13.06.2024 vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Axel Schwentker zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit dem Eröffnungsbeschluss ist derselbe Rechtsanwalt zum endgültigen Insolvenzverwalter ernannt worden. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen endet am 17.10.2024. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 28.11.2024. Bis zu diesem Termin können Gläubiger Stellungnahmen einreichen. Die Unterlagen werden ab dem 31.10.2024 auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg niedergelegt. Zur Hinterlegungsstelle wurde die National-Bank AG bestimmt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 607 IN 23/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 29986 eingetragenen Prolift liftsysteme GmbH, Essener Str. 5, 46047 Oberhausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jörn Derißen, Am Froschenteich 2…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 607 IN 23/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 29986 eingetragenen Prolift liftsysteme GmbH, Essener Str. 5, 46047 Oberhausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jörn Derißen, Am Froschenteich 29, 46047 Oberhausen
ist am 13.06.2024, um 11:43 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Axel Schwentker, Zum Aquarium 6, 46047 Oberhausen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
607 IN 23/24
Amtsgericht Duisburg, 13.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 607 IN 23/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 29986 eingetragenen Prolift liftsysteme GmbH, Essener Str. 5, 46047 Oberhausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jörn Derißen, Am Froschenteich 29, …
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 607 IN 23/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 29986 eingetragenen Prolift liftsysteme GmbH, Essener Str. 5, 46047 Oberhausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jörn Derißen, Am Froschenteich 29, 46047 Oberhausen
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Axel Schwentker, Zum Aquarium 6, 46047 Oberhausen - unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags - wie folgt festgesetzt:
Vergütung XXX €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXX €
Zwischensumme XXX €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX € XXX €
Endbetrag XXX €
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 13.06.2024 bis zum 01.09.2024 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen erstreckte sich nach dem Vergütungsantrag auf (mindestens)XXX €. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach XXX €. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von 7 XXX € zu. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 65 % und damit auf den Betrag von XXX € gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 11.07.2025 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 20.08.2025 verwiesen.
In Anbetracht des Mehraufwandes für die Betriebsfortführung in einer zeitkritischen Notfallbranche (u.a. Notrufverträge für Aufzüge) und die Sanierungsbemühungen des vorläufigen Verwalters, welche zu dem Abschluss eines Kauf- und Übertragungsvertrages der Wartungs-, Notruf- und Aufzugwärterverträge im eröffneten Verfahren geführt hat, hält das Gericht einen Zuschlag zu der Regelvergütung von 45 Prozentpunkten für gerechtfertigt. Es handelte sich hier jedoch letztlich um einen kleinen Betrieb mit nur drei Arbeitnehmern.
Ein weiterer Zuschlag für die Bearbeitung von Personalangelegenheiten und die Insolvenzgeldvorfinanzierung ist nicht angezeigt. Zwar kann die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes einen Vergütungszuschlag rechtfertigen (vgl. BGHZ 146, 165, 178 f; BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, ZIP 2006, 672, 673). Der Zuschlag ist jedoch davon abhängig, dass mehr als 20 Arbeitnehmer betroffen sind. Unterhalb dieser Schwelle ist die zusätzliche Belastung des vorläufigen Insolvenzverwalters unerheblich; sie wird mit der Regelvergütung abgegolten (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06 -, juris, Rn 9).
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung hat das Gericht einen Abschlag von fünf Prozentpunkten vorgenommen, da die Berechnungsgrundlage durch die Einbeziehung des mit dem Absonderungsrecht belasteten Kraftfahrzeugs VW im Wert von XXX EUR in einem Maße erhöht wird, welches nicht dem tatsächlichen Mehraufwand der erheblichen Befassung des vorläufigen Verwalters im Eröffnungsverfahren entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 14.12.2000 - IX ZB 105/00, BGHZ 146, 165-179).
Mithin erachtet das Gericht einen Gesamtzuschlag von 40 Prozentpunkten im Einzelfall für angemessen, aber auch ausreichend für die konkrete Tätigkeit des vorläufigen Verwalters.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter, der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg oder dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C101 eingesehen werden.
607 IN 23/24
Amtsgericht Duisburg, 10.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 607 IN 23/24
Über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 29986 eingetragenen Prolift liftsysteme GmbH, Essener Str. 5, 46047 Oberhausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jörn Derißen, Am Froschenteich 29, 46047 Oberhausen
wird wegen Zahlu…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 607 IN 23/24
Über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 29986 eingetragenen Prolift liftsysteme GmbH, Essener Str. 5, 46047 Oberhausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jörn Derißen, Am Froschenteich 29, 46047 Oberhausen
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.09.2024, um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 06.06.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Axel Schwentker, Zum Aquarium 6, 46047 Oberhausen.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 17.10.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 28.11.2024.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 31.10.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C101 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Zur Hinterlegungsstelle (§ 149 InsO) wird bestimmt:
National-Bank AG, IBAN DE79360200300009627421, BIC NBAGDE3EXXX.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
607 IN 23/24
Duisburg, 01.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 607 IN 23/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 29986 eingetragenen Prolift liftsysteme GmbH, Essener Str. 5, 46047 Oberhausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jörn Derißen, Am Froschenteich 29, 46047 O…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 607 IN 23/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 29986 eingetragenen Prolift liftsysteme GmbH, Essener Str. 5, 46047 Oberhausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jörn Derißen, Am Froschenteich 29, 46047 Oberhausen
ist am 06.11.2024 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
607 IN 23/24
Amtsgericht Duisburg, 07.11.2024
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