Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Drewlo Bau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Saarland
Adresse
Nußgartenstraße 122, 66806 Ensdorf
Handelsregister
Amtsgericht Saarbrücken HRB 110284
EUID
DEV1109.HRB110284
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach
Aktenzeichen
60 IN 54/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Martin Glasow
Adresse
Käthe-Kollwitz-Straße 11, 66115 Saarbrücken
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
01.10.2025 , 11:05 Uhr
Eröffnung
29.10.2025 , 14:11 Uhr
Forderungsanmeldefrist
31.12.2025
Niederlegung Unterlagen
07.01.2026
Masseunzulänglichkeit angezeigt
07.01.2026
Prüfungstermin
21.01.2026
Gegenstand des Unternehmens
Das Betreiben eines Tiefbauunternehmens mit allen in Zusammenhang stehenden Gewerken.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Drewlo Bau GmbH ist am 29.10.2025 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Grundlage war ein Antrag der Schuldnerin vom 04.09.2025. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 01.10.2025 angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Martin Glasow zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Im Eröffnungsbeschluss ist derselbe Rechtsanwalt als endgültiger Insolvenzverwalter ernannt worden. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 31.12.2025 anzumelden. Ein Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 21.01.2026 festgelegt. Bis zu diesem Termin können Stellungnahmen eingereicht werden. Die Unterlagen werden ab dem 07.01.2026 zur Einsicht niedergelegt. Am 07.01.2026 ist die Anzeige des Insolvenzverwalters auf Masseunzulänglichkeit eingegangen, was auf eine bevorstehende Einstellung des Verfahrens hindeutet.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 60 IN 54/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 110284 eingetragenen Drewlo Bau GmbH, Unten am Mühlenweg 5, 66806 Ensdorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Pascal Karl-…
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 60 IN 54/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 110284 eingetragenen Drewlo Bau GmbH, Unten am Mühlenweg 5, 66806 Ensdorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Pascal Karl-Heinz Drewlo,
ist am 07.01.2026 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
60 IN 54/25
Amtsgericht Saarbrücken, 08.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 60 IN 54/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 110284 eingetragenen Drewlo Bau GmbH, Unten am Mühlenweg 5, 66806 Ensdorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Pa…
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 60 IN 54/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 110284 eingetragenen Drewlo Bau GmbH, Unten am Mühlenweg 5, 66806 Ensdorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Pascal Karl-Heinz Drewlo,
ist am 01.10.2025, um 11:05 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Martin Glasow, Käthe-Kollwitz-Straße 11, 66115 Saarbrücken bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
60 IN 54/25
Amtsgericht Saarbrücken, 01.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 60 IN 54/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 110284 eingetragenen Drewlo Bau GmbH, Unten am Mühlenweg 5, 66806 Ensdorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Pascal Karl-Heinz Drewlo,
wird wegen Z…
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 60 IN 54/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 110284 eingetragenen Drewlo Bau GmbH, Unten am Mühlenweg 5, 66806 Ensdorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Pascal Karl-Heinz Drewlo,
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 29.10.2025, um 14:11 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 04.09.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Martin Glasow, Käthe-Kollwitz-Straße 11, 66115 Saarbrücken.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 31.12.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 21.01.2026.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
und gegebenenfa ls:
- zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
- die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
- die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
- die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
- die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
- die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§162, 163 InsO),
- zur Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
- zur Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO).
Soweit zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) des Insolvenzverwalters bis zum Stichtag kein Widerspruch eines stimmberechtigten Gläubigers bei Gericht eingeht, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 07.01.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Raum 22 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
60 IN 54/25
Saarbrücken, 29.10.2025
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