Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Drink Seltzer GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 227293
EUID
DEF1103R.HRB227293
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg
Aktenzeichen
6976/22
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Beschluss zur Vergütung
29.07.2025
Aufhebung
01.12.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Drink Seltzer GmbH ist die Regelvergütung sowie die Auslagen gemäß § 2 InsVV und § 8 InsVV zuzüglich der Kosten für die übertragenen Zustellungen ab der elften Zustellung des Insolvenzverwalters aufgrund eines Vermögenswertes in Höhe von 19.023,74 EUR nebst Umsatzsteuer (19 %) durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 29.07.2025 festgesetzt worden. Das Verfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung gemäß § 200 Abs. 1 InsO aufgehoben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36d IN 6976/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Drink Seltzer GmbH, ehemals geschäftsansässig c/o Food Tech Campus, Birkenstraße 22, 10559 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Jan-Henry Augenstein, Robert Dümcke und David Andreas Mielke,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg - Handelsregist…
36d IN 6976/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Drink Seltzer GmbH, ehemals geschäftsansässig c/o Food Tech Campus, Birkenstraße 22, 10559 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Jan-Henry Augenstein, Robert Dümcke und David Andreas Mielke,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg - Handelsregister -, Register-Nr.: HRB 227293 B
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung gemäß § 200 Abs. 1 InsO
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 01.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36d IN 6976/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Drink Seltzer GmbH, ehemals geschäftsansässig c/o Food Tech Campus, Birkenstraße 22, 10559 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Jan-Henry Augenstein, Robert Dümcke und David Andreas Mielke,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg - Handelsregister…
36d IN 6976/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Drink Seltzer GmbH, ehemals geschäftsansässig c/o Food Tech Campus, Birkenstraße 22, 10559 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Jan-Henry Augenstein, Robert Dümcke und David Andreas Mielke,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg - Handelsregister -, Register-Nr.: HRB 227293 B
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht Charlottenburg am 29.07.2025 beschlossen:
Die Regelvergütung gemäß § 2 InsVV und Auslagen gemäß § 8 InsVV zuzüglich der Kosten für die übertragenen Zustellungen ab der elften Zustellung des Insolvenzverwalters wurden aufgrund eines der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von 19.023,74 EUR nebst Umsatzsteuer gemäß § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 29.07.2025
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