Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
DROIGK Mould Technologies GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Thüringen
Handelsregister
Amtsgericht Jena HRB 525008
EUID
DEY1206.HRB525008
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Jena
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Jakob Schwarz
Adresse
Helenenstraße 15, 99867 Gotha
Telefon
03621 3632-0
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
07.09.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Jena hat am 07.09.2026 über das eigene Vermögen der DROIGK Mould Technologies GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Norman Poeser und Alexander Tekath, das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. vorläufige Maßnahmen angeordnet. Zur Sicherung des Schuldnervermögens wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung mit der Maßgabe angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jakob Schwarz bestellt worden. Dieser hat das Recht, Geschäftsräume zu betreten und Nachforschungen anzustellen, während die Schuldnerin Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren hat. Zudem sind Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Der vorläufige Insolvenzverwalter prüft, ob das Vermögen die Kosten des Verfahrens deckt. Gegen die Entscheidung kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Meiningen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Verfahren über den Antrag d.
DROIGK Mould Technologies GmbH, OT Schönbrunn, Neustädter Straße 46, 98667 Schleusegrund, vertreten durch die Geschäftsführer Norman Poeser und Alexander Tekath
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 525008
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ehlers …
In dem Verfahren über den Antrag d.
DROIGK Mould Technologies GmbH, OT Schönbrunn, Neustädter Straße 46, 98667 Schleusegrund, vertreten durch die Geschäftsführer Norman Poeser und Alexander Tekath
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 525008
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ehlers & Feldmeier Rechtsanwälte, Elisabethstraße 6, 44139 Dortmund
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
1. Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
|wird am 07.09.2026 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, mit der Maßgabe nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Jakob Schwarz, Helenenstraße 15, 99867 Gotha, Telefon: 03621 3632-0, Telefax: 03621 3632-32, Email: gotha@justask.eu.
- werden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, untersagt.
2. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.
Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, § 22 Abs. 3 InsO.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird.
1. Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)wird am 07.09.2026 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, mit der Maßgabe nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Jakob Schwarz, Helenenstraße 15, 99867 Gotha, Telefon: 03621 3632-0, Telefax: 03621 3632-32, Email: gotha@justask.eu.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Meiningen
Lindenallee 15
98617 Meiningen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Meiningen - Insolvenzgericht - 07.09.2026
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