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Insolvenzprofil
Druckguss Eberhard Schlicht GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Niedersachsen
Handelsregister
Amtsgericht Hildesheim HRA 110330
EUID
DEP2408.HRA110330
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Holzminden
Aktenzeichen
10 IN 18/24
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Römermann
Rolle
vorläufiger Sachwalter
Termine & Fristen
Termin zur Erörterung und Abstimmung über Insolvenzplan
26.09.2025 , 09:30 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Druckguss Eberhard Schlicht GmbH & Co. KG ist anhängig. Zunächst ist ein vorläufiger Sachwalter, Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Römermann, bestellt worden. Dessen Vergütung und Auslagen sind in zwei Beschlüssen vom 18.12.2025 festgesetzt worden; dabei wurden Zuschläge aufgrund der Verfahrenskomplexität gewährt. Am 12.08.2025 ist ein Termin zur Erörterung und Abstimmung über einen von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplan anberaumt worden. Dieser Termin findet am 26.09.2025 statt. Nach Bestätigung des Insolvenzplans durch Beschluss vom 26.09.2025, der zwischenzeitlich rechtskräftig geworden ist, und nachdem der Sachwalter die unstreitigen Masseansprüche berichtigt bzw. für streitige Ansprüche Sicherheit geleistet hat, ist das Verfahren gemäß § 258 Abs. 1 InsO mit Beschluss vom 18.12.2025 aufgehoben worden. Mit der Aufhebung erhält die Schuldnerin das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 18/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Druckguss Eberhard Schlicht GmbH & Co. KG, Sollingstraße 56, 37603 Holzminden (AG Hildesheim, HRA 110330), vertr. d.: 1. Aktuell Druckguß Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Sollingstraße 56-60, 37603 Holzminden, (persönlich haftende Gesellschafterin), ver…
10 IN 18/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Druckguss Eberhard Schlicht GmbH & Co. KG, Sollingstraße 56, 37603 Holzminden (AG Hildesheim, HRA 110330), vertr. d.: 1. Aktuell Druckguß Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Sollingstraße 56-60, 37603 Holzminden, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Karsten Jung, Sollingstraße 56-60, 37603 Holzminden, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Römermann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Holzminden eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 55 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 12.11.2025 beantragte der Sachwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen als vorläufiger Sachwalter.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 1.571.854,42 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Sachwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 15 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Der vorläufige Sachwalter beantragt außerdem die Festsetzung eines Gesamtzuschlages in Höhe von 55 % auf seine Vergütung, da der ermittelte Regelsatz im Hinblick auf das Verfahren nicht angemessen ist.
Bei der Ermittlung eines solchen Zuschlages ist darauf abzustellen, ob das Verfahren in qualitativer und quantitativer Hinsicht einem sogenannten Normalverfahren entspricht oder aber darüber hinausgegangen ist.
Zur Begründung führt der Insolvenzverwalter die folgenden Punkte auf:
1. Fortführung des Geschäftsbetriebes
2. Zustimmungsvorbehalt
3. Arbeitnehmerangelegenheiten.
Im Ergebnis war der in Ansatz gebrachte Gesamtzuschlag nicht zu beanstanden und ist aufgrund der Komplexität des Verfahrens und des erheblichen Mehraufwands des vorläufigen Sachwalters im Gegensatz zu einem Normalverfahren gerechtfertigt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Holzminden, Karlstraße 15, 37603 Holzminden einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Holzminden, Karlstraße 15, 37603 Holzminden einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Holzminden, 18.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 18/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Druckguss Eberhard Schlicht GmbH & Co. KG, Sollingstraße 56, 37603 Holzminden (AG Hildesheim, HRA 110330), vertr. d.: 1. Aktuell Druckguß Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Sollingstraße 56-60, 37603 Holzminden, (persönlich haftende Gesellschafterin), ver…
10 IN 18/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Druckguss Eberhard Schlicht GmbH & Co. KG, Sollingstraße 56, 37603 Holzminden (AG Hildesheim, HRA 110330), vertr. d.: 1. Aktuell Druckguß Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Sollingstraße 56-60, 37603 Holzminden, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Karsten Jung, Sollingstraße 56-60, 37603 Holzminden, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Römermann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Holzminden eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 120 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 19.11.2025 beantragte der Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 1.549.328,57 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR. Dem Sachwalter steht nach § 12 Abs. 1 InsVV grundsätzlich ein Anteil von 60 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters nach § 2 InsVV zu. Dieser war hier entsprechend festzusetzen.
III.
Der Sachwalter beantragt außerdem die Festsetzung eines Gesamtzuschlages in Höhe von 120 % auf seine Vergütung, da der ermittelte Regelsatz im Hinblick auf das Verfahren nicht angemessen ist.
Bei der Ermittlung eines solchen Zuschlages ist darauf abzustellen, ob das Verfahren in qualitativer und quantitativer Hinsicht einem sogenannten Normalverfahren entspricht oder aber darüber hinausgegangen ist.
Zur Begründung führt der Insolvenzverwalter die folgenden Punkte auf:
1. Implementierung eines Insolvenzplanes
2. Betriebsfortführung
3. Arbeitnehmerangelegenheiten.
Im Ergebnis war der in Ansatz gebrachte Gesamtzuschlag nicht zu beanstanden und ist aufgrund der Komplexität des Verfahrens und des erheblichen Mehraufwands des Insolvenzverwalters im Gegensatz zu einem Normalverfahren gerechtfertigt.
IV.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Holzminden, Karlstraße 15, 37603 Holzminden einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Holzminden, Karlstraße 15, 37603 Holzminden einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Holzminden, 18.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Holzminden
Beschluss
10 IN 18/24
18.12.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Druckguss Eberhard Schlicht GmbH & Co. KG, Sollingstraße 56, 37603 Holzminden (AG Hildesheim, HRA 110330),
vertreten durch:
1. Aktuell Druckguß Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
Sollingstraße 56-60, 37603 Holzmi…
Amtsgericht
Holzminden
Beschluss
10 IN 18/24
18.12.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Druckguss Eberhard Schlicht GmbH & Co. KG, Sollingstraße 56, 37603 Holzminden (AG Hildesheim, HRA 110330),
vertreten durch:
1. Aktuell Druckguß Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
Sollingstraße 56-60, 37603 Holzminden, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Karsten Jung, Sollingstraße 56-60, 37603 Holzminden, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Jutta Melchers, Vorhaller Straße 21, 58089 Hagen,
wird das Verfahren gem. § 258 Abs. 1 InsO aufgehoben.
Dieser Beschluss wird wirksam, sobald nach dem Tag seiner Veröffentlichung im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de) zwei weitere Tage verstrichen sind (§§ 9, 4 InsO, 222 ZPO).
Mit diesem Zeitpunkt erhält die Schuldnerin das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen.
G r ü n d e :
Nachdem der Beschluss vom 26.09.2025, durch den der Insolvenzplan bestätigt worden ist, zwischenzeitlich rechtskräftig ist, und der Sachwalter angezeigt hat, dass er die unstreitigen Masseansprüche berichtigt bzw. für die streitigen Masseansprüche Sicherheit geleistet hat, ist das Insolvenzverfahren gem. § 258 Abs. 1 InsO aufzuheben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Holzminden, Karlstraße 15, 37603 Holzminden einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Holzminden, Karlstraße 15, 37603 Holzminden ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Hoyer
Rechtspflegerin
Amtsgericht Holzminden, 18.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 18/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Druckguss Eberhard Schlicht GmbH & Co. KG, Sollingstraße 56, 37603 Holzminden (AG Hildesheim, HRA 110330), vertr. d.: 1. Aktuell Druckguß Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Sollingstraße 56-60, 37603 Holzminden, (persönlich haftende Gesellschafterin), ver…
10 IN 18/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Druckguss Eberhard Schlicht GmbH & Co. KG, Sollingstraße 56, 37603 Holzminden (AG Hildesheim, HRA 110330), vertr. d.: 1. Aktuell Druckguß Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Sollingstraße 56-60, 37603 Holzminden, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Karsten Jung, Sollingstraße 56-60, 37603 Holzminden, (Geschäftsführer), ist Termin zur
a) Erörterung eines von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplans
b) Abstimmung über diesen Plan
anberaumt auf:
Freitag, 26.09.2025, 09:30 Uhr, Saal 14, Hauptgebäude, Karlstraße 15, 37601 Holzminden.
Der Insolvenzplan und die hierzu eingegangenen Stellungnahmen sind zur Einsichtnahme durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Hinweis gem. § 240 InsO: Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich geändert werden können.
Hinweis gem. § 253 Abs. 3 InsO: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt wird, ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen und gegen den Plan gestimmt hat.
Amtsgericht Holzminden, 12.08.2025
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